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BPatG, 30.01.2014 - 7 W (pat) 13/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 123 Abs 2 S 4 PatG, § 234 Abs 3 ZPO, § 3 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, § 7 Abs 1 PatKostG
Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung - "Bindung für ein Snowboard" - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Jahresgebühr - Überschreitung der Jahresausschlussfrist - kein Ausnahmefall - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zehnten Jahresgebühr für eine Patentanmeldung wegen verspätet geleisteter Zahlung ohne Verspätungszuschlag; Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung - "Bindung für ein Snowboard" - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Jahresgebühr - Überschreitung der Jahresausschlussfrist - kein Ausnahmefall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 40/06
Auszug aus BPatG, 30.01.2014 - 7 W (pat) 13/14
Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.Danach kann bei der verspäteten Zahlung der Jahresgebühr ein solcher Ausnahmefall anzunehmen sein, wenn das Patentamt den Patentinhaber nicht über die verspätete Gebührenzahlung und den drohenden Rechtsverlust informiert hat und ihn vor Ablauf der Jahresfrist auch nicht über das Erlöschen des Patents in Kenntnis gesetzt hat, was, nachdem das Gesetz hierfür keine förmliche Mitteilung an den Patentinhaber vorschreibt, entweder durch Veröffentlichung im Patentregister oder durch Rücküberweisung der verspätet gezahlten Gebühr geschehen kann (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung).
- BPatG, 10.02.2012 - 10 W (pat) 38/08
Patentbeschwerdeverfahren - "Wäschespinne" - Wiedereinsetzung in die Frist zur …
Auszug aus BPatG, 30.01.2014 - 7 W (pat) 13/14
Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt. - BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03
Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der …
Auszug aus BPatG, 30.01.2014 - 7 W (pat) 13/14
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).
- BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines …
aa) Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH…, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18).