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   BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17   

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BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,40028)
BPatG, Entscheidung vom 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,40028)
BPatG, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,40028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kolloidalmischer" - Umschreibung - Eintragung einer Zweigniederlassung - zur Eintragung des Patentinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99

    Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig-

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Ebenso wird die Eintragung eines Unternehmensträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung ins Grundbuch für zulässig erachtet, wenn das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. LG Bonn NJW 1970, 570, 571; LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 15 GBV Rdn. 26; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 65; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 4).

    Da damit feststeht, dass es sich bei der Firma der Zweigniederlassung lediglich um eine andere Bezeichnung des Rechtsträgers handelt, aufgrund derer seine Identität im Rechtsverkehr bestimmt werden kann, ist dem Erfordernis der Identifizierung des Rechtsträgers grundsätzlich Genüge getan (ebenso für das Grundbuch LG Meiningen NJW-RR 2000, 680).

    Auch in der Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer Zweigniederlassung wird in einer derartigen Eintragung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Grundbuch-Klarheit gesehen (vgl. LG Bonn NJW 1970, 570, 571; LG Meiningen NJW-RR 2000, 680).

  • BPatG, 19.04.1982 - 4 W (pat) 46/81
    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Darüber hinaus könne ein Unternehmensträger unter der Firma einer Zweigniederlassung auch einen Einspruch nach § 59 PatG einlegen, sofern sich dieser auf deren Geschäftsbetrieb beziehe (unter Hinweis auf BPatG, 4 W(pat) 46/81, BlPMZ 1983, 369 ff.).

    Dementsprechend ist auch in einem patentrechtlichen Einspruchsverfahren für zulässig erachtet worden, dass ein Kaufmann oder eine juristische Person unter der Firma einer Zweigniederlassung Einspruch einlegen kann, wenn der Einspruch auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug hat (vgl. BPatG GRUR 1983, 501 = BlPMZ 1983, 369).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Ihr kommt jedoch eine Legitimationswirkung zu, insbesondere für die Führung von Rechtsstreitigkeiten durch und gegen den Patentinhaber (vgl. zum Verletzungsrechtsstreit BGHZ 197, 196 = GRUR 2013, 7123 Tz. 53, 57 - Fräsverfahren, m. w. N.; Schulte/Rudloff- Schäffer, a. a. O., § 30 Rdn. 20f).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92

    Abweichende Bildung der Firma einer Zweigniederlassung

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Etwas anderes mag gelten, wenn aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht eindeutig hervorgehen sollte, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt und/oder sie den Rechtsträger nicht erkennen lässt; letzteres dürfte in der Praxis kaum vorkommen, da dies dem Grundsatz der Firmenwahrheit zuwider liefe (vgl. BayObLGZ 1992, 59 = NJW-RR 1992, 1062 unter II.2.a.(2), juris Tz. 10; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 7).
  • BPatG, 26.04.2016 - 7 W (pat) 60/14

    Voraussetzungen für eine Umschreibung des Firmensitzes einer GmbH im

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgeschriebene Angabe, wonach das Patentregister u. a. den Namen und Wohnort des Patentanmelders bzw. -inhabers anzugeben hat, dient der Identifikation des Schutzrechtsinhabers (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2016, 7 W (pat) 60/14, unter II.1.a).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. z.B. BGH GRUR 2017, 1286, Tz. 29 - Mehrschichtlager m. w. N.; NJW-RR 1995, 1183).
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Führt der Unternehmensträger für die Zweigniederlassung eine eigene Firma, kann er jedoch unter dieser klagen und verklagt werden (vgl. BGHZ 4, 62, 65; Zöller, a. a. O., § 50 Rdn. 26a; Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 13 Rdn. 4), da die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden Geschäftskreis tätig wird (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 64).
  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Auszug aus BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. z.B. BGH GRUR 2017, 1286, Tz. 29 - Mehrschichtlager m. w. N.; NJW-RR 1995, 1183).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 575/18
    Auch in einem patentrechtlichen Umschreibungsverfahren ist bereits entschieden worden, dass ein Rechtsträger, der über eine Zweigniederlassung mit eigener Firma verfügt, Patente, deren Inhaber er geworden ist und die dem Geschäftskreis seiner Zweigniederlassung zuzuordnen sind, unter der Firma seiner Zweigniederlassung führen und eintragen lassen und gegen die Zurückweisung einer entsprechenden Eintragung Beschwerde einlegen kann, wenn in der Firma der Zweigniederlassung der Rechtsträger ausdrücklich angegeben ist (vgl. zum Patentrecht: Beschl. v. 31. Oktober 2019 - 7 W (pat) 14/17 - Kolloidalmischer = Mitt 2020, 188).

    bb) Da der Rechtsträger, der über eine Zweigniederlassung mit eigener Firma verfügt, unter der Firma seiner Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teilnehmen kann, erscheint es nur folgerichtig, dass er auch gewerbliche Schutzrechte, deren Inhaber er geworden ist, die aber dem Geschäftskreis seiner Zweigniederlassung zuzuordnen sind, unter der Firma seiner Zweigniederlassung führen und eintragen lassen kann (vgl. zum Patentrecht: BPatG 7 W (pat) 14/17 - Kollodialmischer; Schulte, PatG, 11. Aufl., Einl Rdnr. 43).

    aaa) Der nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 MarkenG i. V. m. § 25 Nr. 15 MarkenV vorzunehmenden Eintragung u. a. des Namens, ggf. der Rechtsform und des (Wohn-)Sitzes des Markeninhabers in das Markenregister (vgl. zu § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG: BPatG - 7 W (pat) 14/17 - Kollodialmischer) kommt zwar nach § 28 Abs. 1 MarkenG eine Legitimationswirkung zu, diese wird durch die hier begehrte Umschreibung jedoch nicht beeinträchtigt.

    Der Beschluss des 7. Senats des BPatG, der diese Frage (nur) für das patentrechtliche Verfahren 7 W (pat) 14/17 - Kolloidalmischer entschieden hat, ist erst am 31. Oktober 2019 ergangen.

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Rechtsprechung
   BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17   

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https://dejure.org/2019,4289
BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,4289)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,4289)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 7 W (pat) 14/17 (https://dejure.org/2019,4289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99

    Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig-

    Auszug aus BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Mangels Rechtsfähigkeit ist die Zweigniederlassung als solche zwar nicht grundbuchfähig, aber der Unternehmensträger kann im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden, wenn das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. LG Bonn NJW 1970, 570, 571; LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 65; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 4).
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Führt der Unternehmensträger für die Zweigniederlassung eine eigene Firma, kann er jedoch unter dieser klagen und verklagt werden (vgl. BGHZ 4, 62, 65; Zöller, a. a. O., § 50 Rdn. 26a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 13 Rdn. 4), da die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden Geschäftskreis tätig wird (vgl. Ebenroth/ Boujong/ Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 64).
  • BPatG, 19.04.1982 - 4 W (pat) 46/81
    Auszug aus BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Darüber hinaus könne ein Unternehmensträger unter der Firma einer Zweigniederlassung auch einen Einspruch nach § 59 PatG einlegen, sofern sich dieser auf deren Geschäftsbetrieb beziehe (unter Hinweis auf BPatG, 4 W (pat) 46/81, BlPMZ 1983, 369 ff.).
  • BPatG, 26.04.2016 - 7 W (pat) 60/14

    Voraussetzungen für eine Umschreibung des Firmensitzes einer GmbH im

    Auszug aus BPatG, 27.02.2019 - 7 W (pat) 14/17
    Diese Angabe soll der Identifikation des Schutzrechtsinhabers dienen und es der Öffentlichkeit erleichtern, in Kontakt mit demselben zu treten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2016, 7 W (pat) 60/14, unter II.1.a).
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