Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51401
OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21 (https://dejure.org/2021,51401)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2021 - 7 W 11/21 (https://dejure.org/2021,51401)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - 7 W 11/21 (https://dejure.org/2021,51401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,51401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 213
  • MDR 2022, 464
  • NZV 2022, 344
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 06.02.2018 - 22 W 2/18

    Regulierungsfrist regelmäßig maximal 4 Wochen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Dies gilt zumindest dann, wenn er seinen Schaden ordnungsgemäß spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 6.2.2018 - 22 W 2/18, Rn. 11, beck-online).

    Insbesondere kann der Geschädigte aber erwarten, dass der Schädiger kurzfristig mitteilt, ob und inwieweit eine Prüfung stattfindet und welche Verzögerungen durch Ermittlungen etc. zu erwarten sind (vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 6.2.2018 - 22 W 2/18, Rn. 22, beck-online).

    Die gegebenenfalls vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 6.2.2018 - 22 W 2/18, Rn. 23, beck-online).

  • BGH, 29.07.2003 - VIII ZB 55/03

    Ermittlung der Berufungsbeschwer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Aus § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgt, dass, wenn die Hauptsache wegen Nichterreichung der Berufungssumme unanfechtbar ist, dies auch für die Kostenentscheidung gilt (vgl. BGH Beschl. v. 29.7.2003 - VIII ZB 55/03; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 99 ZPO, Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021 Rn. 5, ZPO § 99 Rn. 5).

    Da das Landgericht seine Kostenentscheidung nicht an dem voraussichtlichen Obsiegen oder Unterliegen der Parteien ausgerichtet hat, ist für die Bemessung des Beschwerdewerts der gesamte Teil des für erledigten erklärten Betrages maßgeblich (vgl. dazu BGH Beschl. v. 29.7.2003 - VIII ZB 55/03).

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Soll die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (vgl. BGH Urt. v. 18.11.1963 - VII ZR 182/62 [unter II 1]; BGH Urt. v. 21.2.1991 - i ZR 92/90 [unter II 3]).
  • OLG München, 03.06.2016 - 10 U 124/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall unter Beteiligung eines LKW und

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Dies hat zur Folge, dass sich der Beklagte zu 1) gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB die den Verzug begründende Wirkung der gegenüber der Beklagten zu 2) ausgesprochenen Zahlungsaufforderung zurechnen lassen muss (so OLG München Endurt. v. 3.6.2016 - 10 U 124/16, Rn. 32, beck-online).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 53/11
    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Schuldner (vgl. BGH Urt. v. 10.2.2011 - VII ZR 53/11, Rn. 15, beck-online), hier also die Beklagte zu 2).
  • OLG Hamm, 12.06.2015 - 11 W 47/15

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung im

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen angemessen ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 28. Oktober 2020 - I-7 U 58/20, Rn. 50, juris; OLG Hamm Beschl. v. 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Rn. 2, juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07

    Wer zu früh klagt, trägt die Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Bei komplizierten Sachverhalten kann sie durchaus auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.6.2007 - 1 W 23/07, NZV 2008, 151).
  • OLG Hamm, 28.10.2020 - 7 U 58/20

    Parkplatzunfall; Rückwärtsfahrt; Anscheinsbeweis; keine Umsatzsteuer bei

    Auszug aus OLG Hamm, 19.10.2021 - 7 W 11/21
    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen angemessen ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 28. Oktober 2020 - I-7 U 58/20, Rn. 50, juris; OLG Hamm Beschl. v. 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Rn. 2, juris).
  • OLG Hamm, 27.05.2022 - 7 U 26/22

    Hemmung der Verjährung durch Regulierungsverhandlungen mit dem

    Anhaltspunkte, von diesem Grundsatz, zu dem im Übrigen die Klägerin hätte vortragen müssen, was aber Beklagte (und Haftpflichtversicherer) hier im Ergebnis nicht belastet, abzuweichen, bestehen hier nicht (vgl. im Hinblick auf verzugsbegründende Handlungen zuletzt etwa auch Senat Beschl. v. 19.10.2021 - 7 W 11/21, NJW-RR 2022, 213 = juris Rn. 27 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.12.2021 - 7 U 86/20

    Streitgegenstände bei Sachschäden; Beweismaß konkrete Ersatzmiete;

    Insoweit steht ihnen eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Prüffrist zu (vgl. nur Senat Beschl. v. 19.10.2021 - 7 W 11/21, BeckRS 2021, 37578 m. w. N.) .
  • LG Ellwangen/Jagst, 10.02.2023 - 6 O 87/22

    Zur Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall mit einem ohnmächtigen

    2.) Der Verzinsungsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei den Beklagten aufgrund des nicht einfach gelagerten Sachverhalts eine Prüffrist von 6 Wochen zu gewähren war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021 - I-7 W 11/21, NJW-RR 2022, 213 ff.), weswegen die Verzinsungspflicht hinsichtlich der hälftigen Abschleppkosten sowie des hälftigen Betrages der merkantilen Wertminderung erst ab 29.05.2021 und die Verzinsungspflicht hinsichtlich der hälftigen Mietwagenkosten ab 25.06.2021 begann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht