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   OLG Dresden, 06.02.1996 - 7 W 17/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3277
OLG Dresden, 06.02.1996 - 7 W 17/96 (https://dejure.org/1996,3277)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.1996 - 7 W 17/96 (https://dejure.org/1996,3277)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 7 W 17/96 (https://dejure.org/1996,3277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Architektin auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung; Sicherungsanspruch gemäß § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor Baubeginn; Wertsteigerung eines Grundstücks durch Erteilung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 648
    Anspruch des Architekten auf Sicherungshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann Architekt Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bauhandwerkersicherungshypothek für Architekt ohne Ausführung des Bauvorhabens (IBR 1996, 432)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bauhandwerkersicherungshypothek für Planungsleistung des Architekten? (IBR 1997, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 920
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 127/66

    Rechte des Architekten bei vorzeitiger unberechtigter Kündigung des Vertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.1996 - 7 W 17/96
    »Der Architekt hat gem. § 648 BGB keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück, wenn er lediglich Planungsleistungen erbracht hat, aufgrund deren eine Baugenehmigung erteilt wurde, das Bauwerk danach aber nicht ausgeführt wird (im Anschluß an BGHZ 51, 190 ff.).«.

    Zur Frage, ob auch der Architekt Bauwerksunternehmer sein kann, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1968 (BGHZ 51/190 ff) ausgeführt, der Architekt, der sämtliche Architektenleistungen von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht erbracht habe, könne für die ihm zustehenden Gebühren die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen.

  • OLG Celle, 06.02.2020 - 14 U 160/19

    Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für eine

    Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Architekten besser zu stellen als einen anderen Unternehmer, der ebenfalls erst dann eine Sicherungshypothek verlangen kann, wenn er Arbeiten an dem Grundstück erbracht hat (OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 1996 - 7 W 17/96 -, Rn. 18 m.w.N., juris).

    Die Planungen des Architekten, die zur Baugenehmigung geführt haben, haben den Architekten zwar gewissermaßen geistig entreichert; diese Entreicherung hat sich aber nicht spiegelgleich als Wertsteigerung auf dem Grundstück niedergeschlagen (OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 1996 - 7 W 17/96 -, Rn. 16, juris).

    Ob das Grundstück bauplanungsrechtlich einem bestimmten Bauvorhaben entspricht, lässt sich aber feststellen, ohne dass es eines Baugenehmigungsverfahrens bedarf (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 7 W 17/96 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 22 U 83/06

    Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs durch Vormerkung der Eintragung einer

    Für einen derartigen Anspruch eines Architekten gelten nach der ständigen bisherigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze (BGHZ 51, 190; OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, BauR 1972, 254 f; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, OLGR 1993, 288; OLG Celle, NJW-RR 1996, 854, 855; OLG Dresden, NJW-RR 1996, 920; OLG Düsseldorf, 12. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 166; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 971; OLG Koblenz, NZBau 2006, 188; ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 239; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Einl. Rdnr. 17; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 648 Rdnr. 2):.
  • LG Flensburg, 05.10.2018 - 2 O 38/18

    Einstweiliger Rechtsschutz: Anspruch eines Architekten auf Grundbucheintragung

    Dies gilt auch für den planenden Architekten (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., 182; OLG Koblenz NZBau 2006, 188; OLG Hamm NJW 2000, 971; OLG Celle NJW-RR 1996, 854; OLG Dresden NJW-RR 1996, 920, 921; LG Leipzig, Urteil vom 6.4.2018, Anlage B 3, Bl. 217 d. A.; MüKo-Busche, 7. Aufl. 2018, § 650 e BGB, Rn. 16; Werner/Pastor-Pastor, a. a. O., Rn. 212).
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