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   OLG Hamburg, 19.03.2010 - 7 W 5/10   

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https://dejure.org/2010,15109
OLG Hamburg, 19.03.2010 - 7 W 5/10 (https://dejure.org/2010,15109)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2010 - 7 W 5/10 (https://dejure.org/2010,15109)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. März 2010 - 7 W 5/10 (https://dejure.org/2010,15109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verbot der Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in Deutschland: Verstoß durch Google bei Angebot der Abrufbarkeit unter "google.com"

  • Justiz Hamburg

    § 890 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
    Verbot der Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in Deutschland: Verstoß durch Google bei Angebot der Abrufbarkeit unter "google.com"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Inhalten der Suchmaschine "Google"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Inhalten der Suchmaschine "Google"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veröffentlichung unter ausländischer Internet-Domain

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 432
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 30.09.2009 - 325 O 340/09
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2010 - 7 W 5/10
    Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 30. September 2009 - 325 O 340/09 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08

    Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.03.2010 - 7 W 5/10
    Zu fordern ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug, wobei dieser Bezug bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht voraus setzt, dass sich die beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" auch an deutsche Internetnutzer richten soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 261 - juris Rn. 19).
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