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   OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04   

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https://dejure.org/2004,2704
OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04 (https://dejure.org/2004,2704)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 7 W 554/04 (https://dejure.org/2004,2704)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 7 W 554/04 (https://dejure.org/2004,2704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Einlagepflicht eines Kommanditisten durch Überweisung auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft; Erfüllung einer Einlagepflicht durch Aufrechnung mit einer Regressforderung; Aufrechnungsverbot bei einer Kommanditeinlageforderung; Aufrechnung mit ...

  • Judicialis

    HGB § 110; ; HGB § 110 Abs. 1; ; HGB § 171; ; HGB § 171 Abs. 1; ; GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2; ; InsO § 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft und Aufrechnung mit der entstandenen Regressforderung gem. § 110 HGB - keine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistung der Kommanditeinlage durch Zahlung auf ein debitorisches Konto einer GmbH & Co. KG: Wirksamkeit der Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch gem. § 110 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kommanditisteneinlage und das debitorische Gesellschaftskonto

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommanditisteneinlage und das debitorische Gesellschaftskonto

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 110, 171
    Leistung der Kommanditeinlage durch Zahlung auf ein debitorisches Konto einer GmbH & Co KG: Wirksamkeit der Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 110 HGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2140
  • BB 2004, 2710
  • DB 2004, 1770
  • NZG 2004, 1155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04
    Grundsätzlich ist allerdings seit dem Urteil des BGH vom 8.7.1985 (II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195 = NJW 1985, 2947) anerkannt, dass bei einer Aufrechnung des Kommanditisten der Anspruch auf die Pflichteinlage nicht in Höhe des Nennwertes, sondern nur in Höhe des objektiven Wertes der aufgerechneten Gegenforderung erlischt.

    Wie der BGH jedoch an gleicher Stelle ausgeführt hat, gilt von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall, dass es sich bei der aufgerechneten Gegenforderung um eine Regressforderung des Kommanditisten wegen der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers handelt (BGHZ 95, 188, 195 f.; ebenso MünchKommHGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 60; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 Rn. 36; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 50; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 171 Rn. 7).

    Leistet der Kommanditist, der seine Kommanditeinlage noch nicht erbracht hat, vor der Insolvenz der Gesellschaft an einen Gesellschaftsgläubiger, ist er in Höhe des Nennbetrages der getilgten Forderung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigerin von der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB befreit (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391; BGHZ 95, 188, 195).

    In dem Fall, den der BGH in BGHZ 95, 188, zu beurteilen hatte, lag eine solche Konstellation vor, ohne dass der BGH insoweit ein Aufrechnungsverbot statuiert hat.

    Er hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der im Recht der GmbH geltende Grundsatz, nach dem die Verrechnung der Einlageschuld mit einer nicht vollwertigen Forderung gegen die Gesellschaft im Ganzen unwirksam sei, auf der besonderen Ausprägung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes im GmbH-Recht beruhe und auf die Kommanditgesellschaft nicht übertragen werden könne (BGHZ 95, 188, 198).

    Die Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG ist dadurch ausreichend abgesichert, dass die diesbezüglichen GmbH- und KG-Regeln für beide Gesellschaften nebeneinander eingehalten werden müssen (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 V 1 a, S. 1653) und dass auch für die Leistung auf die Kommanditeinlage grundsätzlich das Prinzip der objektiven Wertdeckung gilt (BGHZ 95, 188, 195).

  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 33/68

    Aufrechnung gegen Hafteinlageanspruch im Konkurs der Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04
    Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht gemäß § 94 InsO auch noch in der Insolvenz, sofern - wie hier der Fall - die Aufrechnungsbefugnis bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1971 - II ZR 33/68, BGHZ 58, 72, 75 = NJW 1972, 480; Urt. v. 7.7.1980 - II ZR 233/79, NJW 1981, 232, 233 - beide Entscheidungen noch zur KO; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 Rn. 111).
  • BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Kommanditeinlage

    Auszug aus OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04
    Leistet der Kommanditist, der seine Kommanditeinlage noch nicht erbracht hat, vor der Insolvenz der Gesellschaft an einen Gesellschaftsgläubiger, ist er in Höhe des Nennbetrages der getilgten Forderung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigerin von der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB befreit (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391; BGHZ 95, 188, 195).
  • BGH, 17.03.2004 - XII ZB 192/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04
    c) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Rechtssache im vorliegenden Fall grundsätzliche Bedeutung beikäme oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. zu diesem Bewilligungsgrund BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - XII ZB 192/02, FamRZ 2004, 867).
  • BGH, 07.07.1980 - II ZR 233/79

    Präklusion von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln wegen Zugang nach einer

    Auszug aus OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04
    Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht gemäß § 94 InsO auch noch in der Insolvenz, sofern - wie hier der Fall - die Aufrechnungsbefugnis bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1971 - II ZR 33/68, BGHZ 58, 72, 75 = NJW 1972, 480; Urt. v. 7.7.1980 - II ZR 233/79, NJW 1981, 232, 233 - beide Entscheidungen noch zur KO; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 Rn. 111).
  • OLG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 U 93/09

    Leistung einer ausstehenden Kommanditanlage durch Zahlung an einen

    Auch dies hätte dann Erfüllungswirkung gehabt (vgl. OLG Dresden NZG 2004, 1155; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 HGB Rn. 43, m.w.N.; Röhricht/v.Westphalen/v.Gerkan/Haas, HGB, 3. Aufl., § 171 HGB Rn. 31).
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