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   OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - I-7 W 56/12   

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https://dejure.org/2012,38561
OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - I-7 W 56/12 (https://dejure.org/2012,38561)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2012 - I-7 W 56/12 (https://dejure.org/2012,38561)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 (https://dejure.org/2012,38561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs nach Rückgabe durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 733
    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs nach Rückgabe durch den Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 427
  • MDR 2013, 428
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2007 - 5 W 74/07

    Überwiegendes Gläubigerinteresse an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).

    Das Erfordernis eines vollständigen Nachweises der Berechtigung zur weiteren Vollstreckung (in diese Richtung LG Hechingen RPfleger 1984, 151; Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 733 Rdnr. 12) würde andererseits die Möglichkeiten des Klauselerteilungsverfahrens sprengen und den Grundsatz verletzen, dass der Erfüllungseinwand im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen ist (OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 13 f.), zumal selbst die Vorlage einer Quittung des Gläubigers ebenso wie das Vorliegen der sonstigen in § 775 Nr. 4, 5 ZPO genannten Fälle anerkanntermaßen die Klauselerteilung nicht hindert (MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 11 i.V.m. § 724 Rdnr. 43).

  • LG Hechingen, 28.11.1983 - 2 T 56/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Das Erfordernis eines vollständigen Nachweises der Berechtigung zur weiteren Vollstreckung (in diese Richtung LG Hechingen RPfleger 1984, 151; Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 733 Rdnr. 12) würde andererseits die Möglichkeiten des Klauselerteilungsverfahrens sprengen und den Grundsatz verletzen, dass der Erfüllungseinwand im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen ist (OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 13 f.), zumal selbst die Vorlage einer Quittung des Gläubigers ebenso wie das Vorliegen der sonstigen in § 775 Nr. 4, 5 ZPO genannten Fälle anerkanntermaßen die Klauselerteilung nicht hindert (MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 11 i.V.m. § 724 Rdnr. 43).
  • OLG Hamm, 05.07.1979 - 2 W 15/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht (OLG Hamm RPfleger 79, 431; BeckOK/ZPO-Ulrici, Stand 15.07.2012, § 733 Rdnr. 5.2; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 4. Aufl., § 733 Rdnr. 5; in diese Richtung deutet auch die von dem Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 1994, 1161 = DNotZ 1994, 471).
  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht (OLG Hamm RPfleger 79, 431; BeckOK/ZPO-Ulrici, Stand 15.07.2012, § 733 Rdnr. 5.2; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 4. Aufl., § 733 Rdnr. 5; in diese Richtung deutet auch die von dem Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 1994, 1161 = DNotZ 1994, 471).
  • OLG Celle, 24.11.2008 - 4 W 149/08

    Voraussetzungen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 25.02.1987 - 20 W 27/87

    Schutzvorschrift für Schuldner; Mehrfache Zwangsvollstreckung; Derselbe Titel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 17.12.1997 - 3 UF 381/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 16 WF 221/03

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Kostenentscheidung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 49, 50; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 1594; Schneider JurBüro 2004, 632, 633).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2023 - 7 W 94/22
    bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass - wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird (wie hier) - eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger - hier der Rechtsnachfolger - hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 -, Rn. 7, juris; BeckOK ZPO/Ulrici, 46. Ed. 1.7.2022, ZPO § 733 Rn. 5; MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 12).

    Soweit vertreten wird, dass es nicht darauf ankomme, ob die vollstreckbare Ausfertigung zu Recht oder zu Unrecht zurückgegeben worden sei (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 13), spricht in dieser Allgemeinheit dagegen, dass dann in der Praxis die Klage auf Herausgabe des Titels seitens des Schuldners etwa bei vollständiger Erfüllung im Ergebnis bedeutungslos wäre (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 -, Rn. 9, juris).

    Einen vollständigen Nachweis zur Berechtigung zur weiteren Vollstreckung zu verlangen, würde wiederum die Möglichkeiten des Klauselerteilungsverfahrens sprengen und den Grundsatz verletzen, dass der Erfüllungseinwand im Wege der Klage gem. § 767 ZPO geltend zu machen ist (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 -, Rn. 10, juris - siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - VII ZB 62/12 -, Rn. 2, juris, nach dessen Auffassung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss der Einwand der Erfüllung der titulierten Forderung im Wege der Vollstreckungsabwehrklagte geltend zu machen ist).

    Erforderlich - aber auch ausreichend - ist daher, dass der Gläubiger - hier die Rechtsnachfolgerin - die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 -, Rn. 12, juris).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - I-7 W 56/12 -, Rn. 17).

  • LAG Hamm, 26.01.2017 - 12 Ta 767/16

    Klauselerinnerung; Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

    Als zusätzliches Interesse für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung wird nach einhelliger Meinung der Verlust der ersten Ausfertigung angesehen (vgl. nur Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, aaO § 16 Rn 140; Zöller-Stöber, 31. Auflage 2016, § 733 ZPO Rn 5; OLG Koblenz, 07.06.2013 - 3 W 295/13, juris; OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12, juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2019 - 9 W 48/18

    Zwangsvollstreckungssache: Rechtsmittel gegen die Erteilung einer weiteren

    Das OLG Düsseldorf (MDR 2013, 427) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Rückgabe eines Schuldtitels im Rahmen von § 733 Abs. 1 ZPO keine Rolle spielt, wenn der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht.
  • LG Fulda, 29.12.2021 - 5 T 202/21

    Gläubiger bekommt weitere Ausfertigung des Titels ohne Vollbeweis!

    Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.10.2012, Az. 7 W 56/12) bedarf es eines solchen vollständigen Beweises aber dann nicht, wenn wie hier zumindest unklar ist, ob der Titel mit dem Willen des Gläubigers in die Hände des Schuldners gelangt ist.
  • KG, 03.03.2014 - 12 W 73/13

    Beschwerde gegen die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens auf Austragung

    Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wies das Kammergericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurück, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.

    Dies hat er unterstrichen durch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. Oktober 2012, gegen deren Zurückweisung durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20. November 2012 - 36 O 315/12 - er sofortige Beschwerde eingelegt hat, die das Kammergericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurückwies, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.

  • OLG Koblenz, 03.07.2013 - 3 W 295/13

    Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung: Streitwert

    In dem Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, 19. Oktober 2012, 7 W 56/12, MDR 2013, 428 = Rechtspfleger 2013, 283 f.; OLG Saarbrücken, 15. Mai 2007, 5 W 74/07, MDR 2008, 49 = OLGR Saarbrücken 2007, 837 ff. = Rechtspfleger 2007, 673 ff. und Thüringer OLG, 3. September 1999, 6 W 298/99, Rechtspfleger 2000, 76 f. = OLG-NL 199, 258 f. = InVo 2000, 207 f.).

    2 Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten rügt zu Recht, dass in dem Verfahren nach § 733 ZPO auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012 - 7 W 56/12 - MDR 2013, 428 = Rechtspfleger 2013, 283 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2007 - 5 W 74/07 - MDR 2008, 49 = OLGR Saarbrücken 2007, 837 ff. = Rechtspfleger 2007, 673 ff.; Thüringer OLG , Beschluss vom 03.09.1999 - 6 W 298/99 - Rechtspfleger 2000, 76 f.; OLG-NL 199, 258 f.; InVo 2000, 207 f.).

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