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   VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874   

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VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 (https://dejure.org/2007,80404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 (https://dejure.org/2007,80404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2007 - 7 ZB 06.1874 (https://dejure.org/2007,80404)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 7 B 08.1027

    Schülerbeförderung - Kostenerstattung - Ermittlung der Schulweglänge - Zur

    Eine besondere Gefahr kann zwar, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 30.1.2003 Az. 7 B 02.1135, Beschluss vom 29.3.2007 Az. 7 ZB 06.1874), nicht nur aufgrund der Verkehrssituation, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse vorliegen (wie z.B. kriminelle Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris).
  • VG Gießen, 29.04.2015 - 7 K 2496/14

    Schulweg als besondere Gefahr

    Aber auch hierbei ist jeweils eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich und die Feststellung eines Sachverhaltes, der die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (zu Vorstehendem vgl.: Köller a.a.O., Anm. 4.2; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2013 - 2 LB 165/12 - und Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10 - Hess.VGH, Urteil vom 04.11.2005 - 7 UE 2135/05 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.06.2000 - 19a 4710/98 -, 21.11.2006 - 19 A 4675/04 - und 16.11.1999 - 19 A 4395/96 und 19 A 4220/96 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.01.2013 - 2 M 187/12 - BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - und Urteil vom 09.08.2011 - 7 B 10.1565 - jeweils juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.07.1996, Hess.VGRspr.

    In der Rechtsprechung sind solche Situationen beispielsweise bejaht worden, wenn Schüler/Schülerinnen mehr als 200 Meter durch einen Wald gehen müssen und die gesamte Strecke nicht einsehbar und auch nicht regelmäßig von anderen Fußgängern benutzt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.11.1999 a.a.O.) oder wenn Kinder fast die gesamte Wegstrecke auf sich allein gestellt sind und der Schulweg auf dieser Strecke nicht beobachtet werden kann bzw. gänzlich uneinsehbar ist (BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

    Es ist zwar allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874- juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 5072/94 - NdsRpfl. 1997, 57), dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 2 LA 573/07

    Besondere Gefährlichkeit eines Schulweges wegen der Gefahr krimineller

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris).
  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

    Eine solche Gefährlichkeit wegen der Möglichkeit krimineller Übergriffe wird nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung angenommen, wenn der Schüler (z.B. aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts) zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris Rn. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04, 19 E 1548/04 -, juris Rn. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris Rn. 9).

    Die hier zu beurteilende Situation ist damit den obergerichtlichen Entscheidungen, in denen eine solche Gefährdungslage bejaht wurde, nicht vergleichbar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, juris Rn. 64 [Länge 1.350 m, insgesamt nicht beleuchtet, links und rechts ausschließlich Ackerflächen, mit tiefen, wasserführenden Gräben abgegrenzt, Wohnhäuser nicht vorhanden]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rn. 23 [Weg durch einen Wald]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris Rn. 10 [Länge 950/1.350 m, insgesamt nicht beleuchtet, links und rechts ausschließlich Ackerflächen, Wohnhäuser nicht vorhanden, Verkehrsfrequenz sehr gering]; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris Rn. 9).

  • VG München, 06.12.2022 - M 3 K 20.4135

    Schulwegkostenerstattung in Bayern: Keine Verzichtsmöglichkeit bezüglich der

    Die besondere Gefährlichkeit kann sich zum einen aus der Verkehrslage, zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben (BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris Rn. 9f. m.w.N.).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.

  • VG München, 01.12.2020 - M 3 K 19.5149

    Besondere Gefährlichkeit des Schulweges

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.

    Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger nach der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) zusätzlich auf dem zugrunde gelegten Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden müsste, insbesondere wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfestellung durch Dritte nicht gewährleistet ist.

  • VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362

    Zur Frage des Vorliegens eines besonders gefährlichen Schulwegs für ein außerhalb

    Die Gefährlichkeit des Schulwegs wurde des Weiteren bejaht für einen Schulweg, der an einem Waldstück vorbeiführt und nicht von weitem einsehbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2004, Az. 6 A 218/04; dazu auch VG Regensburg, Urt. v. 24.5.2006, Az. RN 1 K 06.92 für einen Schulweg für Grundschüler, welcher ca. 800 m lang entlang der Trasse der Bundesautobahn und ca. 600 m entlang bewaldeter Fläche führt; bestätigt BayVGH Beschl. v. 29.3.2007, Az. 7 ZB 06.1874).
  • VG Stuttgart, 23.08.2021 - 7 K 12077/18

    Erstattung von Schülerfahrtkosten; Feststellung einer besonderen Gefahr für den

    Erforderlich sei insoweit eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung einzelner Aspekte erschöpfen dürfe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, B.v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris, Rn. 5).
  • VG München, 17.08.2020 - M 3 K 16.5316

    Besonders gefährlicher Schulweg

  • VG Regensburg, 13.07.2011 - RO 1 K 11.425

    Zur Frage des Vorliegens eines besonders gefährlichen Schulwegs innerhalb

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