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   BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R   

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BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R (https://dejure.org/2007,4481)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R (https://dejure.org/2007,4481)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - B 7a AL 2/06 R (https://dejure.org/2007,4481)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zeit nach Entstehen der ständigen Rechtsprechung - Antrag im Zugunstenverfahren vor diesem Zeitpunkt - Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung Privatversicherungsbeiträge - Pauschalierung - ...

  • openjur.de

    Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zeit nach Entstehen der ständigen Rechtsprechung; Antrag im Zugunstenverfahren vor diesem Zeitpunkt; Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeitsprüfung; Einkommensanrechnung; Absetzung Privatversicherungsbeiträge; Pausch ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begehren höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Wege des Zugunstenverfahrens für einen Zeitraum von einem Jahr; Rechtswidrigkeit des Abzugs einer Pauschale von 3 v.H. des Einkommens für Versicherungsbeiträge; Geltung der zeitlichen Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung ...

  • Judicialis

    SGB III F: 10.12.2001 § 330 Abs 1 Alt 2; ; SGB III § 193 Abs 1; ; SGB III F: 13.09.2001 § 194 Abs 2 S 2 Nr 2; ; SGB III... F: 24.03.1997 § 206 Nr 4; ; SGB X § 44 Abs 1 S 1; ; AlhiV J: 2002 F: 23.12.2001 § 3 Abs 2; ; GG Art 3 Abs 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe im Wege des Zugunstenverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 138
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 22/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden habe (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24/04 R; Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 90/04 R), sei die Pauschalierung des § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002, wonach lediglich ein Betrag von 3 % des Einkommens abzusetzen sei, nicht ermächtigungskonform und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anzuwenden.

    Dazu hat der Senat entschieden, dass die in der AlhiV 2002 vorgesehene pauschale Regelung, wonach 3 vH des Einkommens für Versicherungsbeiträge von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist, sodass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge grundsätzlich nur auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzustellen ist (vgl BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R -, sowie Urteile vom 17. März 2005 - B 7 AL 70/04 R und B 7 AL 90/04 R).

    Es kann daher offen bleiben, ob bereits mit den Entscheidungen des Senats vom 9. Dezember 2004 (aaO; so Gabke, juris PraxisReport Sozialrecht 12/2005, Anm 2) eine ständige Rechtsprechung entstanden ist.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden habe (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24/04 R; Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 90/04 R), sei die Pauschalierung des § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002, wonach lediglich ein Betrag von 3 % des Einkommens abzusetzen sei, nicht ermächtigungskonform und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anzuwenden.

    Dazu hat der Senat entschieden, dass die in der AlhiV 2002 vorgesehene pauschale Regelung, wonach 3 vH des Einkommens für Versicherungsbeiträge von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist, sodass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge grundsätzlich nur auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzustellen ist (vgl BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R -, sowie Urteile vom 17. März 2005 - B 7 AL 70/04 R und B 7 AL 90/04 R).

    Dem muss auch bei der Auslegung des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III Rechnung getragen werden (BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1 RdNr 27; vgl zum Recht des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr 26).

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 90/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden habe (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24/04 R; Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 90/04 R), sei die Pauschalierung des § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002, wonach lediglich ein Betrag von 3 % des Einkommens abzusetzen sei, nicht ermächtigungskonform und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anzuwenden.

    Die ständige Rechtsprechung des BSG, dass § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform sei, sei erst mit dem Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 90/04 R - entstanden.

    Dazu hat der Senat entschieden, dass die in der AlhiV 2002 vorgesehene pauschale Regelung, wonach 3 vH des Einkommens für Versicherungsbeiträge von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist, sodass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge grundsätzlich nur auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzustellen ist (vgl BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R -, sowie Urteile vom 17. März 2005 - B 7 AL 70/04 R und B 7 AL 90/04 R).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 55/89

    Anrechenbares Einkommen des Ehegatten bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Der Senat geht aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit aus, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind (BSG, aaO, RdNr 29); unerheblich ist es, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 4 S 23).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 330 Abs. 1 SGB III nicht (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 S 39 f mwN); die sozialpolitisch zweifelhafte Zielsetzung der Norm legt jedoch eine enge Auslegung nahe.
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Die engere Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 342, 344) zur Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz, die ua darauf abstellt, ob Bezieher geringerer Einkommen knapp über der Sozialhilfe entsprechende Aufwendungen zu tätigen pflegen, und voraussetzt, dass dadurch eine Entlastung der Sozialhilfe eintritt, ist insbesondere wegen des Lebensstandardprinzips der Alhi auf diese nicht übertragbar (Krauß in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 52).
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Absetzung einer

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Die zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Leistung vorenthalten hat, gilt dann nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (vgl im Ansatz schon BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 12/05 R -, SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 RdNr 11).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Dem muss auch bei der Auslegung des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III Rechnung getragen werden (BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1 RdNr 27; vgl zum Recht des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - RdNr 26).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit ist auf die bisherige Lebensstellung des Arbeitslosen und seiner Ehefrau abzustellen, weil die Alhi dem Arbeitslosen als Lohnersatzleistung einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards erhalten soll (Lebensstandardprinzip: BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 31).
  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 70/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R
    Dazu hat der Senat entschieden, dass die in der AlhiV 2002 vorgesehene pauschale Regelung, wonach 3 vH des Einkommens für Versicherungsbeiträge von dem bei der Alhi leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform ist, sodass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge grundsätzlich nur auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzustellen ist (vgl BSG SozR 4-4220 § 3 Nr. 1, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R -, sowie Urteile vom 17. März 2005 - B 7 AL 70/04 R und B 7 AL 90/04 R).
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Von dem Anwendungsbereich des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 330 Abs. 1 Alt 2 SGB III von vornherein nicht erfasst sind Fallgestaltungen, in denen die Verwaltung eine bei Erlass des Verwaltungsakts bereits bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt bzw fehlerhaft interpretiert hat (vgl Aubel in jurisPK-SGB II, § 40 RdNr 129, Stand 28.6.2019; vgl zur engen Auslegung der Vorschrift auch BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 2/06 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 4 RdNr 16) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber des vormaligen § 152 AFG verfolgten Zweck dieser Regelung, die Verwaltung von massenhaft anfallenden Überprüfungsverfahren zu entlasten (vgl BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 2/06 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 4 RdNr 16 mit Bezug auf BT-Drucks 12/5502 S 37 zu Nr. 43; vgl BT-Drucks 16/3794 S 45 zur lediglich redaktionellen Änderung durch § 330 Abs. 1 SGB III) .

  • VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16

    Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege;

    Die von den Klägern jeweils abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungen sind zwar - wenngleich gesetzlich vorgeschrieben - auch in dem gesetzlichen Mindestumfang grundsätzlich nicht abzugsfähig.(Ablehnend noch BVerwG v. 04.06.1981 - 5 C 12/80 - BVerwGE 62, 261, 264 ff.) Während im SGB II nach der insofern wortgleichen Vorschrift des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II die Kfz-Pflichtversicherungsbeiträge als abzugsfähig anerkannt sind, fehlt im SGB XII der den Abzug rechtfertigende Zusammenhang zwischen der Vermögensprivilegierung eines angemessenen Kfz und dem dadurch ausgelösten Kostendruck, der ggf. zur Aufgabe des als typisierend für die Arbeitssuche und -aufnahme als sinnvoll erachteten Kfz führen könnte.(BSG, U. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; BSG v. 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R - juris.) Allerdings ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers wegen der gegebenen Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82) ausnahmsweise nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anzuerkennen.(Vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 11/14, § 82 SGB XII, Rn. 98; ähnlich Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 73.) Seine Beiträge für die Kfz-Versicherung bzgl. des Audi in H. v. 56, 67 EUR sind absetzbar und die Nutzung seines Kfz unter Billigkeitsgesichtspunkten anzuerkennen; sie war zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Berufstätigkeit bei der R. GmbH in Düsseldorf vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 VO zu § 82 unentbehrlich und die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar.
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R

    Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld

    Bleiben Zweifel an der Einheitlichkeit der Handhabung, geht dies zu Lasten des Trägers der Grundsicherung (vgl Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 19, Stand Mai 2007 auch ausführlich zur notwendigen engen Konkretisierung der Regelung; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 2/06 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 4 RdNr 16) .
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