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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG (https://dejure.org/2009,414)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG (https://dejure.org/2009,414)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08.OVG (https://dejure.org/2009,414)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personal Computer (PC) mit Internetzugang als Rundfunkempfangsgerät i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages; Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verfassungsrechtliche Bedenken der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines ...

  • kanzlei.biz

    Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer

  • Judicialis

    RGebStV § 1; ; RGebStV § 1 Abs. 1; ; RGebStV § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RGebStV § 1 Abs. 2; ; RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1; ; RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 2; ; RGebStV § 2; ; RGebStV § 2 Abs. 2;... ; RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1; ; RGebStV § 5; ; RGebStV § 5 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC in Anwaltskanzleien

  • kanzlei.biz

    Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwand; Bereithalten; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Computer; Eingriff; Empfang; Finanzierung; Flucht; Gebühr; Gebührenmoratorium; Gebührenpflicht; Gebührenrecht; Gesetzgebungskompetenz; Gerät; Gleichheit; Hörfunk; Information; Informationsfreiheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • heise.de (Pressebericht, 26.03.2009)

    Oberverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC

  • heise.de (Pressebericht, 26.03.2009)

    GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühr für Anwalts-PC

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren für beruflich genutzten PC

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)

    Rundfunkgebühren für PCs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Internetfähiger PC eines Freiberuflers nun doch rundfunkgebührenpflichtig

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    GEZ: PC ist gebührenpflichtig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schlappe für Freiberufler: Rundfunkgebühr für Internet-PC rechtens

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Rundfunkgebühr: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    GEZ: PC ist gebührenpflichtig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen - Gebührenpflicht soll "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindern

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht)

    Rundfunkgebühren für PCs

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 8.5.2009)

    Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 721
  • DÖV 2009, 590
  • ZUM 2009, 500
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

    Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.).

    Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649).

    Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1).

    Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

    Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk -die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.).

    Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat.

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 7 A 10913/07

    Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

    Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).
  • BVerwG, 17.12.2007 - 6 B 60.07
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]).
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
    Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2008 - 7 A 10551/08

    Rundfunkgebührenpflicht bei längerer Urlaubsreise

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08

    Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris Rn. 21; Naujock, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a.a.O., 95.

    So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 -, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 18; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 12 und Rn. 17 a; Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a.a.O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 23; Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 8; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32.

    vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 20; siehe auch Kitz, a.a.O., 407; Nolden/Schramm, a.a.O., 67; van Eimeren/Frees, a.a.O., 339.

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., juris Rn. 33.

    So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.

    vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.

    vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31.

    vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a.a.O., 97; Jutzi, a.a.O., 607.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09

    Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08 -, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886 -, juris, Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris, Rn. 21; Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a. a. O., 95.

    So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - 27 A 245.08 -, juris, Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24.7.2008 - 10 K 1261/08 -, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 18; Naujock, a. a. O., § 1 RGebStV Rn. 12 und Rn. 17 a; Naujock/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a. a. O., § 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a. a. O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66.

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 23; Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a. a O, § 12 RGebStV Rn. 8; Libertus, a. a. O., § 13 RStV Rn. 32.

    dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 20; siehe auch Kitz, a.a.O., 407; Nolden/Schramm, a. a. O., 67; van Eimeren/Frees, a. a. O., 339.

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 16.

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12.7.2006, a. a. O., Rn. 33.

    So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., juris, Rn. 41. .

    auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.

    hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., juris, Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10. .

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 31.

    im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a. a. O., 97; Jutzi, a. a. O., 607.

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 22.

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 69.

  • VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.1382

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

    Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09).

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können; für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallenen Abgaben - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang; es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 12 Abs. 2 RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dass es zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann, da bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern werden, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Vertriebswege gerecht zu werden (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist; damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich, in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte; Grundgebühr für

    Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09).

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können; für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallenen Abgaben - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang; es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 12 Abs. 2 RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dass es zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann, da bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern werden, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Vertriebswege gerecht zu werden (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist; damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich, in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • VG Augsburg, 05.02.2010 - Au 7 K 09.105

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a. A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2008 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09).

    Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können; für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallene Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang; es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 12 Abs. 2 RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dass es zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann, da bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern werden, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Vertriebswege gerecht zu werden (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist; damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

  • VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1750/08

    Eröffnung des Gebührentatbestandes i.R.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rdn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris Rdn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris Rdn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris Rdn. 21; Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rdn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a.a.O., 95; alle zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 -, juris, Rdn. 51.

    So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rdn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rdn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rdn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 -, juris Rdn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, juris Rdn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rdn. 18; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Ren.

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., juris Rn. 33.

    So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.

    vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.

    vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31.

    vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a.a.O., 97; Jutzi, a.a.O., 607.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69.".

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    - OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG.
  • VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

    Ob ein PC sogar ohne einen (etwa über Netzkarte oder Modem hergestellten) Internetanschluss und ohne die zur Internetnutzung erforderliche Software als Rundfunkempfangsgerät gelten muss, wenn er zumindest über einen USB-Anschluss verfügt und daher ohne besonderen technischen Aufwand "internetfähig" nachgerüstet werden kann (bejahend Naujock in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 17a zu § 1 RGebStV; vgl. auch VG Berlin vom 17.12.2008 ZUM 2009, 435/436; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; Kitz, NJW 2006, 406/407), kann hier offen bleiben (vgl. auch OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/724).

    Diese Rechtsprechung lässt sich indes auf (privat oder beruflich genutzte) PCs mit Internetanschluss nicht übertragen (ebenso OVG RhPf vom 12.3.2009 DVBl 2009, 721/723; VG Würzburg vom 27.1.2009 ZUM 2009, 339/340; VG Regensburg vom 24.3.2009 Az. RO 3 K 08.01829).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2010 - 7 A 10416/10

    Rundfunkgebührenfreiheit für Rechner mit Internetzugang

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Rechner (Personal Computer - PC -) mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08.OVG - ebenso: BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 7 B 08.2922 - OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 - alle in juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2009, a.a.O.) knüpft der Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an.

    Der Senat hat es als zweifelhaft bezeichnet, im Ergebnis jedoch offen gelassen, ob eine solche Vermutung auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere - herkömmliche - Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden (vgl. nochmals Urteil vom 12. März 2009, a.a.O.).

  • VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 305/09

    Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen

    Internetfähige PCs wie die in der Filiale der Klägerin vorgehaltenen Rechner sind nach Ansicht des Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922 -).

    Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt (ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urt. vom 15.11.2008 - 5 K 243/08.WI - anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf. vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).

    Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.) vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.

  • VG Stuttgart, 29.04.2009 - 3 K 4387/08

    Bereithalten zum Empfang; internetfähiger PC; private und gewerbliche Nutzung

  • VG Gießen, 18.01.2010 - 9 K 3977/09

    Rundfunkgebührenpflicht für PC nur bei positivem Nachweis des Rundfunkempfangs

  • VG München, 18.12.2009 - M 6a K 09.677

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC;

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 08.4756

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte internetfähige PCs

  • VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09

    Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC

  • VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768

    Internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät; Gebührenpflicht

  • VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1475/09

    Erhebung von Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Computers mit Internetzugang

  • VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1230/09

    Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.27

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; hier: privat genutzter internetfähiger PC;

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

  • VG Braunschweig, 20.11.2009 - 4 A 188/09

    Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC

  • VG Hamburg, 28.05.2010 - 7 K 2132/09

    Gebührenbefreiung für einen internetfähigen PC

  • VG Hamburg, 28.01.2010 - 3 K 2366/08

    Keine Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC bei Anmeldung

  • VG Arnsberg, 07.04.2009 - 11 K 1273/08
  • VG Bayreuth, 06.12.2010 - B 3 K 09.643

    Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung durch Übertragung von Vermögen auf die

  • VG München, 18.12.2009 - M 6a K 08.3443

    Rundfunkgebühr für internetfähigen PC

  • VG Bayreuth, 30.08.2010 - B 3 K 09.769

    Rundfunkgebühren

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.3099

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; beruflich genutzter internetfähiger PC;

  • VG Trier, 20.05.2010 - 2 K 63/10

    Rundfunkgebühr für einen im nebengewerblich genutzten Arbeitszimmer befindlichen

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