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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13.OVG   

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https://dejure.org/2014,10735
OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13.OVG (https://dejure.org/2014,10735)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.05.2014 - 7 A 11079/13.OVG (https://dejure.org/2014,10735)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 7 A 11079/13.OVG (https://dejure.org/2014,10735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Zum Zucht- und Handelsverbot von gefährlichen Hunden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zucht und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren durch Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LHundG § 1 Abs. 2
    Zucht und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren durch Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier ist nach wie vor verfassungskonform

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunderassen ist verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 596
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, und Beschluss vom 16. März 2004 - 1 BvR 550/02 -, juris) gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris = BVerfGE 110, 141) lässt das Zuchtverbot von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu wählen.

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 65 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 79) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom gleichen Tag (- 1 BvR 550/02 -, juris, Rn. 31) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten.

    In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 88) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber - gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber ( - 1 BvR 550/02 - , juris, Rn. 35) - aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten.

    Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 und 1 BvR 550/02) und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 1. Januar 2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind.

    Deshalb ist auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 89 f.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 550/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, und Beschluss vom 16. März 2004 - 1 BvR 550/02 -, juris) gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 79) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom gleichen Tag (- 1 BvR 550/02 -, juris, Rn. 31) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten.

    In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 88) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber - gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber ( - 1 BvR 550/02 - , juris, Rn. 35) - aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten.

    Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 und 1 BvR 550/02) und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 1. Januar 2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris, Rn. 81).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 11) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    § 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114, 116; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u.a. -, AS 29, 23 zur Rasseliste der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Gesetzgeber gerichtlich nur festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung durch neue verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse unter Einbeziehung von empirisch erhobenen Daten und planvoll angelegten Statistiken verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - , juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 11) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

    Kontrolle zivilrechtlichler Entscheidungen zur Immission elektromagnetischer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Die Auffassung der Klägerin steht auch im Widerspruch dazu, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - , juris, Rn. 10).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    § 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114, 116; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u.a. -, AS 29, 23 zur Rasseliste der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 30) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen.
  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 16).

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20

    Zur Begründungspflicht des Landesgesetzgebers bei der Normierung eines

    In der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot bestimmter Rassen zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgingen, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung verfassungsgemäß seien (vgl. zur nahezu identischen Regelung in § 2 Abs. 1 rheinland-pfälzischen HundeG: OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris).

    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).

    Der neue Absatz 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 LHundG RP an, der verfassungsgerichtlich bestätigt wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 -, Rn. 77 ff., juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 BvR 1682/01 -, juris; zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 -, Rn. 8 ff., juris; vgl. zur Unionsrechtskonformität OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 11 LA 180/13 -, Rn. 6 ff., juris).

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