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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1996 - 7 A 11677/95   

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OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,12912)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.10.1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,12912)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,12912)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Neustadt, 27.01.2015 - 5 K 444/14

    Autofahrer muss Abschleppkosten auch bei nachträglich aufgestellten

    Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass es nicht ausnahmsweise unangemessen und unzumutbar war, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen (vgl. zu § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -).
  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 - 4 K 894/14.NW -, juris).

    Ein Eingriff in den Rechtskreis eines - etwa auch vermeintlichen - Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG).

    Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines - etwa auch vermeintlichen - Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -).

  • VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17

    Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung; Verantwortlichkeit des

    Ein Eingriff in den Rechtskreis eines - etwa auch vermeintlichen - Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG S. 4).

    Bei solchen Sachverhalten, die dem Interesse der Allgemeinheit zuzurechnen sind, sei eine Kostenbelastung des Halters oder Fahrers unangemessen und unzumutbar und damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996, a.a.O., mit Verweis auf das Urteil des Senats vom 4. Februar 1992 - 7 A 11301/91.OVG -).

    Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die unmittelbare Ausführung: § 6 Abs. 2 Satz 1 POG ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine eigenständige Beurteilung der Verantwortlichkeit aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorzunehmen ist, und zu prüfen ist, ob die Kostenzurechnung ausnahmsweise unangemessen ist (OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 1 A 11507/06

    Sanierungskosten für abgerutschten Hang von verantwortlichem Bauherrn zu tragen

    Da vorliegend die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung und nicht - primär - die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme im Streit steht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Anwendung des Zwangsmittels, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es auf der Ebene der Haftung für die (angefallenen bzw. voraussichtliche anfallenden) Kosten darum geht, zu einer gerechten Kostenverteilung zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG, ESRIA).
  • VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22

    Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte

    Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -?, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 - 4 K 894/14.NW -, juris).

    Ein Eingriff in den Rechtskreis eines - etwa auch vermeintlichen - Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG).

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

    In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aber nur Erfolg haben, wenn zum für die Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Ölspur, also am 4. Mai 2012, das straßenrechtliche Einschreiten nach dem damals geltenden § 40 Abs. 1 LStrG a.F. rechtmäßig war und die Klägerin ferner auf der Sekundärebene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit Erfolg einen Anspruch auf die begehrte Erstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 A 2031/96 -, juris; vgl. auch zur Anfechtungsklage Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 113 Rn. 17 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 7 A 11194/15

    Absprache, Ausschlagung, Beisetzung, Bestattung, Bestattungsrecht, Einschreiten,

    Dabei kommt dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr keine vorrangige Bedeutung mehr zu, sodass insoweit bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (Bestätigung des Urteils des Senats vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG - ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG - ESOVGRP ausgeführt: Allein wegen der Feststellung der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme könne nicht auch in jedem Falle ohne weiteres eine Kostenpflichtigkeit des Verantwortlichen bejaht werden.

  • VG Mainz, 06.04.2006 - 1 K 472/05

    Keine Abschleppkosten bei unwirksamer Verkehrsbeschilderung

    Die Beantwortung der Frage nach der Kostenpflicht richtet sich nach den Rechtsgrundsätzen, die das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 01. Oktober 1996 - Az.: 7 A 11677/95.OVG) grundlegend wie folgt formuliert hat:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 1 A 11508/06

    Sanierungskosten für abgerutschten Hang

    Da vorliegend die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung und nicht -- primär -- die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme im Streit steht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Anwendung des Zwangsmittels, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es auf der Ebene der Haftung für die (angefallenen bzw. voraussichtliche anfallenden) Kosten darum geht, zu einer gerechten Kostenverteilung zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 -- 7 A 11677/95.OVG, ESRIA).
  • VG Neustadt, 20.11.2018 - 5 K 1199/17

    Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten

    In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aber nur Erfolg haben, wenn zum für die Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt der Löschung des Brandes am 22. Juni 2013 das feuerwehrrechtliche Einschreiten nach dem damals geltenden § 36 LBKG a.F. rechtmäßig war und die Klägerin ferner auf der Sekundärebene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses Kostenschuldnerin war (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 A 2031/96 -, juris; Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 113 Rn. 17 f.).
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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1996 - 7 A 11677/95   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,16304)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,16304)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 1996 - 7 A 11677/95 (https://dejure.org/1996,16304)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1996 - 7 A 11677/95
    Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an (vgl. BVerwGE 45, 51, 57 f.), wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr absolut im Vordergrund steht.
  • VG Koblenz, 14.06.2005 - 6 K 93/05

    Sohn muss Beerdigungskosten übernehmen

    Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum geht, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen auf Grund ihres familiären oder persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, geht es bei der Bestattungspflicht aus § 9 BestG und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen (vgl. hierzu VG Neustadt a.d.W. - 7 K 2500/98.NW unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1996 - 7 A 11677/95.OVG).
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