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   VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13 MD   

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https://dejure.org/2015,36669
VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13 MD (https://dejure.org/2015,36669)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19.08.2015 - 7 A 655/13 MD (https://dejure.org/2015,36669)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19. August 2015 - 7 A 655/13 MD (https://dejure.org/2015,36669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • damm-legal.de

    Zur Prozesskostenhilfe für die Abwehr eines Gebührenbescheids der Polizei für sog. Facebook-Party

  • JurPC

    Gewährte Prozesskostenhilfe gegen Kostenbescheid wegen Facebook-Party

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Prozesskostenhilfe für die Abwehr eines Gebührenbescheids der Polizei für sog. Facebook-Party

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für Verfahren um Polizei-Kosten bei einer Facebook-Party

  • welt.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.02.2013)

    Facebook-Party kostet Magdeburger 200.000 Euro

  • fr-online.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.02.2013)

    Großeinsatz der Polizei: Facebook-Party kostet 200.000 Euro

  • volksstimme.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.2015)

    Lehrling soll für Facebook-Party 218.000 Euro zahlen

  • mz-web.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.11.2013)

    Streit um Facebook-Party in Magdeburg 21-Jähriger will nicht zahle

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Facebook-Partys aus ordnungsrechtlicher Sicht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Da das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nur vorläufig vorzunehmen hat und die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern, genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (BVerwG, Beschl. v. 08.03.1999 - 6 B 121/98 -, juris).
  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Ungeachtet der Frage, ob die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 30. September 2013 ausreichend sind, um zu begründen, dass der Kläger als Zweckveranlasser und damit zutreffend als ordnungsrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist (vgl. zur Rechtsfigur des Zweckveranlassers: BVerwG, Besohl. v. 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris, zu Zweckveranlassern bei sog. Facebook-Partys: Levin/Schwarz, DVBI. 2012, 10), ist das Ermessen hinsichtlich der Frage, inwieweit der Gebührenrahmen in Tarifsteile 60 Ziffer 1 der AIlGO LSA gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA auszufüllen ist, im vorgenannten Bescheid nicht ausgeübt worden, da die Beklagte dort von der Anwendbarkeit der Tarifsteile 60 Ziffer 5 der AUGO LSA ausgegangen ist, welche kein Ermessen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA eröffnet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2014 - 3 L 354/13

    Gebühren für eine polizeiliche Maßnahme; Ausschöpfung eines Gebührenrahmens

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Im Weiteren spricht vieles dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechtslage hinsichtlich des abgeänderten Bescheides in gleicher Weise zu beurteilen ist wie im Urteil der Kammer vom 5. November 2013 (7 A 125/12 MD, nachgehend OVG LSA, Urt. v. 14.05.2014 - 3 L 354/13 -, juris).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 - , juris).
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO bereits dann zu gewähren, wenn nur "hinreichende" Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, wobei aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei den von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher vom Gericht nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, juris), Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich.
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.08.2015 - 7 A 655/13
    Eine - hier nicht einschlägige - Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtlage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris zu § 53 AufenthG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 7 A 2555/11

    Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs

    Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf.

    Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.

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