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   BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92   

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BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 (https://dejure.org/1992,7059)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 (https://dejure.org/1992,7059)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 7 ABR 15/92 (https://dejure.org/1992,7059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von nicht betriebsratsfähigen "Repräsentanzen" eines Versicherungsunternehmens - Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Filialen bei massiver Unternehmensexpansion - Besondere betriebliche Aufgaben der Hauptverwaltung - Besondere betriebliche Aufgaben der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 6; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 52).

    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

    Betriebliche Mitbestimmung soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAGE 40, 163, 167 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, unter III 2 b der Gründe).

    Deshalb ist es unschädlich, wenn auf Arbeitgeberseite gewisse interne Bindungen zwischen der Hauptverwaltung und der aus ihr ausgegliederten Betriebsstätte bestehen (BAGE 14, 82, 91 [BAG 01.02.1963 - 1 ABR 1/62] = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG, zu II 2 g der Gründe; BAGE 40, 163, 167 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe).

    Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im wesentlichen planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAGE 40, 163, 168 = AP, a.a.O.).

    Hauptbetrieb in diesem Sinn ist der Betrieb, in dem die für die Betriebsteile maßgebliche Leitung institutionalisiert ist (BAGE 40, 163, 167 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

    Er ist ihm gegenüber räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAGE 53, 119, 127 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 17.02.1983 - 6 ABR 64/81

    Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslager

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Diese setzt voraus, daß eine eigene Leitung besteht, die insbesondere auch über die dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Fragen zu entscheiden hat (BAGE 41, 403 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, a.a.O., § 4 Rz 28; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 4 Rz 14).
  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Deshalb ist es unschädlich, wenn auf Arbeitgeberseite gewisse interne Bindungen zwischen der Hauptverwaltung und der aus ihr ausgegliederten Betriebsstätte bestehen (BAGE 14, 82, 91 [BAG 01.02.1963 - 1 ABR 1/62] = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG, zu II 2 g der Gründe; BAGE 40, 163, 167 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 6; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 52).
  • LAG Köln, 06.12.1991 - 11 TaBV 15/91

    Geschäftsstelle; Betriebsfähigkeit; Zuordnung; Betrieb; Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 1991 - 11 TaBV 15/91 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 29/84

    Zuordnung von Kleinbetrieben

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Zu Unrecht beruft sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Auffassung, daß Hauptbetrieb nur ein Betrieb sein könne, der betriebsratsfähig ist, auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 251 = AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92
    Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 6; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 52).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren Nebenbetriebe iSv. § 4 Satz 2 BetrVG aF organisatorisch selbständige Betriebe, die unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgten, jedoch in ihrer Aufgabenstellung auf eine reine Hilfeleistung für den Hauptbetrieb ausgerichtet waren und den vom Hauptbetrieb angestrebten Betriebszweck unterstützten (BAG 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 6, zu II 3 der Gründe mwN; 9. Dezember 1992 - 7 ABR 15/92 -, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. etwa BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 15/92 -, zu B II 1 b der Gründe).
  • LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08

    Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität

    a) Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. z. B. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    Betriebliche Mitbestimmung soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird (vgl. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    Eine Betriebsstätte ist als selbstständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 19, zitiert nach juris; BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19, 23 zitiert nach Juris) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 21.07.2009 - 12 BV 184/09

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Betriebsteil

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. etwa BAG 9. Dezember 1992 -7 ABR 15/92).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2010 - 6 TaBV 39/09

    Betriebsrat, Betriebsratsfähigkeit, Betriebsstätte, Betriebsteil, Entfernung

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - zit. nach JURIS; 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - a. a. O.).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.1995 - 4 TaBV 1/95

    Betriebsratswahl: Anfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

    Soweit dies nicht der Fall ist, werden sie entgegen der Ansicht des Betriebsrats und der Arbeitgeberinnen dem "Hauptbetrieb" in D. zugeordnet (vgl. BAG, Beschluss vom 9.12.1992 - 7 ABR 15/92 -, n.v., B II 3 a der Gründe), an dem die für sie maßgebliche Betriebsleitung institutionalisiert ist, wenn sie nicht gar, was hier unentschieden bleiben kann, aufgrund organisatorischer Umstände dem Teilbetrieb zuzuordnen sind, in dessen räumlicher Nähe sie sich befinden.
  • VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02

    Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit

    Die Besonderheit eines Betriebsteils besteht gerade darin, dass er räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt ist, dabei aber auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet ist (BAG, Beschluss vom 09.12.1992, 7 ABR 15/92).
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