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   BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95   

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BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 (https://dejure.org/1996,1439)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 (https://dejure.org/1996,1439)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 (https://dejure.org/1996,1439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers - Tätigwerden als betriebsfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle - Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung von betrieblichen Ausbildungsplänen für kaufmännische und gewerbliche ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und Abs. 6, §§ 40, 76a
    Einigungsstelle: Wirksamkeit der Bestellung ausschließlich betriebsfremder Beisitzer durch den Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1171
  • BB 1996, 1892
  • BB 1996, 1991
  • DB 1996, 2232
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Gegenüber der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat aufgrund des besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht, dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG Beschluß vom 12. Februar 1992, BAGE 69, 331 = AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972).

    Er setzt deshalb eine wirksame Berufung in dieses Amt voraus (BAG Beschluß vom 19. August 1992, aaO, zu B II 2a der Gründe).

    Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, entsteht ein Vergütungsanspruch bereits kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluß verfahrensfehlerfrei faßt, der Beisitzer die Bestellung annimmt und in der Einigungsstelle tätig wird (BAG Beschluß vom 19. August 1992, aaO, zu B II 2a der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 76a Rz 15; Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 76a Rz 17; Schäfer, NZA 1991, 836, 840 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]; MünchArbR/Joost, § 312 Rz 11; a.A. Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 76a Rz 23 ff.).

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrats, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen (BAG Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Beide Betriebsparteien können demnach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören (BAG Beschluß vom 14. Dezember 1988, aaO; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 76 Rz 10; Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rz 39 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rz 25 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 35 ff.; Pünnel, Die Einigungsstelle des BetrVG 1972, 3. Aufl., Rz 36 ff.).

    Auch der Siebte Senat hat den Betriebsrat für berechtigt gehalten, betriebsfremde Personen zu benennen, die nur bereit sind, gegen Honorar diese Beisitzertätigkeit zu übernehmen, wenn andere Personen seines Vertrauens für diese Aufgabe nicht zur Verfügung gestanden haben (Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.05.1984 - 6 ABR 60/80

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Beisitzer - Betriebsfremde Person - Honorar

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Ob der Betriebsrat eine oder mehrere geeignete Personen seines Vertrauens auch betriebsintern hätte finden können, schränkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Auswahlbefugnis nicht ein (Beschluß vom [B Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BertrVG 1972).

    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat angeschlossen (Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 6 ABR 6/81 - AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Ob der Betriebsrat eine oder mehrere geeignete Personen seines Vertrauens auch betriebsintern hätte finden können, schränkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Auswahlbefugnis nicht ein (Beschluß vom [B Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BertrVG 1972).

    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat angeschlossen (Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 6 ABR 6/81 - AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BAG, 06.05.1986 - 1 AZR 553/84

    KG - Sozialplan - Verbindlichkeit der Gesellschaft - Persönliche Haftung des

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Es mag zwar häufig die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds zweckmäßig sein, zwingend geboten ist sie jedoch nicht (BAG Urteil vom 6. Mai 1986, BAGE 52, 24, 26 f. = AP Nr. 8 zu § 128 HGB, zu I 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Dezember 1980, aaO).
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Dieser Beschluß muß den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1984, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972), die vorliegend nicht streitig sind.
  • BAG, 01.12.1983 - 6 ABR 6/81

    Einigungsstelle - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat angeschlossen (Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 6 ABR 6/81 - AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 37/75

    Vertragsfreiheit - Einigungsstelle - Honorarvereinbarung -

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    In dem Beschluß vom 11. Mai 1976 (- 1 ABR 37/75 - AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 1972) hat der Erste Senat es für zulässig erachtet, daß der Betriebsrat mit Gewerkschaftsfunktionären Honorarvereinbarungen über ihre Tätigkeit als Beisitzer von Einigungsstellen schließt.
  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 93/77

    Recht des Betriebsrats - Beisitzer der Arbeitnehmerseite -

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat angeschlossen (Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 6 ABR 6/81 - AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 20/72

    Beisitzer - Einigungsstelle - Honoraranspruch - Freistellungsanspruch -

    Auszug aus BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95
    Von daher hat das Bundesarbeitsgericht für die Konkretisierung der Auswahlentscheidung des Betriebsrats stets die Behauptung für ausreichend erachtet, dem Betriebsrat habe betriebsintern keine Person zur Verfügung gestanden, die in der Lage und auch Willens gewesen sei, in der Einigungsstelle als Beisitzer der Arbeitnehmerseite tätig zu werden (Beschluß vom 6. April 1973, BAGE 25, 174 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 und die Entscheidungen des Sechsten Senats unter AP Nr. 6, 12, 13, 15 und 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 20/91

    Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers

  • BAG, 14.01.1983 - 6 ABR 67/79

    Einigungsstelle - Beisitzer - Betriebsfremd - Honorar

  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 87/87

    Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für

  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

  • LAG Düsseldorf, 01.08.1995 - 6 TaBV 40/95

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers -

    § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 10 mwN; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    a) Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 genügt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl. zu diesem Erfordernis: BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe jew. mwN) .

    Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin auch angenommen, dass der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite nicht voraussetzt, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (st. Rspr. des Senats vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 bis 5 der Gründe; aA Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 29) .

    Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 a der Gründe) .

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

    Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betriebsrat auch die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte und deren Sicherung durch ein Einigungsstellenverfahren unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen hat (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    bb) Der Senat hat für das Recht des Betriebsrats, Beisitzer der Einigungsstelle zu benennen, unter Bezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, BAGE 148, 182; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    Ebenso hat der Senat in Betracht gezogen, dass die Auswahlentscheidung des Betriebsrats in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BetrVG stehen kann, wenn sie auf offensichtlich sachwidrigen Gründen beruht, weil sie dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    a) Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 a der Gründe) .

    Weder können Arbeitnehmer zur Übernahme einer Beisitzertätigkeit verpflichtet werden, noch gehört es zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

  • LAG Nürnberg, 19.09.2017 - 2 TaBV 75/16

    Einigungsstelle - betriebsfremder Beisitzer - Vergütungsanspruch -

    Denn bei der Bestellung der von ihm zu benennenden Beisitzer einer Einigungsstelle wird die Auswahlbefugnis des Betriebsrats nach ständiger Rechtsprechung des BAG - der das erkennende Gericht folgt - nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit beschränkt (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 15 ff; 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., 2016, § 76a BetrVG Rn. 15; Düwell/Krasshöfer, BetrVG 4. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 8; Richardi, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 76a BetrVG, Rn. 18; aA GK-Kreutz/Jakobs, BetrVG, 10. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 30 ff; HWGNRH-Worzalla, BetrVG, 9. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 24; B/K/B/N-Vetter, 5. Aufl., § 43, Rn. 1370).

    Der Antragssteller ist als Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet (vgl. hierzu etwa BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 22).

    Es hat in seiner Entscheidung vom 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 im Rahmen der Prüfung des Bestellungsbeschlusses eines externen Beisitzers in Rn. 22 allerdings ausgeführt, dass eine Auswahlentscheidung, die etwa dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben, auf sachwidrigen Gründen beruhen könnte.

    Auch sieht das BAG bereits in der Bestellung ausschließlich externer Beisitzer die Erklärung des Betriebsrats, dass betriebsintern keine Person zur Verfügung gestanden habe, die in der Lage und Willens gewesen sei, in der Einigungsstelle als Beisitzer auf Arbeitnehmerseite tätig zu werden (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 20 mwN).

    Dabei hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch entsprechenden Sachvortrag darauf hinzuwirken, bei einfach gelagerten Einigungsstellenverfahren die Anzahl der Beisitzer auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß - nämlich ein Beisitzer für jede Seite - zu beschränken (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 23).

    Das Ziel, die Kosten von Einigungsstellenverfahren zu verringern, verfolgt das BetrVG durch die Vergütungsregelungen des § 76 a Abs. 2 und Abs. 3. Dass es bisher entgegen § 76 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG unterblieben ist, eine entsprechende Vergütungsregelung im Wege der Rechtsverordnung zu erlassen, kann nicht durch die Beschränkung der Auswahlbefugnisse einer Betriebspartei ausgeglichen werden (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 23).

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Es gehört auch nicht zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

    Für die Auswahlentscheidung ist das Vertrauen maßgebend, dass diese Personen als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung erarbeiten (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe) .

  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11

    Honoraranspruch und -durchsetzung eines außerbetrieblichen

    Gegenüber der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat aufgrund des besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht, dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 2; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 m.w.N.).

    Er setzt deshalb lediglich eine wirksame Berufung in dieses Amt voraus (BAG 19.08.1992 - 7 ABR 58/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 3; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5).

    Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrates, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 m.w.N.).

    Beide Betriebsparteien können demnach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören (BAG 14.12.1988 - 7 ABR 73/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 30; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 76 Rn. 10 m.w.N.).

    Der Betriebsrat ist berechtigt, betriebsfremde Personen zu benennen, die nur bereit sind, gegen Honorar diese Beisitzertätigkeit zu übernehmen, wenn andere Personen seines Vertrauens für diese Aufgabe nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5).

    Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, entsteht ein Vergütungsanspruch bereits kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und in der Einigungsstelle tätig wird (BAG 19.08.1992 - 7 ABR 58/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 3; BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5; Fitting, aaO., § 76 a Rn. 15 m.w.N.).

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

    Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich dabei jedoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe) .

    Das gilt dann, wenn sie hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entscheiden (für diese Fallgestaltung: BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

    Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 76a Nr. 10, zu B 3 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - 5 TaBV 45/15

    Honorar, Vergütungsanspruch, Einigungsstelle, Beisitzer, Bestellungsbeschluss,

    Der Anspruch entsteht mit der Bestellung des Vorsitzenden oder des betriebsfremden Beisitzers durch den Betriebsrat, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar dessen Genehmigung bedürfte (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 23, juris; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., Rn. 14 zu § 76a; ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 4 zu § 76a BetrVG).

    Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist die rechtswirksame Bestellung, was bei einem vom Betriebsrat bestellten Beisitzer einen wirksamen Betriebsratsbeschluss voraussetzt (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 14, juris).

    Auch einem vom Betriebsrat als Beisitzer bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionär steht der gesetzliche Vergütungsanspruch zu (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 19, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022 - 5 TaBV 17/21

    Einigungsstelle - Bestellung betriebsfremder Beisitzer - Vergütung - Höhe

    Ein Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu (BAG, Beschluss vom 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 10, juris = NZA 2018, 732; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 19, juris = NZA 1996, 1171).

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 27, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 17 und 18, juris = NZA 1996, 1171).

    Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 26, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 19, juris = NZA 1996, 1171).

    Die Wirksamkeit der Bestellung des außerbetrieblichen Beisitzers - und damit dessen Honoraranspruch - hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat die Bestellung einzelner oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 26 und 28, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, juris = ZTR 2016, 112; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 21, juris = NZA 1996, 1171).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

    Dieser Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe) .
  • LAG Hessen, 01.06.2006 - 9 TaBV 164/05

    Einigungsstelle - Beisitzer - Honorar - Betriebsratsbeschluss

  • BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 06.12.2007 - 9 TaBV 153/07

    Anwaltsvergütung - Beratungskosten - Betriebsratswahl - Schulungskosten -

  • LAG Hessen, 04.09.2008 - 9 TaBV 71/08

    Vergütungsanspruch eines Einigungsstellenbeisitzers - Genehmigung durch

  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2008 - 10 TaBV 303/08

    Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 28.08.2003 - 9 TaBV 40/03

    Einigungsstelle; Beisitzer; Vergütung

  • LAG Hamburg, 15.11.2011 - 1 TaBV 5/11

    Ehemaliges Betriebsratsmitglied als Beisitzer im Einigungsstellenverfahren -

  • LAG München, 14.12.2012 - 4 TaBVGa 12/12

    Einstweilige Verfügung, Unterlassungsanträge im Beschlussverfahren

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