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   BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06   

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BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 (https://dejure.org/2007,2639)
BAG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 (https://dejure.org/2007,2639)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 (https://dejure.org/2007,2639)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen fehlender Berechtigung der Auszubildenden zur Teilnahme an dieser Wahl; Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden; Anforderungen an die Bildung einer besonderen Interessenvertretung; Zugehörigkeit eines Auszubildenden zur ...

  • Judicialis

    BetrVG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 19; ; BBiG § 2 Abs. 1; ; BBiG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden; besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratswahl: Besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG auch dann, wenn Berufsausbildung nicht überwiegender Betriebszweck, sofern mindestens fünf wahlberechtigte außerbetriebliche Auszubildende beschäftigt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2548
  • NZA-RR 2008, 19
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 2 der Gründe).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 c der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 3 der Gründe mwN).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - aaO, zu B III 2 d aa der Gründe mwN).

    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 2 der Gründe).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 c der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 3 der Gründe mwN).

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 24. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 -BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 c der Gründe).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).
  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 36/96

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.03.2006 - 4 TaBV 44/05
    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. März 2006 - 4 TaBV 44/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 20/99

    Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs 1

    Auszug aus BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06
    d) Der Senat hat den an den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs anknüpfenden Eingliederungsbegriff auf die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten erstreckt und ausgeführt, dass die betriebliche Eingliederung eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs erfordere, woran es fehle, wenn der Arbeitnehmer selbst Gegenstand des Betriebszwecks sei (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 20/99 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 63, zu B II 3 b der Gründe mwN).
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN) .

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN) .

    Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (vgl. hierzu auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 54/18

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz

    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; 8. November 2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 16; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32) .
  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrags voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. etwa BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15, aaO) .

    Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) , gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 36, aaO) .

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 32) .
  • LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09

    Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in

    Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.20007 - 7 ABR 44/06).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 - m.w.N. aus der Rspr.) gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt.

    Soweit das nicht der Fall ist, fehlt es auch in diesen Fällen an der Eingliederung (BAG 13.06.2007 - 7 ABR 44/06).

    Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, sind demgegenüber nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert (BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06).

    Eine praktische Beteiligung von Auszubildenden an betrieblichen Hilfsfunktionen bzw. Nebentätigkeiten kann jedoch erst dann relevant sein, wenn die Arbeitgeberin beabsichtigt, diese Tätigkeiten eigenständig fortzusetzen und der Betriebszweck der Ausbildungsvermittlung nicht mehr verfolgt würde (BAG 13.06.2007 - 7 ABR 44/06) bzw. der jeweilige Auszubildende im Rahmen einer fachpraktischen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb aus dem Einstellungs- und Beschäftigungszweck (Ausbildungsvermittlung) "herausgelöst" würde (BAG 12.09.1996 - 7 ABR 61/95).

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG umfasst nur solche Personen, mit denen der Ausbildende einen auf die Ausbildung gerichteten Vertrag geschlossen hat (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 13 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Daneben setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus, dass dieser in den Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO) .

    Er hat zwar in § 51 Abs. 1 BBiG die Möglichkeit der Wahl einer besonderen Interessenvertretung vorgesehen (vgl. dazu BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn 21 ff. mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - zu ihrer Berufsausbildung

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06- Rn. 13 mwN, NZA-RR 2008, 19; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 74, 1).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe, aaO).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d aa der Gründe, aaO).

    Denn die Ausbildung vollzieht sich im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks (vgl. zu den Voraussetzungen der Eingliederung von Auszubildenden in den Betrieb zB BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, NZA-RR 2008, 19).

  • LAG Hamm, 04.12.2009 - 10 TaBV 55/09

    Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG;

    Daneben setzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88 - AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1; BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8; BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12, Rn. 13, 14 m.w.N.).

    Nur wer derart innerhalb eines Betriebes eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG, 13.06.2007 - a.a.O.).

    Sie sind deswegen nicht im Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8; BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 Rn. 15; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rn. 10; GK/Raab, a.a.O., § 5 Rn. 39; Fitting, a.a.O., § 5 Rn. 260 ff. m.z.w.N.).

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfordert die tatsächliche Eingliederung von Auszubildenden in betriebliche Strukturen, dass eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs ("innerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs") erfolgt (vgl BAG vom 26.1.1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, juris RdNr 26 f; BAG vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 11; BAG vom 13.6.2007 - 7 ABR 44/06 - AP Nr. 12 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 15 ff) .
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen

    Die Auszubildenden in dem Betrieb oder dem Betriebsteil, in dem nur Ausbildungszwecke verfolgt werden, sollen entsprechend nicht bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sein, sondern (nur) eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG bilden können (BAG, Beschl. v. 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 -, juris; BAG, Beschl. v. 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 -, juris Rdnr. 14).

    Auch eine Rechtsfolgenbetrachtung spricht dafür, für die Annahme einer Ausgliederung an dem Kriterium einer "Selbständigkeit nach der Organisation" in Bezug auf die Auszubildenden festzuhalten: Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht seine Sichtweise auch damit begründet, dass sie keine Schutzlücke zur Folge habe, weil die Auszubildenden zumindest eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG wählen könnten (BAG, Beschl. v. 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 -, juris Rdnrn. 20 ff.).

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 55/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 56/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • ArbG Bonn, 02.12.2009 - 5 BV 65/09

    Wahlberechtigung der in einem Ausbildungsbetrieb vorhandenen Auszubildenden zu

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