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   BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15   

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BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15 (https://dejure.org/2017,5985)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2017 - 7 ABR 60/15 (https://dejure.org/2017,5985)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 (https://dejure.org/2017,5985)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG vom 28.04.2011, § 38 Abs 2 BetrVG, § 9 BetrVG
    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

  • IWW

    § 38 BetrVG, § ... 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 ArbGG, § 256 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 38 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 9 Satz 1 BetrVG, § 9 BetrVG, §§ 9, 38 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 14 Abs. 1 AÜG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 99 BetrVG, § 87 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG, § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG, §§ 84 bis 86 BetrVG, § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 85 BetrVG, § 9 MitbestG, § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG, § 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 38 Abs. 2 Satz 7 BetrVG, § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG, § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder; Leiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen Personalbestands; Ermittlung und Feststellung des regelmäßigen Personalbestands eines Betriebs

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten in § 38 BetrVG

  • bag-urteil.com

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Anzahl freizustellender BR-Mitglieder - Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen

  • rewis.io

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

  • datenbank.nwb.de

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke beim Entleiher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Zählen oder Nichtzählen? Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - und der Zwischenfeststellungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um das freizustellende Betriebsratsmitglied - und die nicht angerufene Einigungsstelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer - und die Anzahl freizustellender Betriebsratmitglieder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bemessung der Zahl der Arbeitnehmer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

Besprechungen u.ä.

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder: Leiharbeitnehmer zählen mit!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 158, 19
  • ZIP 2017, 1634
  • NZA 2017, 865
  • BB 2017, 1267
  • BB 2017, 1853
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Die Beteiligten streiten danach allein über den Umfang - die "richtige" Anzahl - der im Zeitpunkt der Wahl (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., BAGE 144, 340; Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8) am 21. März 2014 vorzunehmenden Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht etwa über die Freistellung des Beteiligten zu 2., der am 21. März 2014 als zweites freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde.

    Der Senat hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .

    Die Situation der Leiharbeitnehmer ist vielmehr gerade durch die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung gekennzeichnet (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 26, BAGE 144, 340) .

    Dies gilt nicht nur für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG, sondern auch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, die der Betriebsrat des Entleiherbetriebs - jedenfalls partiell - auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 31 f., BAGE 144, 340) .

    § 85 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennimmt und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 33, aaO) .

    Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO) .

    Obwohl der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einer differenzierenden Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für die Leiharbeitnehmer nur partiell zuständig ist, hat sich dessen Arbeitsaufwand durch die Erweiterung der Mitbestimmung nicht nur hinsichtlich der Stammarbeitskräfte, sondern in beträchtlicher Weise auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer erhöht (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, BAGE 144, 340) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 74) .

    Deshalb ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, BAGE 144, 74) .

    Durch das bei Schwellenwerten der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich übliche Merkmal "in der Regel" will der Gesetzgeber lediglich zufälligen Resultaten bei schwankenden Beschäftigtenzahlen vorbeugen (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171) .

    länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) .

    Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (vgl. zu dem entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unternehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - aaO) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10

    Gestellte Arbeitnehmer - Betriebsgröße

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Das einzelne Betriebsratsmitglied hat erst nach seiner Wahl einen Anspruch darauf, freigestellt zu werden (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 14; 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 140, 208) .

    Dies ergibt die normzweckorientierte Auslegung der Vorschrift (iE ebenso ErfK/Koch 17. Aufl. § 38 BetrVG Rn. 1; Haas/Hoppe NZA 2013, 294, 297; DKKW/Wedde 15. Aufl. § 38 Rn. 9, 11; HWK/Reichold 7. Aufl. § 38 BetrVG Rn. 4; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 38 Rn. 9 und § 9 Rn. 7; Zimmermann DB 2014, 2591, 2592; vgl. zur Berücksichtigung von Beamten, Soldaten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig sind, bei den Schwellenwerten in §§ 9, 38 BetrVG: BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 24, 26, BAGE 140, 208) .

    Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO) .

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    (1) Mit einem Zwischenfeststellungsantrag wird es dem Antragsteller ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Leistungsantrag auch eine rechtskräftige Entscheidung über ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähiges streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, auf das es für die Entscheidung über den Leistungsantrag ankommt (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153) .

    Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - aaO; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - aaO) .

  • BAG, 24.04.1996 - 4 AZR 876/94

    Eingruppierung eines Waldarbeiters

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ersetzt das ansonsten nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - zu I der Gründe) .

    Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - aaO; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - aaO) .

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 74) .

    Deshalb ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, BAGE 144, 74) .

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) .
  • BAG, 12.11.2008 - 7 ABR 73/07

    Betriebsratswahl - Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder - Aushilfen

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) .
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) .
  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
    Die Einigungsstelle kann also mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 1 b der Gründe mwN, BAGE 83, 234) .
  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 642/03

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

  • ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14

    Unter Beachtung des mit § 38 Abs. 1 BetrVG verfolgten Ziels bedarf es auch bei

  • LAG Hessen, 02.11.2015 - 16 TaBV 48/15

    Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 75/11

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

  • BAG, 17.06.2009 - 7 ABR 96/07

    Antragsbefugnis - Feststellungsantrag

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 3/03

    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

    Der Streit über die Anzahl der vorzunehmenden Freistellungen betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 17) .

    Leiharbeitnehmer waren auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählten (vgl. ausf. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 25 ff.) .

    länger als sechs Monate, beschäftigt werden (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 34; 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe) .

    Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - aaO; entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unternehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - aaO) .

  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, siehe etwa BAGE 144, 74 Rn. 17; BAGE 153, 171 Rn. 28; BAGE 158, 19 Rn. 23; jeweils mwN).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 10/16

    Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber

    Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zu dem Betrieb setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 24; 4. November 2015 - 7 ABR 42/13  - Rn. 28 , BAGE 153, 171 ; 5. Dezember 2012 -  7 ABR 48/11  - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 74 ) .
  • LAG Hamm, 03.12.2019 - 7 TaBV 57/19

    Berücksichtigung von bei einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen

    c) Schließlich hat die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens auch keine Einwände gegen die Person des freizustellenden Betriebsratsvorsitzenden erhoben und auch kein Einigungsstellenverfahren im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG eingeleitet (vgl. hierzu auch BAG vom 18.01.2017, 7 ABR 60/15 Rdnr. 42 ff.).

    Dabei muss das Verständnis vom Arbeitnehmerbegriff im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigt werden, was eine am Normzweck orientierte Auslegung der jeweiligen auf die Arbeitnehmer abstellende Vorschrift gebietet (BAG vom 18.01.2017, 7 ABR 60/15 Rdnr. 24 m.w.N.).

    Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr Mitglieder soll er haben und desto höher soll die Anzahl seiner freigestellten Betriebsratsmitglieder sein (BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 30).

    Dabei wird nach der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitsaufwand des Betriebsrates nicht nur durch die Stammbelegschaft bestimmt (für Leiharbeitnehmer vgl. BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 31 m.w.N.).

    bb) Diese Arbeitnehmer sind entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch in die Betriebe eingegliedert (zu dieser Voraussetzung siehe BAG vom 18.01.2017 aaO. Rdnr. 33; st. Rspr.).

    Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmern bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Bezug genommen werden, Beschluss vom 18.01.2017 aaO..

    Dabei ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftig zu erwartende Entwicklung einzubeziehen (BAG vom 18.01.2017, aaO. Rdnr. 34 m.w.N.).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist nicht die Einleitung der Betriebsratswahl, da der Zweck des § 38 - wie oben beschrieben -, namentlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben im Auge hat, die von der Anzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer abhängt (s. hierzu BAG vom 18.01.2017 aaO. Rdnr. 34).

  • BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21

    Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert

    Maßgeblich ist damit nicht die den Betrieb oder die Dienststelle allgemein kennzeichnende Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter; entsprechend sind keine rückblickende Betrachtung und prognostische Einschätzung veranlasst (vgl. zu diesen Kriterien bei der Bestimmung betriebsverfassungsrechtlich relevanter Schwellenwerte der "in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer" zB BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 34, BAGE 158, 19) .
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 54/18

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz

    b) Besonderheiten ergeben sich bei einer Auslandstätigkeit, wenn ein zu einem inländischen Arbeitgeber in arbeitsvertraglicher Beziehung stehender Arbeitnehmer in den Betrieb eines anderen Unternehmens eingegliedert und die Arbeitgeberstellung auf diese Weise "gespalten" ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 24, BAGE 158, 19) .
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    (1) Der Streit darüber, ob der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats zu 50 % von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 17, BAGE 158, 19) .
  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

    Der Hinweis des Klägers, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitgebers/Arbeitnehmers in anderen Gesetzen auch ohne entsprechende Klarstellung auf das "funktionale Arbeitsverhältnis" bei Drittanstellungskonstellationen erstrecke bzw. eine solche Erstreckung jedenfalls nicht ausschließe, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil jedes Gesetz grundsätzlich autonom auszulegen, d.h. eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den Arbeitnehmer/Arbeitgeber abstellenden Vorschrift geboten ist (vgl. BAGE 60, 282, 289; 144, 74 Rn. 25; 144, 340 Rn. 21 ff.; 153, 171 Rn. 29; 158, 19 Rn. 24 zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs; Ulrici in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 1 AÜG Rn. 10).

    Insoweit ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, aufgrund des engen Regelungszusammenhangs dieser Vorschriften mit § 46 Abs. 1 BRAO und des ihnen zugrundeliegenden gemeinsamen Zwecks, die unselbständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gesetzlich zu regeln, von einem einheitlichen Verständnis des Arbeitgeberbegriffs auszugehen (vgl. BAGE 158, 19 Rn. 29 f.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 TaBV 25/18

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder - Betriebsgröße

  • LAG Hessen, 24.02.2020 - 16 TaBV 20/19

    1. Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern stellt einen

  • BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21

    Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem

  • LAG Hessen, 07.04.2017 - 3 Sa 1129/16

    § 301 ZPO, § 68 ArbGG, § 538 I ZPO, § 253 II BGB, § 823 BGB i.V.m. Art. 2 l, ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 - 1 TaBV 12/22

    Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften

  • BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16

    Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung;

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 55/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig;

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 56/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 7 TaBV 21/18

    Betriebsratswahlanfechtung - Wahlvorstand - Frist zur Einreichung von

  • LAG Köln, 06.10.2023 - 9 TaBV 14/23

    Wahlanfechtung; Grundsatz der Chancengleichheit

  • ArbG Mönchengladbach, 21.06.2022 - 1 BV 15/22

    Betriebsratswahl Anfechtung Verkennung der Betriebsratsgröße

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