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   BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87   

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BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87 (https://dejure.org/1989,1053)
BAG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87 (https://dejure.org/1989,1053)
BAG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 (https://dejure.org/1989,1053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Bildung eines Gesamtbetriebsrates durch die Betriebsräte eines Bezirksverbandes und die Betriebsräte der Kreisverbände - Gründung von Betriebsräten sowohl in den Einrichtungen des Bezirksverbandes als auch in den Einrichtungen der Kreisverbände ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 50 Abs. 1; ArbGG § 10; BGB § 21, § 54; BetrVG § 47
    Keine Bildung eines einheitlichen Gesamtbetriebsrats für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 302
  • NZA 1990, 615
  • BB 1990, 1206
  • DB 1990, 1568
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrates in rechtlich selbstständigen Unternehmen bei

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Betriebsräte aus Betrieben, die verschiedenen Rechtsträgern gehören, können keinen gemeinsamen einheitlichen Gesamtbetriebsrat bilden (Anschluß an Senatsbeschluß, BAGE 57, 144 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972).

    Der Rechtsträger markiert mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich zugleich die Grenze des, nämlich seines, Unternehmens (insgesamt ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe m. w. N.).

    Der Unternehmer und der Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe müssen identisch sein (vgl. BAGE 57, 144, 150 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, aaO; siehe auch schon BAGE 27, 359, 363 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).

    Betriebsräte aus Betrieben verschiedener Rechtsträger können mithin keinen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG errichten (vgl. BAGE 57, 144, 150 = AP Nr. 7, aaO).

    Für den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Konzernbetriebsrat wäre dann kein Raum mehr (vgl. BAGE 57, 144, 150 f. = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

  • BGH, 11.07.1968 - VII ZR 63/66

    ÖTV - Aktive Parteifähigkeit von Gewerkschaften als nichtrechtsfähigen Vereinen

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Dementsprechend habe die Rechtsprechung (BGHZ 50, 325; 42, 210) ebenso wie der Gesetzgeber (§ 10 ArbGG) die Parteifähigkeit der nicht als Vereine eingetragenen Gewerkschaften anerkannt.

    Zwar mag die Regelung in § 54 Satz 1 BGB, wonach auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sind (vgl. §§ 705 ff. BGB), in Widerspruch zur Struktur solcher Vereine stehen, die nicht nur kraft ihrer Satzung körperschaftlich organisiert sind und einen Gesamtnamen führen, sondern zudem durch eine hohe Mitgliederzahl gekennzeichnet und auf einen ständigen Wechsel ihres Mitgliederbestands angelegt sind (vgl. BGHZ 42, 210, 212, 215; 50, 325, 329, beide für eine Gewerkschaft mit 950.000 Mitgliedern; siehe auch Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, Band II/2, S. 168 f.; Erman/Westermann, BGB, 8. Aufl., § 54 Rz 2 ff.; Flume, ZHR 148 - 1984 -, 503 ff., 507 f.; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 10 VI, S. 180 ff.; MünchKomm-Reuter, 2. Aufl., § 54 Rz 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 54 Anm. 1; Steffen, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 54 Rz 2; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 54 Rz 2; Stoll, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Band II, S. 49).

    Dabei hat er auf das politische Ziel einer Erleichterung oder Verbesserung der Möglichkeit der staatlichen Aufsicht abgestellt, die nach damaliger Vorstellung über eingetragene Vereine einfacher erschien als über nichteingetragene und deshalb über öffentliche Register nicht greifbare Vereine (so aber BGHZ 50, 325, 328).

    Diese Bestimmungen haben durch die Streichung von § 43 Abs. 3 BGB und die Abmilderung des § 61 Abs. 2 BGB nicht ihren Sinn verloren (vgl. K. Schmidt, NJW 1984, 2249, 2251; Fabricius, Anm. zu BGH Urteil vom 11. Juli 1968 - VII ZR 63/66 - SAE 1969, 107, 112; Flume, ZHR 148 - 1984 -, 503, 508).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings entgegen § 50 Abs. 1 ZPO den durch ihre Hauptvorstände vertretenen Spitzenorganisationen der als nichtrechtsfähige Vereine geführten Einzelgewerkschaften die aktive Parteifähigkeit für Klagen vor den ordentlichen Gerichten zuerkannt (vgl. BGHZ 42, 210, 215; BGHZ 50, 325, 329 ff., 333; BGH Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 - NJW 1971, 1655), Dies beruht auf der tragenden Erwägung, daß sich die Gewerkschaften wegen der früher geltenden aufsichtspolitischen Bestimmungen in den §§ 43 Abs. 3 BGB, 61 Abs. 2 BGB a. F. der Registeranmeldung enthalten haben, um sich nicht der politischen Verfolgung durch die staatlichen Behörden auszusetzen.

  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63

    Gewerkschaft ÖTV

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Dementsprechend habe die Rechtsprechung (BGHZ 50, 325; 42, 210) ebenso wie der Gesetzgeber (§ 10 ArbGG) die Parteifähigkeit der nicht als Vereine eingetragenen Gewerkschaften anerkannt.

    Zwar mag die Regelung in § 54 Satz 1 BGB, wonach auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sind (vgl. §§ 705 ff. BGB), in Widerspruch zur Struktur solcher Vereine stehen, die nicht nur kraft ihrer Satzung körperschaftlich organisiert sind und einen Gesamtnamen führen, sondern zudem durch eine hohe Mitgliederzahl gekennzeichnet und auf einen ständigen Wechsel ihres Mitgliederbestands angelegt sind (vgl. BGHZ 42, 210, 212, 215; 50, 325, 329, beide für eine Gewerkschaft mit 950.000 Mitgliedern; siehe auch Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, Band II/2, S. 168 f.; Erman/Westermann, BGB, 8. Aufl., § 54 Rz 2 ff.; Flume, ZHR 148 - 1984 -, 503 ff., 507 f.; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 10 VI, S. 180 ff.; MünchKomm-Reuter, 2. Aufl., § 54 Rz 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 54 Anm. 1; Steffen, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 54 Rz 2; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 54 Rz 2; Stoll, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Band II, S. 49).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings entgegen § 50 Abs. 1 ZPO den durch ihre Hauptvorstände vertretenen Spitzenorganisationen der als nichtrechtsfähige Vereine geführten Einzelgewerkschaften die aktive Parteifähigkeit für Klagen vor den ordentlichen Gerichten zuerkannt (vgl. BGHZ 42, 210, 215; BGHZ 50, 325, 329 ff., 333; BGH Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 - NJW 1971, 1655), Dies beruht auf der tragenden Erwägung, daß sich die Gewerkschaften wegen der früher geltenden aufsichtspolitischen Bestimmungen in den §§ 43 Abs. 3 BGB, 61 Abs. 2 BGB a. F. der Registeranmeldung enthalten haben, um sich nicht der politischen Verfolgung durch die staatlichen Behörden auszusetzen.

  • BAG, 25.08.1981 - 1 ABR 61/79

    Beschlussverfahren -; mögliche Antragsteller; Antragsbefugnis; Modalitäten der

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Dies ergibt sich vielmehr allein aus § 83 Abs. 3 ArbGG (vgl. BAGE 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979).

    Die Beteiligtenfähigkeit des § 10 Halbsatz 2 ArbGG im Beschlußverfahren entspricht der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (vgl. BAGE 37, 31, 36 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 3a der Gründe).

    Die Beteiligung nach § 83 Abs. 3 ArbGG setzt ihrerseits voraus, daß bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist und zulässig weiterbetrieben wird, denn die Frage, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligter ist, richtet sich nach dem Antrag und dem Gegenstand des bereits eingeleiteten Beschlußverfahrens (vgl. BAGE 37, 31, 37 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 3a der Gründe).

  • BAG, 23.09.1980 - 6 ABR 8/78

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrats im Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Als Vereine in Vereinsregister eingetragen sind zwar der Bundesverband der in Rede stehenden Wohlfahrtsorganisation (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1980 - 6 ABR 8/78 - AP Nr. 4 zu § 47 BetrVG 1972) und der antragstellende Bezirksverband.

    So sind nicht nur der in diesem Verfahren antragstellende Bezirksverband, sondern auch der Bundesverband als Vereine in die Register der zuständigen Amtsgerichte eingetragen (vgl. für den Bundesverband: BAG Beschluß vom 23. September 1980 - 6 ABR 8/78 - AP Nr. 4 zu § 47 BetrVG 1972).

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 89/88

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes - Beteiligteneigenschaft eines

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    In einem anderen Bezirk haben sich auch die Kreisverbände als Vereine eintragen lassen, wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist (Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 89/88 -).
  • BGH, 21.03.1972 - VI ZR 157/70
    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Der Bundesgerichtshof hat indessen in seinem Urteil vom 21. März 1972 - VI ZR 157/70 - (ZZP 86 - 1973 -, 212, 214) die aktive Parteifähigkeit einer gewerkschaftlichen Unterorganisation, nämlich eines Bezirksverbandes, abgelehnt und hierzu ausgeführt, es bestehe kein unabweisbares Bedürfnis, auch gewerkschaftlichen Unterorganisationen die aktive Parteifähigkeit zuzuerkennen; wenn die gewerkschaftliche Organisation und Tätigkeit des gerichtlichen Schutzes bedürfe, sei es Aufgabe des Hauptvorstandes, um Rechtsschutz nachzusuchen.
  • BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Der Unternehmer und der Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe müssen identisch sein (vgl. BAGE 57, 144, 150 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, aaO; siehe auch schon BAGE 27, 359, 363 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings entgegen § 50 Abs. 1 ZPO den durch ihre Hauptvorstände vertretenen Spitzenorganisationen der als nichtrechtsfähige Vereine geführten Einzelgewerkschaften die aktive Parteifähigkeit für Klagen vor den ordentlichen Gerichten zuerkannt (vgl. BGHZ 42, 210, 215; BGHZ 50, 325, 329 ff., 333; BGH Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 - NJW 1971, 1655), Dies beruht auf der tragenden Erwägung, daß sich die Gewerkschaften wegen der früher geltenden aufsichtspolitischen Bestimmungen in den §§ 43 Abs. 3 BGB, 61 Abs. 2 BGB a. F. der Registeranmeldung enthalten haben, um sich nicht der politischen Verfolgung durch die staatlichen Behörden auszusetzen.
  • BAG, 29.03.1974 - 1 ABR 27/73

    Wahlanfechtungsbefugnis - Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste -

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
    Das ist aber für die Rechtsfähigkeit der antragstellenden Kreisverbände ohne Bedeutung, denn sie sind jeweils eigene Vereine und nicht etwa körperschaftlich unselbständige Untergliederungen des antragstellenden Bezirksverbandes oder gar des Bundesverbandes (vgl. für Gewerkschaften und deren Untergliederungen: BAG Urteil vom 22. Dezember 1960 - 2 AZR 140/58 - AP Nr. 25 zu § 11 ArbGG 1953 m. Anm. Nikisch; BAGE 26, 107 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.02.1975 - 1 ABR 55/73

    Leitende Angestellte: Bildung von Sprecherausschüssen

  • LAG Hamm, 27.05.1987 - 3 TaBV 109/86

    Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Bildung; Einzelbetriebsrat; Bezirksverband;

  • BAG, 22.12.1960 - 2 AZR 140/58

    Vertreter der Spitzenorganisationen - Prozeßvertreter vor ArbG -

  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

    Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 -BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe; 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

    Wer zwar nicht im Zivilprozess, aber gem. § 10 Satz 1 1. Halbs. ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren parteifähig ist, ist auch im Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 303, zu I 2 a der Gründe; GK-ArbGG/Dörner Stand Juli 2006 § 10 Rn. 23, 24 mwN).
  • BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei

    Nach den Vorschriften des AktienG, des GmbH-Gesetzes, des HGB und des BGB können die Kapitalgesellschaften, die Gesellschaften des Handelsrechts, die Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder auch Vereine jeweils nur Träger eines einzigen einheitlichen Unternehmens sein (BAG 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302 = AP ArbGG 1979 § 10 Nr. 3).

    Der Unternehmer und der Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe müssen identisch sein (BAG 29. November 1989 aaO, zu B II 3 a der Gründe mwN).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.1995 - 4 TaBV 5/95

    Betriebsratswahl: Wahl des Vorsitzenden eines Gesamtbetriebsrats - Gütigkeit -

    Der Rechtsträger markiert mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich zugleich die Grenze des, nämlich seines, Unternehmens" (insgesamt ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87 -, AP Nr. 3 zu § 10 ArbGG 1979 m.w.N.).

    Betriebsräte aus Betrieben verschiedener Rechtsträger können mithin keinen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG errichten (vgl. BAG, Beschluss vom 29.11.1989, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der

    Unterorganisationen sind ausnahmsweise nur dann selbst parteifähig, wenn sie (1) körperschaftlich organisiert sind, (2) gegenüber der Gesamtorganisation selbständig tätig werden können und (3) handlungsfähig i. S. eigener Tariffähigkeit sind (vgl. BAG, Beschluss vom 19.11.1985, 1 ABR 37/83, Beschluss vom 29.11.1989, 7 ABR 64/87, Beschluss vom 14.12.1999, 1 ABR 74/98, vgl. Sächs. LAG, Urteil vom 0.12.2003, 7 Sa 458/03, LAG Niedersachen, Urteil vom 02.06.2004, 7 Sa 819/04, LAG Hamm, Urteil vom 31.05.200, 18 Sa 858/00, Urteil vom 04.08.1999, 18 Sa 2151/98, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1987, 3 Sa 144/87; Oetker, AuR 2001, 42 ff., Däubler/Peter, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 54, Kempen/Zachert, TVG, 4. Aufl., § 2 Rz. 84, Dörner, GK-ArbGG, § 10 Rz. 16, ErfK/Koch, 6. Aufl., § 10 ArbGG Rz. 5).
  • LAG Köln, 09.06.1998 - 13 TaBV 97/97

    Politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger,

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  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90

    Begriff des einheitlichen Betriebes; Verhinderung der Durchführung von

    Wie Gamillscheg (Gemeinsame Anmerkung a.a.O. S. 40) zu Recht angemerkt hat, bleibt als Zweck einer solchen BGB-Gesellschaft mithin nur die gemeinsame Verwaltung der betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Angelegenheiten, sie wird zu einer Art Generalbevollmächtigte für den Umgang mit dem Betriebsrat: "Das Rätsel der Führungsvereinbarung harrt nach wie vor seiner Lösung." (vgl. zur Bildung des Gesamtbetriebsrats in einem "Unternehmen" nach § 47 BetrVG : BAG Beschluß vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87 ).
  • ArbG Freiburg, 18.06.2009 - 13 BV 1/09

    Bildung einer Paritätischen Kommission - Überprüfungskompetenz der PaKo bezüglich

    Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87-, NZA 1990, 615).
  • ArbG Stuttgart, 02.07.2007 - 15 BV 60/07

    Einführung des ERA-TV im Betrieb - Reklamation der Entgeltgruppe - Bildung einer

    Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG 29.11.1989 - 7 ABR 64/87 -, NZA 1990, 615).
  • ArbG Düsseldorf, 22.08.2018 - 8 Ca 2069/18

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung

    Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe; 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302, zu B II 3 a der Gründe).
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