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   BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13   

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BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13 (https://dejure.org/2015,20762)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2015 - 7 AZR 115/13 (https://dejure.org/2015,20762)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 (https://dejure.org/2015,20762)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der ...

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 TzBfG
    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der ...

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden

  • Betriebs-Berater

    Sachgrundbefristung eines Arbeitnehmers bei tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung

  • rewis.io

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bis zur geplanten Übernahme eines Auszubildenden befristet angestellte Arbeitnehemr

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Absc

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Befristeter Arbeitsvertrag bis zur geplanten Besetzung mit einem Auszubildenden

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Befristung der Vertretungskraft für geplante Übernahme eines Auszubildenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2100
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.01.2014 - 7 AZR 243/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - tarifliche Zulässigkeit -

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Diese Regelung, nach welcher die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mindestens sechs Monate betragen muss, gilt nicht für Vertragsverlängerungen, sondern nur für den Erstvertrag (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 23; 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 27; 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 32).

    Daher gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten - anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nur eine einmalige Verlängerung des ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrags vorgesehen (vgl. BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 33) , so dass bereits eine geringere Anzahl von Vertragsverlängerungen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit indizieren könnte als außerhalb des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA oder vergleichbaren Bestimmungen.

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 b der Gründe) .

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 449/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines noch einzustellenden Mitarbeiters

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 b der Gründe) .

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der künftigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung zwar nicht zuordnen (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 17, BAGE 134, 339) .

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, aaO; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .

    Dazu hat der Arbeitgeber eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose darzulegen, mit welcher Zahl von zu übernehmenden Auszubildenden zu dem Zeitpunkt zu rechnen war, zu dem der befristete Vertrag ausläuft (vgl. BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu V 2 der Gründe) .

  • BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, aaO; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .
  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, aaO; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .
  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 468/12

    Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Diese Regelung, nach welcher die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mindestens sechs Monate betragen muss, gilt nicht für Vertragsverlängerungen, sondern nur für den Erstvertrag (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 23; 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 27; 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 32).
  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 828/12

    Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13
    Diese Regelung, nach welcher die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mindestens sechs Monate betragen muss, gilt nicht für Vertragsverlängerungen, sondern nur für den Erstvertrag (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 23; 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 27; 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 32).
  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 909/95

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2012 - 6 Sa 62/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Sachgrund, nicht genannter Sachgrund,

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    (2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 -) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    (2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 -) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) .
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

    Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) .

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 212/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher

    Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) .

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .

  • LAG Köln, 30.06.2017 - 4 Sa 939/16

    Befristung; Wunsch des Arbeitnehmers; Erprobung; sonstiger Sachgrund; Auslegung

    Sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (Anschluss an BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -, Rn. 13, juris).

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -, Rn. 13, juris; vgl. auch APS/Backhaus, 5. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 81).

  • LAG Köln, 13.12.2017 - 5 Sa 206/17

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    1.              Die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ist als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund, geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13) .

    Das ist bei dem Tatbestand der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden der Fall (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13) .

    Dazu hat der Arbeitgeber eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose darzulegen, mit welcher Zahl von zu übernehmenden Auszubildenden zu dem Zeitpunkt zu rechnen war, zu dem der befristete Vertrag ausläuft  (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - 5 Sa 1679/15

    Sachgrundbefristung während eines Auswahlverfahrens - vorübergehende Besetzung

    Entgegen der Auffassung des Klägers kommen aber auch Fälle in Betracht, in denen die Person des Arbeitnehmers, mit dem der Arbeitsplatz später auf Dauer besetzt werden soll, noch gar nicht bekannt ist und deshalb auch noch keine vertragliche Bindung besteht (vgl. BAG v. 18.03.2015 - 7 AZR 115/13, Rz. 14: Übernahme von Auszubildenden; BAG v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, Rz. 26: Anhängigkeit einer Konkurrentenklage).

    Ausgehend von den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG ist entscheidend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG v. 18.03.2015 - 7 AZR 115/13, Rz. 14).

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 243/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • LAG Thüringen, 04.02.2021 - 2 Sa 175/19

    Rechtswirksamkeit Befristung - Freihaltung eines Arbeitsplatzes für Übernahme von

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 22/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 236/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

  • LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 70/17

    Befristung - Sachgrund - In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses

  • ArbG Berlin, 16.11.2020 - 54 Ca 3597/20

    Befristung

  • ArbG Herne, 24.07.2019 - 5 Ca 205/19
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