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   BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 157/81   

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https://dejure.org/1983,2220
BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 157/81 (https://dejure.org/1983,2220)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1983 - 7 AZR 157/81 (https://dejure.org/1983,2220)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1983 - 7 AZR 157/81 (https://dejure.org/1983,2220)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderungskündigung - Kündigungsschutzklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 142
  • NJW 1983, 2719
  • MDR 1983, 873
  • JR 1984, 396
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

    Dies wird durch die weit auszulegende Vorschrift des § 6 KSchG unterstrichen (vgl. BAGE 12, 75, 78 f. = AP Nr. 3 zu § 5 KSchG, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG 1969, zu 2 a der Gründe; BAGE 42, 142, 148 ff. = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG 1969, zu I 4 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der

    Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (vgl. BAG Urteil vom 23. März 1983, BAGE 42, 142 = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG 1969).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 548/83

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu abgeänderten Bedingungen in einem Unternehmen

    Hat der Arbeitnehmer im Fall einer Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß § 2 Satz 2 KSchG fristgerecht unter dem Vorbehalt des Satzes 1 angenommen, so ist Streitgegenstand der vom Arbeitnehmer fristgerecht nach § 4 Satz 2 KSchG erhobenen Änderungsschutzklage insgesamt die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, während die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung nicht mehr im Streit steht (BAG 42, 142 = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG, zu 3 der Gründe).

    Falls er die Änderungsschutzklage rechtzeitig erhoben hat, kann dies noch analog § 6 KSchG in erster Instanz nachgeholt werden (BAG 42, 142).

  • BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00

    Auslegung einer Kündigungserklärung

    Da er aber mit seinem am 20. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage rechtzeitig eine Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG erhoben hat, ist § 6 KSchG analog anzuwenden (BAG 23. März 1983 - 7 AZR 157/81 - BAGE 42, 142; KR-Friedrich 5. Aufl. § 6 KSchG Rn. 29b mwN; HaKo-Gallner § 6 Rn. 22).
  • LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18

    Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im

    Die Streitgegenstände sind nicht identisch (BAG 23.03.1983 - 7 AZR 157/81, juris Rn.14; BAG 24.05.2018 - 2 AZR 67/18, juris Rn. 24).

    cc)Für die umgekehrte Situation hat das Bundesarbeitsgericht § 6 KSchG bereits analog angewandt, und zwar dann, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG erhoben wurde und der Kläger in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Änderungskündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG geltend macht, d.h. zum Beendigungsschutzantrag übergeht (BAG 23.03.1983 - 7 AZR 157/81, juris Rn. 16 ff.; BAG 17.05.2001 - 2 AZR 460/00, juris Rn. 51).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - 13 Sa 78/04

    Änderungskündigung - Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe

    Das gilt jedenfalls dann, wenn Klageantrag und -begründung das Ziel der über die soziale Rechtfertigung hinausgehenden Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung erkennen lassen (BAG 21.01.1993 - 2 AZR 330/92 - AP MitbestG Schleswig-Holstein § 52 Nr. 1, zu A der Gründe; BAG 23.03.1983 - 7 AZR 157/83 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 1, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 599/86

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche, fristgemäße

    Die von der herrschenden Meinung befürwortete weite und entsprechende Anwendung des § 6 KSchG (vgl. KR-Friedrich, aaO, § 6 KSchG Rz 16; BAGE 42, 142, 148 = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG 1969, zu I 4 der Gründe, m.w.N.) ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch die Bekämpfung der Kündigung zu erkennen gegeben hat, daß er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keiner Form hinzunehmen gedenke (vgl. auch KR-Friedrich, aaO, § 6 KSchG Rz 27).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Die Möglichkeit, gegen eine Änderungskündigung Änderungsschutzklage zu erheben, ist erst nach der Schaffung des Kündigungsschutzgesetzes 1951 in der Literatur (vgl. die Hinweise im Urteil des Siebten Senats vom 23. März 1983 - 7 AZR 157/81 - EzA § 6 KSchG Nr. 1 zu I 4 der Gründe) entwickelt und von der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 25. April 1963 - 2 AZR 435/62 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Änderungskündigung, zu 1 der Gründe) gebilligt worden.
  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 592/96

    Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten nach dem

    Im Rahmen einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG können neben der fehlenden sozialen Rechtfertigung auch andere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden (vgl. BAG Urteil vom 23. März 1983 - 7 AZR 157/81 - BAGE 42, 142, 147 = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG 1969, zu I 3 der Gründe; KR-Rost, 4. Aufl., § 2 KSchG Rz 155; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 4 Rz 44; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 2 Rz 50; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1245).
  • LAG München, 16.01.1984 - 7 Sa 701/82

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz

    Welcher Streitwert anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen hat und gemäß § 4 Satz 2 KSchG eine Klage auf Feststellung erhebt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei (sog. Änderungsschutzklage, vgl. BAG NJW 1983, 2719; Hueck, a.a.O., § 2 Rdn. 8), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist deshalb nur noch die Sozialwidrigkeit bzw., über den Wortlaut des § 4 Satz 2 KSchG hinausgehend, insgesamt die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, während der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses außer Streit steht (vgl. BAG - I. 3. der Gründe - NJW 1983, 2719).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 185/98

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines Teilzeitbeschäftigten -

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