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   BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79   

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BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79 (https://dejure.org/1981,2802)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1981 - 7 AZR 25/79 (https://dejure.org/1981,2802)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - 7 AZR 25/79 (https://dejure.org/1981,2802)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 110
  • NJW 1981, 2831
  • JR 1982, 176
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.02.1967 - 2 AZR 91/66

    Unbefristeter Arbeitsvertrag eines schwerbeschädigten Arbeitnehmers - Probezeit

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
    Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten auch dann ohne Zustimmung der Haupfürsorgestelle gekündigt werden, wenn die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit dem schwerbehinderten Arbeit nehmer zugeht, die Kündigungsfrist aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet (in Fortführung von BAG, Urt. v. 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG).

    a) Wie bereits der Zweite Senat des ßundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 7. August 1980 - 2 AZR 563/78 - (AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden hat, ist auch nach Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes die seitherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG) aufrechtzuerhalten, wonach bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden kann, wenn nur die Kündigung selbst noch in die Probezeit fällt, mag auch die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit enden.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1967 (aaO [zu I der Gründe]) darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 19 Abs. A SchwBeschG zweideutig sei.

  • BAG, 22.09.1960 - 2 AZR 46/59

    Die Kündigungsfrist des SchwbG gilt nicht für Probearbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
    Die in § 13 SchwbG geregelte Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt auch für Aushilfs- und Probearbeits verhältnisse bis zur Dauer von sechs Monaten (in Abweichung von BAG, Urt. v. 22. September 1960 - 2 AZR 46/59 -, BAG 10, 18 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwBeschG).

    Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 22. September 1960 - 2 AZR 46/59 BAG 10, 18 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwBeschG [ablehnend Götzen]) zum Schwerbeschädigtenrecht entgegen der damals herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, S. 782; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 835; Sparitus, AuR 1961, 305) vertretene Ansicht, wonach die vierwöchige Kündigungsfrist des § 15 SchwBeschG nicht für Probearbeits verhältnisse bis zur Dauer von drei Monaten gelte, kann unter der Geltung des neuen Schwerbehindertenrechts nicht aufrecht erhalten werden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 22. September 1960 (aaO) u.a. darauf abgestellt, daß im ersten Halbsatz des § 15 SchwBeschG die gesetzliche Mindest kündigungsfrist von vier Wochen und im zweiten Halbsatz der Fristbeginn unter Anknüpfung an den Zeitpunkt des Einganges des Antrages bei der Haupt fürsorgestelle geregelt war.

  • BAG, 22.07.1971 - 2 AZR 344/70

    Kündigung in der Probezeit

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
    Für unbefristete Probearbeitsverhältnisse gelten vielmehr die in § 622 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Kündigungsfristen von einem Monat zum Monatsende bzw. von zwei Wochen (vgl. BAG, Urt. v. 22. Juli 1971 - 2 AZR 344/70 -, BAG 23, 393 = AP Nr. 11 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).
  • BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78

    Kündigungsregelung bei Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79
    a) Wie bereits der Zweite Senat des ßundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 7. August 1980 - 2 AZR 563/78 - (AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden hat, ist auch nach Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes die seitherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG) aufrechtzuerhalten, wonach bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden kann, wenn nur die Kündigung selbst noch in die Probezeit fällt, mag auch die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit enden.
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