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   BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14   

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https://dejure.org/2016,13434
BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 (https://dejure.org/2016,13434)
BAG, Entscheidung vom 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 (https://dejure.org/2016,13434)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 (https://dejure.org/2016,13434)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 14 Abs 1 S 2 Nr 5 TzBfG, § 242 BGB
    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben

  • IWW

    § 17 Satz 1 TzBfG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, §§ 14 ff. TzBfG, § 305 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 307 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG, § 1 KSchG, § 622 Abs. 3 BGB, § 2 Nr. 7 MTV, § 2 MTV, § 17 Nr. 3 MTV, § 2 Abs. 1 NachwG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 242 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 2 Nr. 1 MTV, § 7 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Unangemessene Benachteiligung bei befristeter Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • rewis.io

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; AGB-Kontrolle; unangemessene Benachteiligung; Erprobung; Schriftform; Treu und Glauben

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht uneingeschränkt möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristete Beförderung - Erprobungszeit muss angemessen sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit: Unangemessene Benachteiligung?

  • karief.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bei der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet eigentlich das TzBfG keine Anwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 814
  • BB 2016, 1524
  • DB 2016, 1761
  • JR 2017, 448
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) .

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 31; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) .

    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 32; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 38; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 42; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 42; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO) .

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

    Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 44; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 31; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 42; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

    Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 44; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) .

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 31; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 38; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

    (b) Eine Verpflichtung, den Grund für die Befristung der Tätigkeitsübertragung schriftlich zu vereinbaren, folgt für den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bei einer kalendermäßigen Befristung auch nicht aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 51; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 23, BAGE 132, 59) .

    (1) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 52) .

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59) .

    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 32; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 42; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 42; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO) .

    (b) Eine Verpflichtung, den Grund für die Befristung der Tätigkeitsübertragung schriftlich zu vereinbaren, folgt für den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bei einer kalendermäßigen Befristung auch nicht aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 51; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 23, BAGE 132, 59) .

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 32; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13  - Rn. 38; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274) .

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 636/03

    Befristetes Probearbeitsverhältnis - Schriftform

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    An einem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 3 a der Gründe) .

    Ebenso wie für den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG (vgl. dazu BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 der Gründe) gelten insoweit auch für das anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu erproben, im Rahmen der Vertragsinhaltskontrolle keine Besonderheiten.

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 85/09

    Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265) .

    Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - zu I 2 b der Gründe) .

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 513/07

    Vertragsverlängerung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Selbst wenn die Beklagte wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestands im Sinne einer Zusage auf unbefristete Fortsetzung dieser Tätigkeit (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - Rn. 31; 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 21; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 18, BAGE 127, 239) verpflichtet sein sollte, der Klägerin die Funktion einer Kassiererin dauerhaft zu übertragen, oder sich diese Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ergeben sollte, weil die Beklagte der Klägerin die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin wegen ihrer Schwangerschaft vorenthalten hat, wie die Klägerin behauptet, führte dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung im Vertrag vom 10. September 2012 noch begründete eine solche Rechtspflicht einen gegenüber der Beklagten aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 42) .
  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14
    Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung bei der Entscheidung, ihren Einsatz als Kassiererin nicht über den 28. Februar 2013 hinaus zu verlängern, führt unabhängig von der Motivation der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit der am 10. September 2012 vereinbarten Befristung, da für die Wirksamkeit der Befristung die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 850/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 31/96

    Befristeter Arbeitsvertrag eines Konzertmeisters zur Erprobung

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 81/06

    Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 754/10

    Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers - tarifliche Prüfpflicht des § 30 Abs 3 S

  • BAG, 13.01.2016 - 10 AZR 42/15

    Sonderzahlung - Berechnung des Monatsverdienstes - Alterssicherung

  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 488/14

    Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer

  • LAG München, 13.03.2014 - 2 Sa 807/13

    Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsänderung

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 245/07

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191) .

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ).

  • LAG Niedersachsen, 08.01.2018 - 15 Sa 318/17

    Angemessene Befristungsregelung bei befristeter Übertragung einer anderen

    Denn der Antrag wäre als Angriff auf die Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen nach der dann gebotenen Auslegung zu verstehen (vgl. für die befristete Übertragung von Tätigkeiten: BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17 f.; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 13) ,.

    Nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist das unbefristete Arbeitsverhältnis sozialpolitisch erwünscht (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 36) .

    Dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35) .

    Nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern die zeitliche Einschränkung durch die Befristung (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32 mwN) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35 mwN) .

    Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 36 mwN) .

    Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 57 mwN) .

  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15

    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

    Ein durch eine entsprechende Zusage erworbener Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 62) .
  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 712/15

    Befristung - Erprobung - Orchestermusiker

    (1) Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 51) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2021 - 5 Sa 99/20

    Versetzung - befristete Übertragung einer Stelle zur Erprobung

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 22 mwN).

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32 mwN).

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (vgl. BAG 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33 mwN).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (vgl. BAG 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34).

    Die sich aus § 2 Nr. 2 Satz 1 MTV ergebende Wertung, für eine Erprobung der unter den Anwendungsbereich des MTV fallenden Arbeitnehmer sei regelmäßig nur eine Dauer von drei Monaten erforderlich, kann aber auch zur Beurteilung der Angemessenheit der vorliegend vereinbarten Vertragslaufzeit für die Erprobung des Klägers auf der Gruppenleiterstelle herangezogen werden (vgl. BAG 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 42).

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 18.09.2018 - 9 AZR 199/18, Rn. 15, juris; BAG v. 24.02.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15, juris; BAG v. 07.10.2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20, juris; BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259; BAG v. 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, DB 2012, 294; BAG v. 12.10.2004 - 3 AZR 444/03, AP TVG Tarifverträge: Rundfunkt Nr. 44).
  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

    Ein durch eine entsprechende Zusage erworbener Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 62; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 42, BAGE 153, 46; 17. Januar 2007 - 7 AZR 81/06 - Rn. 17) .
  • LAG Köln, 15.11.2019 - 4 Sa 771/18

    Beschäftigungsanspruch; Änderung des Arbeitsvertrages; deklaratorisches oder

    Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Abschluss mündlicher Arbeitsverträge oder von Arbeitsverträgen in Textform nicht als wirksam gelten lassen wollten bzw. - umgekehrt formuliert - dass sie die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages von einem schriftlichen Vertragsschluss abhängig machen wollten (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14, Rn. 58, NZA 2016, 814 ff.).
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 130/19

    Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

    a) Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 712/15 - Rn. 17; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 51) .
  • LAG Niedersachsen, 25.09.2019 - 17 Sa 300/19

    Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ablauf einer befristet zugewiesenen

    Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt (BAG 24.2.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 57; BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 52).

    Gegen eine Unwirksamkeit nach dieser Bestimmung spricht schon, dass die Elternzeit der Arbeitnehmerin Gruße sogar die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG bzw. § 21 Abs. 1 BEEG hätte rechtfertigen können (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 36 und zur befristeten Übertragung einer (höherwertigen) Tätigkeit: BAG 24.2.2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 30 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 236/19

    Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2022 - 8 Sa 229/21

    Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Transparenzgebot in

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 2 Sa 85/17

    Auslegung - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendung Firmentarifvertrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 502/19

    Befristung - Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Zusage -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 2 Sa 476/21

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 3 Sa 1398/18

    Beschäftigung als ständige persönliche Fahrerin - Zahlung des Pauschalentgelts

  • ArbG Hamburg, 17.08.2021 - 3 Ca 32/21

    Berücksichtigung freier Tage bei der Berechnung des Arbeitsentgelts im

  • ArbG Duisburg, 13.04.2022 - 4 Ca 117/22
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