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   BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97   

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BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97 (https://dejure.org/1998,8339)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1998 - 7 AZR 257/97 (https://dejure.org/1998,8339)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1998 - 7 AZR 257/97 (https://dejure.org/1998,8339)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrundes kann revisionsrechtlich nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder die Verletzung von Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen oder darauf überprüft werden, ob wesentliche Umstände des Einzelfalls übersehen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe m.w.N.).

    Da bereits dieser Sachgrund die Befristung der Arbeitsverhältnisse der Klägerin trägt, bedarf es keiner Entscheidung, ob diejenigen Überlegungen, die im Rundfunkbereich die Befristung von Arbeitsverhältnissen programmgestaltender Mitarbeiter rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion entsprechend herangezogen werden können.

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 286/89

    Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Auf die Wirksamkeit der Befristung der vorangegangenen Verträge kommt es nur an, wenn und soweit die Parteien einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben, nach dem der letzte Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 286/89 - AP Nr. 135 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Fehlt es daran, liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor, auf die sich der Arbeitgeber nicht berufen kann (vgl. BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).
  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Unsicherheit über den Bestand eines Arbeitsplatzes zum Ablauf der Vertragszeit und/oder die Ungewißheit zum Bedarf an der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen kann ( BAG Urteil vom 8. April 1992 - 7 AZR 135/91 - AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 -;, BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrages zu prüfen.
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Ihre Rechtsstellung gründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 80, 188, 219 [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88], 220) in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Abgeordneten.
  • LAG München, 06.03.1997 - 10 Sa 582/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. März 1997-; 10 Sa 582/96 - aufgehoben.
  • LAG Thüringen, 25.09.2001 - 7 Sa 522/00

    Befristung mit Sachgrund

    Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters für die Dauer der Legislaturperiode (im Anschluß an BAG vom 26.08.1998, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.).

    Nach der vom Arbeitsgericht angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.08.1998, 7 AZR 450/97, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.) kann das Arbeitsverhältnis eines Fraktionsmitarbeiters dann auf das Ende der Legislaturperiode befristet werden, wenn seine Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen.

    Entscheidend ist die Aufgabenstellung und nicht der Titel, wie schon die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtsstreit 7 AZR 257/97 zeigt.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2012 - 5 Sa 344/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Mitarbeiter im Leitungsstab eines

    Mit dem Arbeitsgericht und dem beklagten Land geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sachlichen Berechtigung der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Parlamentsfraktionen (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1999, 149; BAG 26. August 1998 - 7 AZR 257/97 - AuR 1998, 416) im Quervergleich durchaus geeignet ist, die Entscheidung im vorliegenden Falle zusätzlich abzusichern.
  • LAG Köln, 11.02.2015 - 11 Sa 705/14

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Referenten in einem

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAG, Urt. v. 26.08.1998- 7 AZR 257/97 -) ist anerkannt, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern von Parlamentsfraktionen aus Verfassungsgründen sachlich gerechtfertigt ist.
  • LAG Saarland, 30.04.2003 - 1 Sa 163/02

    Befristung, Ausländerbeirat, Geschäftsstellenleiterin, Fraktionsmitarbeiterin,

    Zum einen sind die Fraktionen inzwischen generell institutionalisiert und in vielen Ländern als rechts- und parteifähig etabliert worden (vgl. z. B. Art. 1 II 1 BayFraktG), darüber hinaus aber auch als solche von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BAG, U.v. 26.8.1998, 7 AZR 257/97; U.v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, NZA 1999, 149 ff., BB 1999, 164; LAG Thüringen, U.v. 25.9.2001, 7 Sa 522/2000).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2010 - 15 Sa 725/10

    Befristung - wissenschaftlicher Referent einer Parlamentsfraktion

    Durch die auf die jeweilige Legislaturperiode beschränkte Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehungen wird gesichert, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht von Änderungen der politischen Schwerpunkte innerhalb einer Legislaturperiode und damit von selbst geschaffenen und zu verantwortenden Zwängen abhängt, sondern allein die zu Beginn der Wahlperiode eintretenden personellen Veränderungen in einer Fraktion berücksichtigt." (BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 257/97 - juris Rn. 22).
  • ArbG Cottbus, 13.09.2000 - 6 Ca 2170/00

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung; Benachteiligung wegen

    Etwas Anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer sich in einem nachfolgenden befristeten Vertrag das Recht vorbehält, die Wirksamkeit der vorigen Befristung überprüfen zu lassen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1998, Az. 7 AZR 257/97, ArbuR 1998, S. 416).
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