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   BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07   

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BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 (https://dejure.org/2008,8401)
BAG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 (https://dejure.org/2008,8401)
BAG, Entscheidung vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 (https://dejure.org/2008,8401)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses - Abbedingung von Ansprüchen und Anerkenntnis bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Entleiher

  • openjur.de

    Arbeitnehmerüberlassung; Verwirkung; Verteilung der Darlegungslast für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses; Abbedingung von Ansprüchen und Anerkenntnis bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Entleiher

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Überlassung eines Arbeitnehmers aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Arbeitsleistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung; Beginn des Zeitmoments bei der Verwirkung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 397 Abs. 2; ; AÜG § 1 Abs. 2; ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6; ; AÜG § 9 Nr. 1; ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; AÜG § 13

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 34 mwN).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35 mwN).

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 68, zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 2 a der Gründe; offen gelassen zuletzt von BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 -Rn. 18).

    Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn der Arbeitnehmer mit der Erhebung einer auf Gewährung der betrieblichen Altersversorgung gerichteten Leistungsklage bis zur Fälligkeit der ersten sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Versorgungsleistung warten könnte, aber an einer zur Vorbereitung seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung erhobenen Feststellungsklage wegen des Eingreifens der Verwirkung gehindert wäre (so bereits BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 24).

    Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beklagten die Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar wäre (BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 29 mwN).

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Abbedingung der Wirkungen von Art. 1 § 10 AÜG aF überhaupt wirksam wäre (offengelassen von BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 1 der Gründe).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG aF fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Allein die Angabe des Arbeitsvertragsbeginns "01.04.1995" in dem schriftlichen Arbeitsvertrag, die dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielt, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 24, DB 2007, 1034; 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 68, zu II 1 der Gründe; zweifelnd BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 = AP AÜG § 13 Nr. 5 = EzA AÜG § 10 Nr. 11, zu B II 2 a der Gründe; offen gelassen zuletzt von BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 -Rn. 18).

    Auch auf Grund der Untätigkeit des Klägers während der Dauer des am 18. Februar 2003 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, ebenfalls die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin betreffenden Rechtsstreits - 3 AZR 160/02 - konnte die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit ihrer Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des AÜG berufen würde.

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02

    Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu III 5 a der Gründe).

    Diese Bestimmung enthielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG aF ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG aF, bei der die in Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF enthaltenen Höchstgrenzen überschritten wurden, neben dem fortbestehenden vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Verleiher ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu II 1 der Gründe mzwN).

    Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 = AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329 = AP BGB § 630 Nr. 17 = EzA BGB § 630 Nr. 12, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 = AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329 = AP BGB § 630 Nr. 17 = EzA BGB § 630 Nr. 12, zu I 2 der Gründe).

    Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - aaO mwN).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Hinweise des Senats: weitgehend parallel zu BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - und zu BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 -.

    Allein die Angabe des Arbeitsvertragsbeginns "01.04.1995" in dem schriftlichen Arbeitsvertrag, die dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielt, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 24, DB 2007, 1034; 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - aaO).

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 = AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329 = AP BGB § 630 Nr. 17 = EzA BGB § 630 Nr. 12, zu I 2 der Gründe).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt allein, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BGH 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - BGHZ 146, 217, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 17.12.1991 - 3 AZR 44/91

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung beginnt bei Ansprüchen, die das Rentenstammrecht betreffen, das Zeitmoment nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - BAGE 99, 92 = AP BGB § 613a Nr. 230 = EzA BGB § 613a Nr. 205, zu B II 4 b der Gründe; 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, zu II 3 c der Gründe; 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 32 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00

    Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung beginnt bei Ansprüchen, die das Rentenstammrecht betreffen, das Zeitmoment nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - BAGE 99, 92 = AP BGB § 613a Nr. 230 = EzA BGB § 613a Nr. 205, zu B II 4 b der Gründe; 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, zu II 3 c der Gründe; 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 32 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 15.09.1992 - 3 AZR 438/91

    Anspruch auf Zusatzversorgung eines ABM-Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung beginnt bei Ansprüchen, die das Rentenstammrecht betreffen, das Zeitmoment nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - BAGE 99, 92 = AP BGB § 613a Nr. 230 = EzA BGB § 613a Nr. 205, zu B II 4 b der Gründe; 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, zu II 3 c der Gründe; 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 32 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88

    Vermutung der Arbeitsvermittlung durch den Entleiher bei Übersteigen der

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05

    Unzulässigkeit der Berufung - Restitutionsgründe

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 239/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

  • BAG, 27.01.1993 - 7 AZR 476/92

    Anforderungen an ein als zustande gekommen geltendes Arbeitsverhältnis wegen der

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - AP Nr. 10 zu § 9 AÜG Rn. 26, 6. August 2003 - 7 AZR 180/02 - AP Nr. 6 zu § 9 AÜG Rn. 38; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - AP Nr. 19 zu § 10 AÜG Rn. 14).

    Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 793/10 - aaO Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - aaO Rn. 14).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 793/10 - aaO Rn. 28; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - aaO Rn. 15).

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) .

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auch insoweit fehlt es an einem "aktiven Verhalten" des Klägers und damit an Anhaltspunkten, dass die Beklagte als Schuldnerin davon ausgehen konnte, er kenne als Gläubiger seine Rechte und mache sie gleichwohl über längere Zeit hinweg bewusst nicht geltend (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 47; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 34 mwN) .
  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    aa) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2014 (- 3 AZR 395/11 -) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Siebten Senats (13. August 2008 - 7 AZR 269/07 -) angenommen, ein Arbeitnehmer, der die vertraglichen Vereinbarungen zwischen seinem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten nicht kenne, müsse Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist.
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 a der Gründe, AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14 mwN, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (vgl. zu alldem BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14 mwN, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114).

  • ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08

    Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers bzgl. des Bestehens und des Beginns

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121, m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n.v.).

    In diesem Fall ist es dann Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [24], m.w.N.).

    Diese Bestimmung enthielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 3. AÜG a.F., bei der die in Art. 1 § 4. Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. enthaltenen Höchstgrenzen überschritten wurden, neben dem fortbestehenden vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Verleiher ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu II 1 der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Nur auf diese Weise wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf der die von Art. 1 § 2. AÜG a.F. geschützten arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den ihn beschäftigenden Dritten entstehen konnten (vgl. BAG vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzA AÜG § 4. Nr. 1, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [30], m.w.N.).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher setzt zwingend voraus, dass die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Allein die Angabe des Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Datum 01.12.1989, welches dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt, worauf das Bundesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielten, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., [34], m. w. N.).

    Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.11.1989 haben die Parteien nicht das bereits kraft Gesetz bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst, sondern diesem eine neue vertragliche Grundlage gegeben (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    b) Aus den zuvor genannten Gründen hat der Kläger durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.11.1989 nicht gemäß § 397 Abs. 3. BGB anerkannt, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit der S. bestanden hat (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Es kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [36]), denn die Voraussetzungen für die Verwirkung sind nicht erfüllt.

    Die Verwirkung dient damit dem Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [37]).

    Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagten die Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre (so ausdrücklich: BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - a.a.O., m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [46]).

  • ArbG Essen, 23.03.2010 - 2 Ca 3960/09

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmr und Entleiher auf

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121, m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n.v.).

    In diesem Fall ist es dann Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [24], m.w.N.).

    Diese Bestimmung enthielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG a.F., bei der die in Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. enthaltenen Höchstgrenzen überschritten wurden, neben dem fortbestehenden vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Verleiher ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 13 AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu II 1 der Gründe; BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Nur auf diese Weise wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf der die von Art. 1 § 13 AÜG a.F. geschützten arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den ihn beschäftigenden Dritten entstehen konnten (vgl. BAG vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzA AÜG § 3 Nr. 1, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [30], m.w.N.).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher setzt zwingend voraus, dass die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Allein die Angabe des Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Datum "01.04.1989", welches dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt, worauf das Bundesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielten, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., [34], m. w. N.).

    Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 20.03.1989 haben die Parteien nicht das bereits kraft Gesetz bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst, sondern diesem eine neue vertragliche Grundlage gegeben (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    b) Aus den zuvor genannten Gründen hat der Kläger durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 20.03.1989 nicht gemäß § 397 Abs. 2 BGB anerkannt, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit der S. bestanden hat (vgl. BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Es kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [36]), denn die Voraussetzungen für die Verwirkung sind nicht erfüllt.

    Die Verwirkung dient damit dem Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 13 AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [37]).

    Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagten die Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre (so ausdrücklich: BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - a.a.O., m.w.N.; BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [46]).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Dann ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (siehe zum Ganzen BAG, Urteil vom 13.08.2008, 7 AZR 269/07, Rnrn. 24 und 26 in Juris).

    Hat mithin der Beklagte nicht i. S. v. Rn. 24 der Entscheidung 7 AZR 269/07 des BAG "Tatsachen vorgetragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist" , hilft ihm auch die Beweiserleichterung hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma P... nichts.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35) .
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

  • LAG Niedersachsen, 20.05.2015 - 2 Sa 944/14

    Unwirksame Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages zur Überleitung in eine

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14

    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers -

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

  • LAG München, 30.04.2019 - 4 Sa 511/18

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung zum werkvertraglichen Einsatz

  • LAG München, 29.04.2020 - 11 Sa 106/20

    Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und eines Anwartschaftsverhältnisses auf

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012 - 15 Sa 1217/12

    Abgrenzung zwischen Werkvertrag bzw. Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

  • ArbG Köln, 22.08.2018 - 13 Ca 4421/17
  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 643/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 579/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 580/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • LAG Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 15 Sa 73/16

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung eines kraft gesetzlicher Fiktion zustande

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

  • LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

  • LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 3 Sa 67/16

    Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Erlaubnis Feststellungsklage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 15 Sa 1946/14

    Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis - Scheindienstvertrag

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 82/12

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 668/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2013 - 12 Sa 1624/12

    Betriebsbedingte Kündigung einer Küchenleiterin - Fremdvergabe einer

  • LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 27/10

    Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 667/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 620/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 640/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 663/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 669/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 1114/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 637/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung; Antrag auf

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 638/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung;

  • LAG Niedersachsen, 19.01.2015 - 8 Sa 639/14

    Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung; Antrag auf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14

    Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines Museums

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 58/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag -

  • LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 62/10

    Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe

  • ArbG Stuttgart, 05.11.2014 - 11 Ca 8426/13

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Versuchsfahrer - Mechaniker - Werkvertrag

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 2 Sa 35/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

  • LAG Hessen, 15.08.2014 - 10 Sa 86/14

    Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmerverleihers auf Zahlung der

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.07.2012 - 5 Sa 474/11

    Arbeitnehmerüberlassung, fehlende Erlaubnis, Arbeitsverhältnis, fingiertes,

  • KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 15 Sa 1946/14

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständiger Dienstleistung im

  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 3/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 587/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 21 Sa 98/14

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag - verdeckte

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 278/22

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Darlegungslast

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 194/12

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • LAG Düsseldorf, 21.07.2015 - 3 Sa 6/15

    Überlassung von Selbständigen als Leiharbeitnehmer

  • LAG Hamm, 30.05.2018 - 6 Sa 55/18

    Zulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Erwerber eines

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.01.2014 - 3 Sa 444/12

    Arbeitnehmerstatus - Gruppenarbeitsverhältnis - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 2 Sa 46/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

  • LAG Hessen, 25.11.2020 - 6 Sa 35/20

    Das Konstrukt der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsleistung aufgrund eines Werk-

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Halle, 14.02.2013 - 2 Ca 1903/12

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - drittbezogener Personaleinsatz - Werkvertrag

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 407/21

    Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige Arbeitnehmerüberlassung Kein

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 1407/21

    Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 25.11.2020 - 6 Sa 36/20

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. 6 Sa 35/20 v. 25.11.2020

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 KR 279/12

    Betriebsprüfung - Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Abgrenzung

  • LAG Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 15 Sa 30/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • LG Köln, 20.06.2013 - 8 O 362/12

    Vertragsstrafenregelung für Abwerbung von Mitarbeitern im Rahmen eines

  • LAG Köln, 21.12.2012 - 10 Sa 410/12

    Anwendung von Tarifregelungen nach Betriebsübergang (Tarifwechselklausel);

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2011 - 11 Sa 314/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von

  • LAG Düsseldorf, 20.09.2012 - 5 Sa 1256/12

    Tarifliche Arbeitsbedingungen; Fortgeltung nach Betriebsübergang; Verwirkung

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 408/21

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugbegleiters bei Insolvenz der

  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 3 Sa 114/18

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Bestimmtheit des

  • ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11

    Fingiertes Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 8 R 1113/12

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 3 Sa 42/15

    Betriebsübergang

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 R 4928/12
  • ArbG Bielefeld, 05.12.2012 - 6 Ca 1016/12

    Abgrenzung Dienst-/Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2010 - 11 Sa 289/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 979/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • LAG Köln, 30.04.2015 - 8 Sa 92/15

    Betriebsrente

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 816/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • VG Düsseldorf, 30.04.2020 - 40 K 2401/18

    Arbeitnehmerüberlassung Eingliederung Beschäftigung Weisungsunterworfenheit

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 817/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • LAG Köln, 14.06.2017 - 11 Sa 818/16

    Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Dienstvertrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2010 - 7 Ta 50/10

    Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung -

  • LAG Hessen, 05.04.2012 - 9 Sa 1748/11

    Fristlose Kündigung - Tarifvertrag - Feststellungsklage - Verwirkung

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.09.2012 - AS 15/12

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung- Werk-/Dienstvertrag

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2013 - 6 Sa 194/13

    Betriebliche Altersversorgung, Zuschuss, freiwillige Leistung, Arbeitsvertrag,

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