Rechtsprechung
   BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1322
BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1322)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1988 - 7 AZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1322)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1322)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei der Berechnung der Urlaubsvergütung und bei der Entgeltzahlung für Zeiten der Betriebsratstätigkeit - Steuerpflichtiger Teil der Nahauslösung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 1
  • NZA 1989, 112
  • BB 1988, 1894
  • DB 1988, 2006
  • DB 1988, 2367
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
    Bei ständig wechselnden Einsatzstellen können die Arbeitnehmer sich nicht so gut wie andere Arbeitnehmer auf preisgünstigere Möglichkeiten der Essenseinnahme einstellen und haben deshalb typischerweise einen beruflich veranlaßten Mehraufwand (vgl. BFH Urteil vom 30. März 1979 - VI R 123/76 - BStBl. II 1979, 498 ff.).
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 296/79

    Urlaubsgeld - Nachtzuschlag

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
    Aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dürfen die Tarifvertragsparteien (jedenfalls bei Beachtung des sogenannten Lebensstandardprinzips; vgl. dazu z.B. BAG Urteil vom 8. Oktober 1981 - 6 AZR 296/79 - AP Nr. 3 zu § 47 BAT) den Umfang der dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs zustehenden Zahlungen selbst festlegen mit der Folge, daß es dann nur auf die tarifliche Regelung und nicht auf den Begriff des "Arbeitsverdienstes" im Sinne des § 11 BUrlG ankommt.
  • BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 76/85

    Tarifliche Nahauslösung - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Zu versteuernde

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
    Gerade die auch für den Entscheidungsfall einschlägigen Tarifvorschriften (§ 8 Nr. 8, § 15 Nr. 1 Buchstabe a MTV-Metall NW, § 7 BMTV) hat der für den Bereich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. August 1985 (- 5 AZR 76/85 - AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG) dahin ausgelegt, daß die Tarifvertragsparteien den steuerpflichtigen Teil der Nahauslösung als Bestandteil des bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt haben.
  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 494/84

    Einbeziehung der tariflichen Nahauslösung in die Urlaubsvergütungen

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
    Die im Entscheidungsfall einschlägigen Tarifvorschriften (§ 12 Nr. 1 Buchstabe a, § 15 Nr. 1 Buchstabe a MTV-Metall NW und § 7 BMTV) hat der für das Urlaubsrecht zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. März 1987 (- 8 AZR 494/84 - n.v.) dahin ausgelegt, daß Nahauslösungen zum während des Urlaubs fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören, soweit sie versteuert werden müssen.
  • BAG, 24.09.1986 - 4 AZR 543/85

    Geltendmachung einer Nahauslösung für gesetzliche Feiertage - Nahauslösung als

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
    Es kann Fälle geben, in denen die Nahauslösung zum Ersatz echter Aufwendungen dient, aber auch Fälle, in denen die Möglichkeit naheliegt, daß sie nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wird und damit als Arbeitsentgelt zu behandeln ist (BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 8. November 1962 - 1 AZR 109/62 - AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG).
  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

    Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens

    Wegen des Fehlens einer Öffnungsklausel in § 37 Abs. 2 BetrVG und wegen des Benachteiligungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG können die Arbeitsvertragsparteien nicht Vergütungsbestandteile von dem nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt ausnehmen (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 131 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 141, zu 1 der Gründe; 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - BAGE 58, 1 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 91, zu III der Gründe).
  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Es handelt sich dann um ein zusätzliches Arbeitsentgelt (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 4 a der Gründe).

    Dient eine Leistung nicht vorwiegend der Abgeltung eines wirklichen Mehraufwandes, sondern sollen jedenfalls auch besondere Belastungen ausgeglichen, insbesondere die körperliche und nervliche Beanspruchung abgegolten werden und ist insoweit eine hinreichend klare Aufspaltung der Leistung nicht möglich (vgl. zur Aufspaltung einer Nahauslösung in den zu versteuernden und den steuerfreien Teil BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64), so ist sie insgesamt kein von der Lohnfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ausgenommener Aufwendungsersatz.

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Im übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - BAGE 58, 1 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972) entschieden, der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gemäß § 7 BMTV gehöre bei Betriebsratsmitgliedern zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG, die tarifliche Nahauslösung sei jedenfalls in ihrem steuerpflichtigen Teil kein Ersatz von Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei Nahmontagearbeiten zwangsläufig oder doch wenigstens gewöhnlich entstünden.
  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Zumindest nicht selten liegt indessen die Möglichkeit nahe, daß die Lehrentschädigung nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wird und damit als Arbeitsentgelt zu behandeln ist (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1962 - 1 AZR 109/62 - AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 58, 1, 5 ff. [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Dagegen gehören zum Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG keine Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden, wie z. B. Wegegeld, Auslösungen, Beköstigungszulagen usw., es sei denn, daß der Aufwendungsersatz tatsächlich der Verbesserung des Lebensstandards des Arbeitnehmers dient und ihm insoweit keine tatsächlich entstehende Aufwendungen gegenüberstehen (vgl. zuletzt BAGE 58, 1, 5 f. [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

    Das nach dieser Norm fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise in § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt worden ist (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

  • BAG, 14.09.1988 - 7 AZR 753/87

    Nahauslösung und Fahrtkosten bei Betriebsratstätigkeit - Monteureigenschaft als

    Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gem. § 7 Bundesmontagetarifvertrag gehört bei Betriebsratsmitgliedern zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. des § 37 II BetrVG (Bestätigung von BAG, NZA 1989, 112).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 (- 7 AZR 36/87 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 91, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden und dort näher begründet hat, gehört der steuerpflichtige Teil der gemäß § 7 des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Bundesmontagetarifvertrages zu zahlenden Nahauslösung zum Arbeitsentgelt, das bei Betriebsratsmitgliedern gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG während ihrer Freistellung für eine erforderliche Betriebsratsarbeit nicht gemindert werden darf.

    Das dem § 37 Abs. 2 BetrVG zugrundeliegende Lohnausfallprinzip (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988, aaO) gibt dem Betriebsratsmitglied nur einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; zum Arbeitsentgelt aber gehört das bei der Beklagten gewährte Kilometergeld nicht.

  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. z. B. Senatsurteile vom 10. Februar 1988, BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 28. August 1991, BAGE 68, 242).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 10. Februar 1988 (BAGE 58, 1, 8 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe) den Arbeitsentgeltcharakter des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung nach § 7 BMTV tragend allein damit begründet, daß ein dieser tariflichen Leistung entsprechender typischer Mehraufwand nicht gegeben sei.

  • BAG, 01.02.1995 - 5 AZR 847/93

    Feiertagslohn - Nahauslösung

    Er kann seine Verpflegung z. B. von zu Hause mitbringen (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 555/73 - AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG ; BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 ).

    Zudem wäre eine solche Regelung mangels einer Tariföffnungsklausel auch nicht möglich gewesen (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG Urteil vom 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 ).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 651/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

    In diesem Zusammenhang unrichtig - im Ergebnis aber unschädlich - ist lediglich die Bezugnahme des Landesarbeitsgerichts auf § 32 Abs. 2 MTB II. Denn abgesehen davon, daß diese Vorschrift keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG abweichende Regelung enthält, wäre es den Tarifvertragsparteien schon wegen des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots des § 8 BPersVG und insbesondere wegen Fehlens einer Tariföffnungsklausel verwehrt, eine vom gesetzlichen Lohnausfallprinzip abweichende Regelung zu schaffen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu III der Gründe).
  • BAG, 23.10.2002 - 7 AZR 416/01

    Entgeltfortzahlung für Personalratsmitglied

    Den Tarifvertragsparteien ist es wegen des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots in § 107 Satz 1 BPersVG, das auch unmittelbar für die Länder gilt, und wegen des Fehlens einer Tariföffnungsklausel verwehrt, eine vom gesetzlichen Lohnausfallprinzip abweichende Regelung zu schaffen (BAG 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - BAGE 58, 1 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 AZR 81/94

    Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 586/17

    Anspruch auf tarifliche Auslösung - Begriffe der "Außenarbeitsstelle" und

  • LAG Hamm, 15.12.2011 - 11 Sa 1107/11

    Zusatzentschädigung für Wegezeiten bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen

  • LAG Köln, 12.03.2009 - 7 Sa 1258/08

    Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten pauschalierten Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90

    Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 144/91

    Berücksichtigung der Nahauslösung bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens und

  • ArbG Essen, 15.05.2001 - 2 Ca 1173/01

    Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht