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   BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00   

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BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 (https://dejure.org/2001,544)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 (https://dejure.org/2001,544)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 (https://dejure.org/2001,544)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristung nach dem BeschFG

  • Judicialis

    BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1; ; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung nach dem BeschFG; Vorhergehender Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 3 BeschFG; Rechtsmissbrauch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2
    Befristung im Gemeinschaftsbetrieb nach dem BeschFG a. F.: Grundsätzliche Anknüpfung an den im Vertrag genannten Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 317
  • ZIP 2001, 1511
  • MDR 2001, 1300
  • NZA 2001, 1384
  • DB 2001, 2152
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00
    Bereits zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, eine "Neueinstellung" im Sinne dieser Vorschrift werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer unmittelbar zuvor als Leiharbeitnehmer im selben Betrieb tätig gewesen sei, denn das vorhergehende Arbeitsverhältnis habe nicht mit demselben Arbeitgeber bestanden (BAG 8. Dezember 1988 - 2 AZR 308/88 - BAGE 69, 282 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe).

    a) Auch die Ausnutzung der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmißbräuchlich sein (vgl. BAG 8. Dezember 1988 - 2 AZR 308/88 - BAGE 60, 282 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b cc der Gründe).

  • LAG Berlin, 27.04.2000 - 10 Sa 33/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - neuerliche Befristung

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00
    7 AZR 376/00 10 Sa 33/00.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. April 2000 - 10 Sa 33/00 - aufgehoben.

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 537/99

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00
    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv], zu B IV 2 a der Gründe mwN).

    Beträgt die zeitliche Unterbrechung mehr als das Doppelte des gesetzlichen Mindestzeitraums von weniger als vier Monaten, kann allenfalls noch unter ganz besonderen Umständen ein enger sachlicher Zusammenhang bejaht werden (BAG 25. Oktober 2000 aaO, zu B IV 3 a der Gründe mwN).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00
    Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den dazwischen liegenden Verträgen um ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten oder um ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber handelt (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B V 3 b der Gründe).
  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, der Arbeitgeber dürfe von verschiedenen arbeitsvertraglichen Gestaltungsformen, die für den Arbeitnehmer zu einem unterschiedlichen Schutz führen, nicht willkürlich die dem Arbeitgeber günstige wählen (BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - BAGE 39, 200 ff. = AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 5, zu 3 b der Gründe mwN).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317 ; zur sachgrundlosen Befristung bereits 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34 und zuletzt 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00  - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317 ; zur sachgrundlosen Befristung bereits 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34 und zuletzt 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75) .
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05

    Anschlussverbot

    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten kann deshalb nur durch eine Überprüfung im Einzelfall anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben begegnet werden (vgl. BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a bb der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; ebenso Boewer, TzBfG, 1. Auflage 2002, § 14 Rn. 233).

    - aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Unternehmen eines gemeinschaftlich geführten Betriebs (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10),.

    Von verschiedenen arbeitsvertraglichen Gestaltungsformen, die für den Arbeitnehmer jeweils unterschiedlichen Schutz zur Folge haben, darf der Arbeitgeber beispielsweise nicht willkürlich die für ihn günstige Alternative wählen (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 der Gründe m. w. N.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Berufung des Arbeitgebers auf § 1 BeschFG ausnahmsweise als Rechtsmissbrauch darstelle, könnten noch weitere Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe).

    Das Risiko der Unbeweisbarkeit - eines so genannten non liquet - trägt der Arbeitnehmer, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; vgl. zu einer im Einzelfall abgelehnten rechtsmissbräuchlichen Gestaltung schon unter Geltung von § 14 Abs. 2 TzBfG LAG Niedersachsen 29.01.2003 - 10 SHa 18/02 - NZA-RR 2003, 624, zu B II 3 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.09.2005 - 13 Sa 32/05

    Berufungsbegründung - Befristetes Arbeitsverhältnis - Zitiergebot -

    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe, zu aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten kann deshalb nur durch eine Überprüfung im Einzelfall anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben begegnet werden (vgl. BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a bb der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; ebenso Boewer, TzBfG, 1. Auflage 2002, § 14 Rn. 233).

    - aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Unternehmen eines gemeinschaftlich geführten Betriebs (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10),.

    Von verschiedenen arbeitsvertraglichen Gestaltungsformen, die für den Arbeitnehmer jeweils unterschiedlichen Schutz zur Folge haben, darf der Arbeitgeber beispielsweise nicht willkürlich die für ihn günstige Alternative wählen (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 der Gründe m. w. N.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Berufung des Arbeitgebers auf § 1 BeschFG ausnahmsweise als Rechtsmissbrauch darstelle, könnten noch weitere Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe).

    Das Risiko der Unbeweisbarkeit - eines so genannten non liquet - trägt der Arbeitnehmer, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (zu allem BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu IV 1 a der Gründe, noch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996; vgl. zu einer im Einzelfall abgelehnten rechtsmissbräuchlichen Gestaltung schon unter Geltung von § 14 Abs. 2 TzBfG LAG Niedersachsen 29.01.2003 - 10 SHa 18/02 - NZA-RR 2003, 624, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 2 der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 1 a aa der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 BeschFG 1996 bzw. 1985 konnte die Ausnutzung der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen gegen § 242 BGB verstoßen und deshalb rechtsmissbräuchlich sein (BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu IV 1 a der Gründe; 8. Dezember 1988 - 2 AZR 308/88 - BAGE 60, 282 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b cc der Gründe).

    Einen Rechtsmissbrauch hat der Senat verneint, wenn für den Austausch des Vertragsarbeitgebers andere, rechtlich nicht zu missbilligende Gründe maßgeblich waren (BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - aaO, zu IV 1 a der Gründe).

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17 mwN; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) .
  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

    Ein Rechtsmissbrauch liegt allerdings dann nicht vor, wenn für den Austausch des Vertragsarbeitgebers andere, rechtlich nicht zu missbilligende Gründe maßgeblich waren (vgl. zum BeschFG 1996 BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317; zum TzBfG BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 17, BAGE 120, 34 ) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) .
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats maßgeblich auf den Parteiwillen an, nicht auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 (28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 253/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 749/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 Sa 71/04

    Sachgrundlose Befristung

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 683/05

    Befristung, Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsmissbrauch

  • LAG Köln, 09.03.2012 - 4 Sa 1184/11

    Teilzeitarbeit; Begriff des gemeinsamen Betriebs

  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 605/02

    Überbrückungsbeihilfe - Lohnsteuerklassen - Rechtsmissbrauch

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 14/10 R

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an

  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 122/01

    Rücknahme einer Entfristungsklage

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 751/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • LAG Berlin, 29.01.2004 - 16 Sa 1698/03

    Befristung, Vorbeschäftigung bei "demselben Arbeitgeber" im Falle der

  • LAG Köln, 07.03.2003 - 4 Sa 954/02

    "Betriebszugehörigkeit" i.S.d. BetrAVG

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 252/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 410/01

    Anwendbarkeit des § 1 BeschFG 1996

  • ArbG Paderborn, 18.07.2014 - 3 Ca 693/14

    Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 II 2 TzBfG

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 756/09

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für

  • ArbG Herne, 24.05.2011 - 3 Ca 214/11

    Befristung, Anschlussverbot, Arbeitsvermittlerin

  • BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

  • LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10

    Rechtsmissbräuchlichkeit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2006 - 9 Sa 685/05

    Befristung: Rechtswidrigkeit einer missbräuchlichen Befristung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2010 - 9 Sa 193/10

    Befristetes Arbeitsverhältnis - sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • LAG Niedersachsen, 28.01.2003 - 13 Sa 1294/02

    Zeitarbeitsverträge für wissenschaftliches Personal nach dem

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 750/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -

  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

  • ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18

    Solosänger - Vereinbarung Nichtanrechnung von Spielzeiten

  • LAG Hamm, 26.01.2012 - 17 Sa 1069/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch

  • LAG Köln, 26.03.2014 - 5 Sa 819/13

    Wiedereinstellungsanspruch und Schadensersatzansprüche

  • ArbG Köln, 24.09.2009 - 17 BV 70/09

    Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrats bei einer Zustimmung zur Einstellung

  • ArbG Magdeburg, 05.10.2007 - 11 Ca 823/07

    Kündigungsschutzverfahren in Sachen Bernd Uwe Hildebrandt ./. Trägerverein des

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