Rechtsprechung
   BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,956
BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 (https://dejure.org/1993,956)
BAG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 (https://dejure.org/1993,956)
BAG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 (https://dejure.org/1993,956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Übernahme eines Auszubildenden - Innerbetriebliche Ausschreibung einer Teilzeitstelle als Dokumentationssachbearbeiterin

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 620, 625
    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620
    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 167
  • BB 1993, 2311
  • DB 1994, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - und vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 83 und 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - und vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 83 und 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
    Haben die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. z.B. BAG Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136, aaO, m.w.N.).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
    Haben die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. z.B. BAG Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136, aaO, m.w.N.).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. GS BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und § 620 BGB befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß ein sachlicher Grund für die Befristung vorlag.
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2012 - 6 Sa 1238/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitnehmer dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt hat (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 - EzA § 620 BGB Nr. 181; BAG v. 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dabei ist es unerheblich, ob dem Auszubildenden die Übernahme bei Abschluss des befristeten Vertrages bereits zugesagt worden ist (BAG v. 21.04.1993 a.a.O.).

    Es stellt ein eigenes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar, für Auszubildende, die er speziell für seine Zwecke ausgebildet hat, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung auch eine freie Planstelle zur Verfügung zu haben (BAG v. 21.04.1993 a.a.O., unter II. 4. b) der Entscheidungsgründe; BAG v. 06.06.1984 a.a.O.).

    Nicht vorausgesetzt wird, dass der Auszubildende nach seiner Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gerade mit den Aufgaben beschäftigt werden soll, die der befristet eingestellte Arbeitnehmer vorübergehend verrichtet (BAG v. 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; APS-Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 312).

    Ersichtlich sein muss lediglich ein Kausalzusammenhang, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber infolge der geplanten Übernahme des Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat (BAG v. 21.04.1993 a.a.O.).

    Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, ein tatsächlich vorhandener Grund sei zur Rechtfertigung der Befristung nur vorgeschoben worden, so muss er die Tatsachen, die einen entsprechenden Schluss zulassen, darlegen (vgl. hierzu BAG v. 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II. 4. d) der Entscheidungsgründe).

  • LAG Nürnberg, 02.03.2011 - 2 Sa 307/09

    Befristung, beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden als sonstiger Sachgrund

    Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 ; vom 01.12.1999 - 7 AZR 449/98; vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 m. w. N.).

    Ersichtlich sein muss lediglich ein Kausalzusammenhang, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber in Folge der geplanten Übernahme des Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat (BAG vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92).

    Das Bundesarbeitsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung als berechtigtes Eigeninteresse des Ausbildenden anerkannt, für Auszubildende, die er unter erheblichem Aufwand für seine Zwecke ausgebildet hat, bei Ende der Berufsausbildung auch eine Beschäftigungsmöglichkeit zu haben (BAG vom 02.06.2010 - 7 AZR 136/09 - Rdnr. 18 zitiert nach juris; BAG vom 01.12.1999 - 7 AZR 449/98; BAG vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92).

    Vielmehr genügt es nach der bisherigen Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92).

    Nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO) und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre es jedoch zunächst Sache der Klägerin gewesen, die Befristung weiterer Arbeitsverhältnisse konkret vorzutragen (BAG vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92).

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit

    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 b der Gründe) .

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Eine derartige Doppelbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 909/95

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zugesagt oder zumindest konkret beabsichtigt hat (BAG Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 4 a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Hessen, 20.03.2012 - 19 Sa 1460/11

    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden bzw. eines Studierenden

    a) Nach der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte die Absicht eines Arbeitgebers, einen seiner Auszubildenden nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zum Ende der Ausbildung rechtfertigen (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188 = EzA BGB § 620 Nr. 146, zu 5a der Gründe) .

    Vielmehr genügt es, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181) .

    Daher genügt ein Kausalzusammenhang, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber infolge der geplanten Übernahme des Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat ( BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 12 ).

  • BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.

    Mit dieser Würdigung setzt sich das Landesarbeitsgericht in Widerspruch zu dem bereits angeführten Senatsurteil vom 21. April 1993 (- 7 AZR 388/92 - aaO), in dem der Senat ausdrücklich entschieden hat, daß der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden nicht voraussetzt, daß der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersatzweise eingestellten Arbeitnehmer zugesagt hatte.

    Das besondere Interesse der Beklagten, für die speziell für ihre Zwecke ausgebildeten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben, muß nach den Maßstäben der angeführten Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - aaO, zu II 4 b der Gründe) auch gegenüber etwaigen Ansprüchen auf bevorzugte Berücksichtigung nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA durchgreifen.

  • LAG Köln, 13.12.2017 - 5 Sa 206/17

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte  (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können  (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 b der Gründe) .

    Vielmehr genügt es, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.08.2012 - 4 Sa 356/11

    Wirksamkeit einer Befristung bei Daueraufgaben und Vertretungsbedarf in der

    Haben nämlich die Arbeitsvertragsparteien im Anschluss an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. z. B. auch BAG Urteil vom 04. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136, aaO, m. w. N. und BAG vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - = NZA 1994, 167).

    Auf dieser Grundlage bedarf es keiner Feststellungen darüber, wie viele Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitgeberin wegen der geplanten Übernahme von Auszubildenden oder im Zusammenhang von Vertretungen befristet worden sind (so zutreffend BAG vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - aaO).

  • LAG Köln, 26.01.1996 - 11 (13) Sa 1103/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Stellenreservierung als sachliche Rechtsfertigung

    Allerdings muß ein Kausalzusammenhang ersichtlich sein, aus dem sich ergibt, daß der Arbeitgeber infolge der geplanten Übernahme von Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat (BAG, Urteil vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 in AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zu Unrecht greift der Kläger auf die beim ersten Zeitvertrag vorliegenden Umstände zurück: Bei mehreren aneinander anschließenden Zeitverträgen unterliegt nur der letzte der gerichtlichen Befristungskontrolle (BAG, Urteil vom 08.05.1985 - 7 AZR 191/84 in DB 1986, 1826; Urteil vom 30.10.1987 - 7 AZR 115/87 in DB 1988, 1704; Urteil vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 in DB 1994, 167).

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 157/00

    Auslegung einer Befristungsvereinbarung - Zeitbefristung oder Zweckbefristung?

  • LAG Niedersachsen, 25.08.1994 - 7 Sa 1871/93

    Ergebnis einer betriebsärztlichen Untersuchung als sachlicher Grund für eine

  • LAG Hamm, 03.11.2005 - 11 Sa 98/05

    Wirksame Doppelbefristung zur Vertretung - Erkundigungspflicht des Arbeitgebers

  • ArbG Berlin, 27.11.2003 - 79 Ca 22206/03

    Mitteilung des Arbeitgebers über die Zweckerreichung als geschäftsähnliche

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 449/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines noch einzustellenden Mitarbeiters

  • LAG Thüringen, 08.12.1999 - 6 Sa 609/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Mittelbare Vertretung - Versetzungs- und

  • LAG Hamm, 26.06.2008 - 17 Sa 488/08

    Wirksamkeit eines aufgrund seiner Befristung endenden Arbeitsverhältnisses nach

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 432/02

    Kündigung eines zeit- und zweckbefristeten Lehrerarbeitsverhältnisses nach

  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92

    Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft

  • LAG Hamm, 19.01.2012 - 17 Sa 1208/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Orchestermusikerin aus einem sonstigen

  • LAG Köln, 23.05.2014 - 4 Sa 69/14

    Kündigung; Betriebsratsanhörung

  • LAG Berlin, 29.04.1997 - 3 Sa 134/96

    Möglichkeit einer nachträglichen Befristung eines nach einer bestehenden

  • LAG Sachsen, 10.02.1995 - 9 Sa 149/94

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses; Rechtliches Interesse an der

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2000 - 3 Sa 625/99

    Wirksamkeit einer Befristung; Sachlicher Grund; Befristete Einstellung nach dem

  • LAG Brandenburg, 03.11.1998 - 2 Sa 443/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Anschluss an unwirksam befristetes

  • LAG Hamm, 10.07.1997 - 17 Sa 280/97

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung; Beendigung eines

  • LAG Hamm, 14.05.2002 - 5 Sa 224/02

    Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus

  • LAG Baden-Württemberg, 12.07.1995 - 9 Sa 133/94

    Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

  • BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf infolge einer Befristung -

  • LAG Köln, 13.12.1996 - 4 Sa 422/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

  • LAG Hamm, 16.07.2002 - 5 Sa 460/02

    Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht