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   BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97   

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BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 (https://dejure.org/1998,1271)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 (https://dejure.org/1998,1271)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 (https://dejure.org/1998,1271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristung der Arbeitsverhältnisse bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion; Instrument zur Sicherung der freien Mandatsausübung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 89, 316
  • MDR 1999, 366
  • NVwZ 1999, 332 (Ls.)
  • NZA 1999, 149
  • BB 1999, 164
  • JR 1999, 483
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrundes kann revisionsrechtlich nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder die Verletzung von Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen oder darauf überprüft werden, ob wesentliche Umstände des Einzelfalles übersehen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Da bereits dieser Sachgrund die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Überlegungen, die im Rundfunkbereich die Befristung von Arbeitsverhältnissen programmgestaltender Mitarbeiter rechtfertigen (BAG Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion entsprechend herangezogen werden können.

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Ungewißheit über den Bestand eines Arbeitsplatzes zum Ablauf der Vertragszeit und die Unsicherheit über den Bedarf an der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen kann (BAG Urteil vom 8. April 1992 - 7 AZR 135/91 - AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteile vom 13. Dezember 1962 - 2 AZR 38/62 - AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 AZR 422/96

    Befristete Übernahme von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Soweit er sich auf die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren bezieht, ist er schon deswegen unbegründet, weil die verlangte Willenserklärung zu einem Vertrag führen würde, dessen Erfüllung unmöglich ist, § 306 BGB (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1997 - 7 AZR 422/96 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteile vom 13. Dezember 1962 - 2 AZR 38/62 - AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985).
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Fehlt es daran, liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor, auf die sich der Arbeitgeber nicht berufen kann (BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).
  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 140/63

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteile vom 13. Dezember 1962 - 2 AZR 38/62 - AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985).
  • LAG München, 15.05.1997 - 4 Sa 382/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Mai 1997 - 4 Sa 382/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 38/62

    Anschlussvertrag an Probearbeitsverhältnis - Ferienmonat Gehalt

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteile vom 13. Dezember 1962 - 2 AZR 38/62 - AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
    Ihre Rechtsstellung gründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188, 219, 220) in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Abgeordneten.
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluß befristeter Arbeitsverträge auf den Arbeitnehmer überwälzen kann (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221, zu II 3 a der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu II 2 c der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - 7 Sa 388/15

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer nicht-wissenschaftlichen

    1.Für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Fraktion kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323).

    Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Teilhaberecht der Fraktionen und ihrer Mitglieder Rechnung (BAG v.26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - aaO.;LAG Berlin-Brandenburg v. 24.09.2014 - 24 Sa 525/14, 24 Sa 594/14).).

    Für nicht-wissenschaftliche Fraktionsmitarbeiter im Büro- und Verwaltungsbereich kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" daher nicht herangezogen werden (BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - aaO.; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61:).

    Die Ungewissheit über den Fortbestand der Fraktion oder die jeweilige Fraktionsgröße rechtfertigt aber nach den obigen Grundsätzen die Befristung des Arbeitsvertrages eines Fraktionsmitarbeiters nicht (BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 450/97- aaO.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - 7 Sa 355/15

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Diskontinuitätsgrundsatz - Fraktion -

    Für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Fraktion kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323).

    Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Teilhaberecht der Fraktionen und ihrer Mitglieder Rechnung (BAG v.26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.09.2014 - 24 Sa 525/14, 24 Sa 594/14 ).).

    Für nicht-wissenschaftliche Fraktionsmitarbeiter im Büro- und Verwaltungsbereich kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" daher nicht herangezogen werden (BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 -a.a.O.; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61: ).

    Die Ungewissheit über den Fortbestand der Fraktion oder die jeweilige Fraktionsgröße rechtfertigt aber nach den obigen Grundsätzen die Befristung des Arbeitsvertrages eines Fraktionsmitarbeiters nicht (BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 450/97- a.a.O.).

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform - MTA

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es dem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 7, zu II 3 der Gründe mwN; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu IV 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zVv., zu B I 4 a der Gründe).

    Er habe mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, weil der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden in dem unterbliebenen Abschluß eines Arbeitsverhältnisses liege (26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - aaO, zu II 2 der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - aaO, zu IV 1 und 2 der Gründe).

  • LAG Hamm, 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01

    Zum Haftungsumfang von Fraktionen im Rat einer Stadt

    Insbesondere sind sie auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen (vgl. BAG v. 06.08.1998 - AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Saarland, 30.04.2003 - 1 Sa 163/02

    Befristung, Ausländerbeirat, Geschäftsstellenleiterin, Fraktionsmitarbeiterin,

    Zum einen sind die Fraktionen inzwischen generell institutionalisiert und in vielen Ländern als rechts- und parteifähig etabliert worden (vgl. z. B. Art. 1 II 1 BayFraktG), darüber hinaus aber auch als solche von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BAG, U.v. 26.8.1998, 7 AZR 257/97; U.v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, NZA 1999, 149 ff., BB 1999, 164; LAG Thüringen, U.v. 25.9.2001, 7 Sa 522/2000).

    Für das weitere Personal der Fraktion (Büro- und Verwaltungsbereich) ist eine befristete Anstellung gemäß ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht gerechtfertigt (BAG, U.v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 18.09.2003 - 15 Sa 103/03

    Befristung, Schriftform, Erprobung

    Von daher kam es dann auch nicht auf das Vorliegen der von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten Voraussetzungen an (vgl. so etwa: BAG vom 26.08.1998 ­ 7 AZR 450/97 ­ NZA 1999, 149 ff; BAG vom 20.01.1999 ­ 7 AZR 93/98 ­ n.v.).
  • LAG Thüringen, 25.09.2001 - 7 Sa 522/00

    Befristung mit Sachgrund

    Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters für die Dauer der Legislaturperiode (im Anschluß an BAG vom 26.08.1998, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.).

    Nach der vom Arbeitsgericht angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.08.1998, 7 AZR 450/97, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.) kann das Arbeitsverhältnis eines Fraktionsmitarbeiters dann auf das Ende der Legislaturperiode befristet werden, wenn seine Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2014 - 24 Sa 525/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer einer Legislaturperiode

    Die dadurch gesicherte Unabhängigkeit der Mandatsausübung schließt eine Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen durch den Zeitvertrag aus (BAG 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 159/02

    Befristung einer erhöhten Arbeitszeit

    bb) Die Arbeitszeiterhöhung des Klägers ist auch nicht vergleichbar mit dem Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in einer Parlamentsfraktion, das für die Dauer einer Legislaturperiode befristet werden kann (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202 = EzA BGB § 620 Nr. 153, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 284/01

    Voraussetzungen eines befristeten Arbeitsvertrags - Tarifliche

  • LAG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 Sa 14/09

    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Vertrauenschutz bei In-Aussicht-Stellen der

  • LAG Hamburg, 26.02.2015 - 7 Sa 73/14

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - anwendbares Recht - niederländisches Recht -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2012 - 5 Sa 344/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Mitarbeiter im Leitungsstab eines

  • LAG Köln, 11.02.2015 - 11 Sa 705/14

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Referenten in einem

  • LAG Hessen, 04.11.2005 - 3 Sa 1993/04

    Befristung - Vertrauenstatbestand - Anscheinsvollmacht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 11 Sa 1047/11

    Befristung der Wahrnehmung einer Führungsaufgabe - Gleichwertigkeit des

  • LAG Hamm, 17.04.2013 - 5 Sa 1673/12

    Pädagogische Einführung in den Schuldienst nach BASS 20-11 Nr.5 - keine Anwendung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 - 3 Sa 23/12

    Wirksamkeit einer doppelten Zweckbefristung

  • ArbG Kiel, 27.08.2014 - 5 Ca 388b/14

    Mitarbeiterin im Regionalbüro einer Partei - Eigenart der Arbeitsleistung -

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