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   BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00   

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https://dejure.org/2002,4499
BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag - Aushilfsangestellter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Arbeitnehmers (Aushilfsangestellter) gegen die Beendigung eines Arbeitsvertrags durch Befristung; Voraussetzungen und Vorliegen eines sachlichen Grundes (nur vorübergehender Mehrbedarf oder begrenzte Verfügbarkeit) für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Aushilfsangestellter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifrecht öffentlicher Dienst; Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe Haushaltsmittel und vorübergehender Mehrbedarf; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109, zu II 1 c der Gründe).

    Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - aaO, zu 3 der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Sie ist keine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 MTA (vgl. zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 BAT insbesondere BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 b der Gründe).

    Ob dies im Einzelfall geschehen ist, haben grundsätzlich die Tatsachengerichte durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen festzustellen (BAG 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 d der Gründe).

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus (12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a der Gründe mwN).

    Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muß der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluß bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluß darauf erlaubten, daß nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - aaO, zu II 4 der Gründe).

    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 477/97

    Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109, zu II 1 c der Gründe).

    Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - aaO, zu 3 der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Die Befristungsgrundformen der Nr. 1 a bis c SR 2a MTA stehen selbständig nebeneinander, wie sich insbesondere auch aus Nr. 2 Abs. 1 SR 2 a MTA ergibt (vgl. zur entsprechenden Regelung in Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 2 der Gründe).

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 619/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Volljuristen im

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 2 a der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II der Gründe).

    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 609/97

    Befristung aus Haushaltsgründen

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 28.03.2001 - 7 AZR 701/99

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 2 a der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II der Gründe).
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Sie ist keine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 MTA (vgl. zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 BAT insbesondere BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Auch mißverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (BAG 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 150 = EzA BGB § 620 Nr. 117, zu I 3 a der Gründe).
  • LAG München, 25.05.2000 - 2 Sa 1045/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachlicher Grund - SR 2a MTA-BA

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Mai 2000 - 2 Sa 1045/99 - aufgehoben.
  • LAG Berlin, 23.03.2005 - 17 Sa 2532/04

    Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines projektbedingt erhöhten

    Der Arbeitgeber kann sich deshalb in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nur auf Gründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA Nr. 190 zu § 620 BGB).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2006 - 5 Sa 264/06

    Befristeter Arbeitsvertrag; sachlicher Grund; vorübergehender Bedarf; künftiger

    Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (BAG, Urt. 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 -, ZTR 2002, 437; BAG Urt. v. 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 -, AP 182 zu § 620 BGB 'Befristeter Arbeitsvertrag').
  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

    Hierauf hat sich die Prognose zu beziehen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - JURIS; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - EzA § 620 BGB Nr. 193; 17. April 2002 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191; 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA § 620 BGB Nr. 190; 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - EzA § 620 BGB Nr. 175; 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - EzA § 620 BGB Nr. 142 ).
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