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   BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82   

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BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 (https://dejure.org/1985,422)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 (https://dejure.org/1985,422)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1985 - 7 AZR 531/82 (https://dejure.org/1985,422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BAT § 17 Abs. 5; BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 273
  • BB 1986, 460
  • DB 1986, 177
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 236/80

    Sonderurlaub - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Der Anspruch auf Krankenvergütung setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 22. August 1967 - 1 AZR 100/66 - AP Nr. 42 zu § 1 ArbkrankheitsG; zuletzt z. B. Urteil vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG sowie das Urteil BAG 46, 1) voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war.

    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.

  • BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 296/78

    Urlaubsrecht - Unbezahlter Urlaub - Klausel - Vorbehalt - Einseitiges

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82

    Betrieblicher Treueurlaub - Betriebszugehörigkeit - Übertragungszeitraum

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • BAG, 01.07.1974 - 5 AZR 600/73

    Teilurlaub - Unbezahlter Sonderurlaub - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • BAG, 30.06.1976 - 5 AZR 246/75

    Betriebsferien - Billigkeitskontrolle - Ausschluß der Lohnzahlung durch

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • BAG, 17.11.1977 - 5 AZR 599/76

    Unbezahlter Sonderurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Abbedingung der

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • BAG, 22.08.1967 - 1 AZR 100/66

    Arbeitszeitverlegung - Lohnausgleich - Krankengeldzuschuß

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Der Anspruch auf Krankenvergütung setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 22. August 1967 - 1 AZR 100/66 - AP Nr. 42 zu § 1 ArbkrankheitsG; zuletzt z. B. Urteil vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG sowie das Urteil BAG 46, 1) voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war.
  • BAG, 09.05.1984 - 5 AZR 412/81

    Anspruch auf Krankenlohn

    Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
    Der Anspruch auf Krankenvergütung setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 22. August 1967 - 1 AZR 100/66 - AP Nr. 42 zu § 1 ArbkrankheitsG; zuletzt z. B. Urteil vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG sowie das Urteil BAG 46, 1) voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war.
  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften steht bereits entgegen, dass der Arbeitszeitausgleich nach den Regelungen des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck erfolgt, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrags dient (vgl. BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37).

    Die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 323 BGB aF (§ 326 Abs. 1 BGB nF) infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13).

  • BAG, 17.01.1995 - 3 AZR 399/94

    Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich

    Die Überstunden sind als vorweggenommene Arbeitsleistung anzusehen (vgl. BAG Urteil vom 28. November 1973, BAGE 25, 426, 429 f. [BAG 28.11.1973 - 4 AZR 74/73] = AP Nr. 2 zu § 19 MTB II; Urteil vom 4. September 1985, BAGE 49, 273, 277 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 13. Februar 1992, BAGE 69, 339, 344 = AP Nr. 13 zu § 12 AZO, zu II 2 a der Gründe).

    Die Mehrarbeit wird zu einer vorverlegten Arbeitsleistung, die durch bezahlte Freizeit entlohnt wird (vgl. BAG Urteil vom 28. November 1973, aaO, Urteil vom 4. September 1985, aaO, und Urteil vom 13. Februar 1992, aaO).

    Er dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich dafür gewährt, daß der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht und bezahlt erhalten hat (vgl. BAG Urteil vom 4. September 1985, BAGE 49, 273, 280 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 b der Gründe und Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP Nr. 76 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe).

  • LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von

    Die Frage, ob die "Gewährung freier Tage" i.S.v. § 3d EMTV während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der §§ 2 TV T-ZUG und 3d EMTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • BAG, 04.05.1994 - 4 AZR 445/93

    Mehrarbeitsvergütung

    Der Angestellte ist andererseits auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Ausgleichszeitraums (bis zum Ende des Folgemonats) um Freizeitausgleich zu bemühen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT: BAGE 49, 273, 277 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 -, aaO).
  • BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88

    Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei

    Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit (BAGE 49, 273, 279 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 (18) Sa 167/06

    Abgeltung von Überstunden bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

    Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit (BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 - AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe; BAG vom 21.08.1991, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Schuhindustrie).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben worden waren (ebenso BAG vom 04.09.1985, a. a. O.; LAG Berlin vom 20.03.1991, LAGE § 1 LFZG Nr. 28 m. w. N.; LAG München vom 16.01.1996 - 6 Sa 150/95 - [JURIS]; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.09.1999, MDR 2000, 710 = ZTR 2000, 274).

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2021 - 8 Sa 754/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NR

    Die Frage, ob die "Gewährung freier Tage" i.S.v. § 3d EMTV während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der §§ 2 TV T-ZUG und 3d EMTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20

    Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem

    Die Frage, ob es während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, "freie Tage zu gewähren" - i.S.v. § 2 Ziffer 2.12 MTV - ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der § 2 TV T-ZUG und § 2 Ziffer 2.12 MTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 91/91

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

    So ist der Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 17 Abs. 5 BAT auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung der Arbeitsbefreiung arbeitsunfähig erkrankt (BAGE 49, 273, 277 f. = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2021 - 10 Sa 694/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NRW

    Die Frage, ob die "Gewährung freier Tage" i.S.v. § 3d EMTV während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der §§ 2 TV T-ZUG und 3d EMTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2011 - 4 Sa 331/11

    Zeitausgleichsanspruch - Gleitzeittag - Arbeitsunfähigkeit

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.09.1999 - 6 Sa 566/99

    Abbau von Zeitguthaben bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

  • LAG Nürnberg, 03.03.2021 - 2 Sa 343/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.04.1988 - 6 Sa 16/88

    Nachgewährung von Freizeit bei Arbeitsunfähigkeit; Gewährung von Freizeit

  • BAG, 20.07.1989 - 6 AZR 774/87

    Überstunden: Arzt mit Bereitschaftsdienst - Anspruch auf Freizeitausgleich -

  • LAG München, 16.01.1996 - 6 Sa 150/95

    Überstundenausgleich: Arbeitsunfähigkeit - bezahlte Freistellung

  • BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 638/89

    Gesetzliche Ruhezeit und tariflicher Freizeitausgleich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 8 Sa 489/12

    Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos - TvöD

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - 5 A 149/88

    Überzeitarbeit; Minderzeitarbeit; Bundesgrenzschutz; Besoldung;

  • LAG Nürnberg, 15.04.2021 - 3 Sa 312/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

  • LAG Hamm, 20.05.1987 - 5 Sa 1532/86

    Arbeitsverhältnis; Arbeitsentgelt; Arbeitsleistung; Überstundenvergütung;

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2003 - 12 Sa 1202/03

    Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 69/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit

  • LAG Berlin, 20.03.1991 - 13 Sa 113/90

    Freizeitausgleich und Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 129/88

    Überstundenvergütung: Verhältnis zum Anspruch auf Freizeitausgleich bei einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 - 10 Sa 108/10

    Freistellung für Betriebsratstätigkeit - Zeitpunkt des Freizeitausgleichs -

  • VG Minden, 12.11.2018 - 12 K 3474/18
  • VG Koblenz, 06.03.2008 - 6 K 1826/07

    Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • ArbG Köln, 22.12.2020 - 6 Ca 1928/20
  • ArbG Köln, 17.11.2020 - 6 Ca 1927/20
  • LAG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 Sa 1142/03

    Arbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages während der

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2013 - 1 Sa 69/13

    Öffentlicher Dienst, Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Freistellung von der

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2003 - 12 Sa 1202/03
  • LAG Hamm, 30.05.2012 - 5 Sa 1507/11

    Finanzieller Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden; Arbeitsrechtlicher

  • VG Mainz, 25.01.2006 - 7 K 105/05

    Erkrankung im Urlaub ist dem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen - Verbrauch des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2005 - 2 Sa 23/05

    Tarifliche arbeitsfreie Tage im Krankheitsfall

  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 468/91

    Barabgeltung für freie Tage zu zahlen, die infolge krankheitsbedingter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2016 - 6 A 682/15

    Ausgleich eines Beamten für Zuvielarbeit; Abgeltung der als Arbeitszeit

  • BAG, 20.10.1993 - 5 AZR 715/92

    Freizeitgutschrift für Krankheitszeiten - Vergütung während der

  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 529/83

    Leistung von Überstunden - Anspruch auf Überstundenvergütung - Tarifliche

  • LAG Köln, 02.07.2021 - 10 Sa 61/21

    Freistellungsanspruch tarifliches Zusatzgeld

  • LAG Köln, 02.07.2021 - 10 Sa 60/21

    Freistellungsanspruch; tarifliches Zusatzgeld

  • BAG, 25.09.1986 - 3 AZR 328/84

    Freizeitausgleich bei Erkrankung im Schichtdienst

  • LAG Berlin, 24.04.1998 - 6 Sa 164/97

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Aufhebungsvertrages durch

  • LAG Hessen, 15.05.1991 - 2 Sa 1406/90

    Freizeitausgleich für abgeleistete Überstunden; Barabgeltung von

  • LAG Hessen, 04.02.1987 - 2 Sa 1125/86

    Arbeitsunfähigkeit: Nachgewährung des Freischichttages

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.07.1990 - 6 Sa 195/90

    Nachgewährung freier Tage bei Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Düsseldorf, 21.03.1995 - 8 Sa 49/95

    Freischichtwoche

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