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   BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00   

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https://dejure.org/2002,6423
BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00 (https://dejure.org/2002,6423)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 552/00 (https://dejure.org/2002,6423)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 552/00 (https://dejure.org/2002,6423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag/außergerichtlicher Vergleich/sozialer Überbrückungszweck

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen einem Arbeitnehmer (Chemiewerker) und dem Arbeitgeber über die Befristung eines Arbeitsverhätnisses - Rechtmäßigkeit einer Befristung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs oder eines sozialen Grundes als sachliche Rechtfertigung einer Befristung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 779
    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertragaußergerichtlicher Vergleich und soziale Erwägungen des Arbeitgebers als Befristungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 759 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    In der Entscheidung vom 24. Januar 1996 (- 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179, zu II 2 der Gründe) hat es der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.

    Ein Nachgeben auch des Arbeitgebers hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage, wie es § 779 BGB erfordert, liegt dagegen nicht vor (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat in früherer ständiger Rechtsprechung angenommen, in einem außergerichtlichen Vergleich könne ein sachlicher Befristungsgrund liegen (22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80, zu 3 der Gründe; 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - BAGE 33, 27 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 53, zu II 2 der Gründe).

    Ein Nachgeben auch des Arbeitgebers hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage, wie es § 779 BGB erfordert, liegt dagegen nicht vor (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    b) Da das für den Abschluß eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers regelmäßig dahin geht, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen, handelt es sich bei dem als "Sozialmaßnahme" gedachten Arbeitsvertrag in dem erörterten Sinn um einen Ausnahmefall, dessen Vorliegen der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muß (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 493/91 - nv., zu I 3 b der Gründe; 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 96 = EzA BGB § 620 Nr. 77, zu II 4 a der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 88, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    b) Da das für den Abschluß eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers regelmäßig dahin geht, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen, handelt es sich bei dem als "Sozialmaßnahme" gedachten Arbeitsvertrag in dem erörterten Sinn um einen Ausnahmefall, dessen Vorliegen der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muß (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 493/91 - nv., zu I 3 b der Gründe; 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 96 = EzA BGB § 620 Nr. 77, zu II 4 a der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 88, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2000 - 7 Sa 256/00
    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2000 - 7 Sa 256/00 - aufgehoben.
  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer während der Befristung mit sinnvollen Arbeitsaufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme nicht, daß ohne den sozialen Überbrückungszweck ein Vertragsschluß unterblieben wäre (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 232/98 - AP BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA BGB § 620 Nr. 165, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 323/78

    Sachliche Berechtigung einer Befristung aus einem vereinbarten Vergleich

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat in früherer ständiger Rechtsprechung angenommen, in einem außergerichtlichen Vergleich könne ein sachlicher Befristungsgrund liegen (22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80, zu 3 der Gründe; 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - BAGE 33, 27 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 53, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 493/91

    Voraussetzungen für das Bestehen eines befristeten bzw. unbefristeten

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 552/00
    b) Da das für den Abschluß eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers regelmäßig dahin geht, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen, handelt es sich bei dem als "Sozialmaßnahme" gedachten Arbeitsvertrag in dem erörterten Sinn um einen Ausnahmefall, dessen Vorliegen der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muß (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 493/91 - nv., zu I 3 b der Gründe; 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 96 = EzA BGB § 620 Nr. 77, zu II 4 a der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 88, zu II 2 der Gründe).
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