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   BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82   

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BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 (https://dejure.org/1985,973)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 (https://dejure.org/1985,973)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 (https://dejure.org/1985,973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Ärzten auf Behandlung und Vergütung von in Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen in vollem Umfange als Arbeitszeit - Voraussetzungen für die Annahme von Bereitschaftsdienst - Bedeutung des tatsächlichen und des zu erwartenden Arbeitsleistungsanteil für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 17, Anlage SR
    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.08.1978 - 4 AZR 77/77

    Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes - Angestellter Arzt - Anstalt - Heim -

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Denn die tarifvertragliche Regelung kann nur in der Weise und mit dem Inhalt zur Anwendung gebracht werden, wie sie von den Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist (BAG Urteil vom 9. August 1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT).

    Der dargestellte enge Zusammenhang der Regelungen, aus dem die Unzulässigkeit einer Ausweitung der Vergütungsregelung des Abs. 2 der Nr. 8 SR 2 c BAT folgt, wird auch dadurch bestätigt, daß nach der zitierten Entscheidung BAG AP Nr. 5 zu § 17 BAT die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes durch eine konstitutive Nebenabrede erfolgen muß.

    Das gilt einmal innerhalb der Stufen (BAG AP Nr. 5 zu § 17 BAT).

  • BAG, 24.01.1962 - 4 AZR 416/60

    Durchführung des Mannheimer Abkommens - Regelmäßige Arbeitszeit - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. Böhm/Spiertz, BAT-Kommentar, SR 2 a BAT Nr. 6 Rz 7; Breier/Kiefer/Uttlinger, BAT-Kommentar, SR 2 c BAT Erläuterung a zu Nr. 8; Fürst, GKÖD, T § 15 Rz 11; BAG Urteil vom 8. Juli 1959 - 4 AZR 274/58 - BAG 8, 63 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO; BAG Urteil vom 24. Januar 1962 - 4 AZR 416/60 - BAG 12, 199 = AP Nr. 8 zu § 7 AZO; BAG Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 - BAG 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO).
  • BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 257/59

    Deutsche Bundespost - Kraftomnibusfahrer - Überlagerzeiten - Wendepunkte einer

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. Böhm/Spiertz, BAT-Kommentar, SR 2 a BAT Nr. 6 Rz 7; Breier/Kiefer/Uttlinger, BAT-Kommentar, SR 2 c BAT Erläuterung a zu Nr. 8; Fürst, GKÖD, T § 15 Rz 11; BAG Urteil vom 8. Juli 1959 - 4 AZR 274/58 - BAG 8, 63 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO; BAG Urteil vom 24. Januar 1962 - 4 AZR 416/60 - BAG 12, 199 = AP Nr. 8 zu § 7 AZO; BAG Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 - BAG 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO).
  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. Böhm/Spiertz, BAT-Kommentar, SR 2 a BAT Nr. 6 Rz 7; Breier/Kiefer/Uttlinger, BAT-Kommentar, SR 2 c BAT Erläuterung a zu Nr. 8; Fürst, GKÖD, T § 15 Rz 11; BAG Urteil vom 8. Juli 1959 - 4 AZR 274/58 - BAG 8, 63 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO; BAG Urteil vom 24. Januar 1962 - 4 AZR 416/60 - BAG 12, 199 = AP Nr. 8 zu § 7 AZO; BAG Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 - BAG 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO).
  • BAG, 05.03.1980 - 4 AZR 245/78

    Sozialversicherungsträger - Dienstordnungsangestellter - Fahrtkostenzuschuß -

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das beklagte Land der schon vom Arbeitsgericht ausgesprochenen Erwartung nicht widersprochen hat, das beklagte Land werde sich nach einem entsprechenden Feststellungsurteil richten (vgl. BAG 33, 34, 37; BAG 34, 281, 284, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Sie ist dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAG 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO entnommen, nach dem Bereitschaftsdienst dann vorliegt, "wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können".
  • BAG, 26.11.1980 - 4 AZR 1181/78

    Krankenhausarzt - Bereitschaftsdienst - Menschenwürde - Recht auf freie

    Auszug aus BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das beklagte Land der schon vom Arbeitsgericht ausgesprochenen Erwartung nicht widersprochen hat, das beklagte Land werde sich nach einem entsprechenden Feststellungsurteil richten (vgl. BAG 33, 34, 37; BAG 34, 281, 284, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Damit definieren die genannten Tarifnormen die Begriffe des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft für ihre vergütungsrechtliche Einordnung abschließend (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    a) Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

    Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich die Tarifvertragsparteien des BAT bewusst entschieden hatten, für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keine Vergütungsregelung zu treffen und insbesondere diesen Dienst dann nicht als Bereitschaftsdienst zu bewerten, weil sie keinen vergütungsrechtlichen Anreiz zur Ableistung unzulässig angeordneter Rufbereitschaft schaffen wollten (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 c und d der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b bb und cc der Gründe) .

    Es kann dahinstehen, ob nichttarifliche Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine volle Arbeitsleistung erbracht worden ist oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung vorliegt (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - Rn. 40; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 5 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 4 a der Gründe) .

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Bereitschaftsdienst ist danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b aa der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 Sa 9/18

    Nachtbereitschaft - Kinder- und Jugendpflege - Caritasverband - Abgrenzung

    Der Arbeitnehmer ist allerdings berechtigt, die Ableistung von rechtswidrigem Bereitschaftsdienst zu verweigern (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn 47; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 14/02 - Rn 62; BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - Rn 23).
  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Auch wenn der Beklagte keinen Bereitschaftsdienst anordnen durfte, der zusammen mit der regulären Arbeitszeit zu einer über 48 Wochenstunden hinausgehenden zeitlichen Belastung führt, hat die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung nicht zur Folge, daß die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie reguläre Arbeit zu behandeln ist (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147).
  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Bei der Arbeitsbereitschaft als einem Fall des Bereitschaftsdienstes (vgl. BAG Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) liegt dagegen eine Aufenthaltsbeschränkung vor, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT).
  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1988, SR 2 a Nr. 6 Rz 7; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Juni 1988, SR 2 c Erl. 6 a zu Nr. 8; Arndt/Baumgärtel in Fürst, GKÖD, Bd. IV, Teil 1, T § 15 BAT Rz 11; BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAGE 8, 63 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO; BAGE 12, 199 = AP Nr. 8 zu § 7 AZO; BAGE 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO; BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT; Senatsurteil vom 25. September 1986 - 6 AZR 175/84 - nicht veröffentlicht).

    Daraus folgt, daß sowohl bei Bereitschaftsdienst wie bei Rufbereitschaft der t a t s ä c h l i c h e Arbeitsleistungsanteil für sich gesehen rechtlich unerheblich ist; er kann allenfalls indirekt als Indiz für den zu erwartenden Arbeitsleistungsanteil bedeutsam werden (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1985, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1988, Nr. 6 SR 2 a Erl. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, SR 2 a Nr. 6 Rz 17; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, aaO, Anl. 2 c Nr. 8 Erl. 6; Uttlinger/Breier/Kiefer, aaO, SR 2 c Erl. 6 a am Ende zu Nr. 8).

    Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, die der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen, bleiben gleichwohl Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und werden nicht etwa von selbst zu Bereitschaftsdienst oder volle Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 27. Februar 1985, aaO).

    Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in der Entscheidung vom 27. Februar 1985 (aaO) zum inhaltsgleichen Abs. 2 der Nr. 8 SR 2 c BAT ausgeführt hat, wird gemäß Abs. 2 der Nr. 6 Abschn. B SR 2 a BAT die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen in bestimmtem Umfang als Arbeitszeit gewertet.

    Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist vielmehr allein, ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann oder nicht (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 -, aaO; Röhsler, Die Arbeitszeit, 1973, S. 33 f.; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, SR 2 a Nr. 6 Rz 7; Uttlinger/Breier/Kiefer, aaO, SR 2 c Erl. 6 a zu Nr. 8).

    Deshalb ist trotz der Unzulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft eine Umdeutung in Bereitschaftsdienst ausgeschlossen (BAG Urteil vom 27. Februar 1985, aaO).

    Ferner könnte die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung lediglich Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit als Arbeitszeit verlangen (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1985, aaO).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 AZR 175/84

    Anspruch eines dem BAT unterliegenden Arztes auf Vergütung der

    Der Bereitschaftsdienst stellt demnach keine volle Arbeitsleistung dar (BAG Urteil vom 9. August 1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum), sondern ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 3. Aufl., Stand Dezember 1986, Bd. 4, SR 2 a BAT Nr. 6 Rz 7; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Oktober 1986, Bd. II, SR 2 c BAT, Erl. a zu Nr. 8).

    Ein bestimmter Anteil an Arbeitsleistung ist dem Bereitschaftsdienst nicht begriffsimmanent (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen, bleibt aber gleichwohl Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zur vollen Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Sofern die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach Abs. 1 der Nr. 8 SR 2 c BAT unzulässig ist, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine anderweitige Regelung getroffen werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Die Bewertung von Bereitschaftsdienst mit mehr als 49 % Arbeitsleistungsanteil als volle Arbeitszeit dürfte insoweit sogar dem Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO), weil dies einen Anreiz bieten könnte, entgegen der Regelung des Abs. 1 der Nr. 8 SR 2 c BAT Bereitschaftsdienst zu leisten.

    Der Kläger hat während des Bereitschaftsdienstes auch nicht in solchem Umfang Arbeit geleistet - selbst wenn zu seinen Gunsten von 59, 55 % ausgegangen wird -, daß ein krasses Mißverhältnis im Sinne des § 138 BGB zwischen Arbeitsleistung und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden könnte (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten

    Andererseits stellt der Bereitschaftsdienst keine nur durch Ruhepausen unterbrochene Vollarbeitsleistung dar (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12 mit Anm. von Scheuring).
  • BAG, 26.02.1987 - 6 AZR 426/83

    Anspruch eines Arztes eines Krankenhauses auf Vergütung der

    Der Bereitschaftsdienst stellt demnach keine volle Arbeitsleistung dar (BAG Urteil vom 9. August 1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum), sondern ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 3. Aufl., Stand Februar 1987, Bd. 3, SR 2 c BAT Nr. 8 Rz 2 i. Verb. m. SR 2 a BAT Nr. 6 Rz 7; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Oktober 1986, Bd. II, SR 2 c BAT, Erl. a zu Nr. 8).

    Ein bestimmter Anteil an Arbeitsleistung ist dem Bereitschaftsdienst nicht begriffsimmanent (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen, bleibt aber gleichwohl Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zur vollen Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Sofern die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach Abs. 1 der Nr. 8 SR 2 c BAT unzulässig ist, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine anderweitige Regelung getroffen werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO).

    Die Bewertung von Bereitschaftsdienst mit mehr als 49 % Arbeitsleistungsanteil als volle Arbeitszeit dürfte insoweit sogar dem Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - aaO), weil dies einen Anreiz bieten könnte, entgegen der Regelung des Abs. 1 der Nr. 8 SR 2 c BAT Bereitschaftsdienst zu leisten.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, zu B II 2 b der Gründe).(Rn.42).

    a) Der von dem Kläger geleistete Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 a der Gründe mwN.).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, zu B II 2 b der Gründe).

    Aus mit § 25 K-MTV vergleichbaren Vorschriften über die Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst wird nicht nur abgeleitet, dass der tatsächliche Arbeitsleistungsanteil für sich gesehen rechtlich unerheblich ist und allenfalls indirekt als Indiz für den zu erwartenden Arbeitsleistungsanteil bedeutsam werden kann, sondern auch, dass der zu erwartende Arbeitsleistungsanteil nicht die Frage betrifft, ob Bereitschaftsdienst vorliegt, sondern nur die Frage, ob er angeordnet werden darf (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkendes Inkrafttreten

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02

    Vergütung von Bereitschaftsdienst

  • BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89

    Arbeitsbereitschaft; kleinere Dienstleistungen

  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 386/88

    Arbeitsverhältnis: Kündigung der Nebenabrede, Bereitschaftsdienst

  • LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

    Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG;

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2011 - 16 Sa 218/10

    Wechselschichtzulage; Bereitschaftsdienst

  • LAG Sachsen, 15.06.2016 - 8 Sa 157/16

    Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters; Anspruch auf

  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 385/88

    Anspruch auf Vergütung für Bereitschaftsdienst - Zulässigkeit der Kündigung einer

  • LAG Sachsen, 15.06.2016 - 8 Sa 129/16

    Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters; Anspruch auf

  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 226/84

    Anspruch auf Anordnung von Bereitschaftsdienst - Abgrenzung von Rufbereitschaft

  • BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 351/89

    Einordnung angeordneter Kontrollgänge eines Wachhabenden nach dem

  • LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem

  • BAG, 19.06.1997 - 6 AZR 173/96

    Vergütung der geleisteten Nachwachen als Arbeitszeit - Abgrenzung zwischen

  • LAG Hamm, 29.06.2000 - 4 Sa 2511/98

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten bei kombinierter Tätigkeit in Leitstelle

  • LAG Sachsen, 23.03.2016 - 8 Sa 683/15

    Voraussetzungen von Wechselschichtzulage und Mehrarbeitsvergütung nach den AVR -J

  • BAG, 03.02.1988 - 4 AZR 516/87

    Zusätzliche Vergütung für die Leistung von Bereitschaftsdienst in einem

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 737/00
  • BAG, 05.11.1986 - 4 AZR 693/85
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