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   BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97   

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BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 (https://dejure.org/1998,1465)
BAG, Entscheidung vom 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 (https://dejure.org/1998,1465)
BAG, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 (https://dejure.org/1998,1465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
    Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsverpflichtung eines Studenten - Befristetes Arbeitsverhältnis - Anforderungen des Studiums - Unbefristetes Arbeitsverhältnis - Umfang der Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 103
  • MDR 1999, 811
  • NZA 1999, 990
  • BB 1999, 962
  • DB 1999, 964
  • JR 1999, 83
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten kann nicht mit dessen Interesse, seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang zu bringen, gerechtfertigt werden, wenn bereits die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit dem Interesse des Studenten ausreichend Rechnung tragen (im Anschluß an Senatsurteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Der Senat hat aber auch betont, daß die Befristung nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie angesichts der Vertragsgestaltung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen (Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Zwar hat der Senat anerkannt (Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 - und vom 13. Februar 1985 - 7 AZR 345/82 -), die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müßten, sei im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Die Vereinbarung einer derartigen Rechtsbedingung ermöglicht nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 - BAGE 57, 13 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe, m.w.N.) die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrags, weil dieser im Fall der Unwirksamkeit der Befristung nach wie vor die alleinige Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien darstellt.
  • LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Studentischer Botendienst eines Flughafens

    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Mai 1997 - 6 Sa 1026/96 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 345/82
    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Zwar hat der Senat anerkannt (Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 - und vom 13. Februar 1985 - 7 AZR 345/82 -), die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müßten, sei im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
    Auszug aus BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97
    Zwar hat der Senat anerkannt (Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 - und vom 13. Februar 1985 - 7 AZR 345/82 -), die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müßten, sei im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.
  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 731/05

    Personenbedingte Kündigung

    Es kann weiter dahinstehen, ob die Vereinbarung eines befristeten bzw. bedingten Studentenarbeitsverhältnisses auch im Interesse des Arbeitgebers erfolgen kann, weil er etwa ein berechtigtes Interesse daran haben kann, für bestimmte einfache Tätigkeiten - wie im Gepäckdienst - nicht langfristig eine Vielzahl nach einem Studium überqualifizierte und unzufriedene Mitarbeiter einsetzen zu müssen (vgl. auch BAG 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 162 = EzA BGB § 620 Nr. 126; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 - BAGE 90, 103).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 187/02

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Wird diesem Interesse des Studenten aber bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, so kann die Befristung nicht auf den Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums gestützt werden (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 - BAGE 90, 103 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 206 = EzA BGB § 620 Nr. 159, zu II der Gründe).
  • BAG, 12.05.1999 - 7 AZR 45/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Studenten

    Abweichende Fallgestaltung gegenüber dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 - BB 1999, 962 - DB 1999, 964.

    Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1998 (- 7 AZR 561/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) die Befristung des Arbeitsvertrages eines Studenten für rechtsunwirksam gehalten, der bei der Beklagten für die Dauer der gesamten Flugplanperiode jeweils wöchentlich an zwei Tagen in der Nachtschicht von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.30 Uhr bis 3.30 Uhr arbeitete.

  • ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18

    Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten

    (BAG Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 - AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zudem sah der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 - AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Rn. 11).

  • LAG Berlin, 22.02.2002 - 7 Sa 980/01

    Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub; Voraussetzungen des gesetzlichen

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  • BAG, 31.05.2000 - 7 AZR 97/99

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

    c) Die damit erforderliche Inzidentüberprüfung eines dem letzten Arbeitsvertrag vorangegangenen Arbeitsvertrags steht nicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats, daß grundsätzlich nur der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt, sofern ihn die Parteien nicht unter einem wirksamen Vorbehalt geschlossen haben (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 - BAGE 90, 103 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 206; 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 - BAGE 57, 13 = AP BGB § 119 Nr. 8) und es sich auch nicht lediglich um einen unselbständigen Annex handelt (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57 b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.03.2000 - 5 Sa 76/99

    Befristungskontrolle bei Mehrfachbefristung

    Denn dem diesem angeblichen Wunsch zu Grunde liegenden Interesse des Klägers, im Herbst 1998 eine weitere Ausbildung beginnen zu können, hätten bereits die Kündigungsfristen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu etwa BAG AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • ArbG Herne, 24.07.2019 - 5 Ca 205/19
    Bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG war nach der Rechtsprechung des BAG anerkannt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten zulässig ist, wenn erst die Befristung dem Studenten die Möglichkeit gibt, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren und dieses nicht auf anderem Wege etwa durch die flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 19.10.1998 - 7 AZR 561/97 - EZA § 620 BGB Nr. 159).
  • ArbG Stuttgart, 23.04.2004 - 23 Ca 11530/03

    Befristung - Sachgrund

    Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen und dem Interesse des Studenten nicht durch anderweitige flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung getragen werden kann (BAG Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93, NZA 1995, 30-32, BAG Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 561/97, NZA 1999, 990-991, BAG Urteil vom 12.05.1999, 7 AZR 45/98, AR-Blattei SR 2 y BAT Nr. 79).
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