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   BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97   

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https://dejure.org/1999,342
BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 (https://dejure.org/1999,342)
BAG, Entscheidung vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 (https://dejure.org/1999,342)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 (https://dejure.org/1999,342)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf - Lehrbefähigung der Lehrkräfte - Status - Befristeter Arbeitsvertrag - Sachliche Rechtfertigung - Bedarfslage - Abschluß von Zeitverträgen - Vertretungsbedarf

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypen- übergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften

  • Judicialis

    BGB § 620

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - Schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 335
  • NJW 1999, 3143 (Ls.)
  • MDR 1999, 1002
  • NZA 1999, 928
  • BB 1999, 1388
  • BB 2000, 100
  • JR 1999, 483
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Ein schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf an Lehrkräften kann die Befristung der Arbeitsverträge der Vertretungskräfte sachlich rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG Urteile vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 76 und Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    In diesem Zusammenhang kann sich das Landesarbeitsgericht auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1986 (aaO) berufen.

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beurlaubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    cc) Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    Denn ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige schuljahresbezogene Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    c) Eine befristete Beschäftigung zur Vertretung läßt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (BAG Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 4 der Gründe, m.w.N.) Die der Befristungskontrolle zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe verlangen daher nicht, daß die befristet eingestellte Vertretungskraft mit den Arbeitsaufgaben betraut wird, deren Erbringung von dem Vertretenen geschuldet wird.

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG Urteile vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 76 und Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.) ist zwar bei mehreren aufeinanderfolgenden Fristverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

    Ist nach den genannten Grundsätzen die Befristung des Arbeitsvertrags vom 11. August 1995 sachlich gerechtfertigt, wird das Berufungsgericht nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle von Annexverträgen prüfen müssen (vgl. Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag zu I 2 der Gründe, m.w.N.), ob es sich bei dem nachfolgenden Vertrag vom 7. Juni 1996 für die Zeit vom 20. Juni 1996 bis zum 30. August 1996 um einen Annex zum Vertrag vom 11. August 1995 oder einen eigenständigen Vertrag handelt.

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Sie erfolgt nicht zur objektiven Umgehung des Kündigungsschutzes (BAG Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Vertretungskräften zu erwarten ist, daß die zu vertretenden Mitarbeiter ihre Arbeit wieder aufnehmen bzw. ihren Dienst wieder antreten (BAG Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Aus diesem Grund besteht an der Arbeitskraft des Vertreters schon bei Vertragsschluß nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf (BAG Urteil vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).

    Nur anhand dieses Wissens kann zuverlässig beurteilt werden, ob mit der Rückkehr der zu vertretenden Mitarbeiter zu rechnen ist und deshalb der Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskräfte zeitlich begrenzt und auch weitgehend für die Dauer des Schuljahres besteht (BAG Urteil vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Berlin, 04.09.1997 - 17 Sa 52/97

    Sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede durch einen

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Landesarbeitsgericht Berlin - 17 Sa 52/97 -.

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. September 1997 - 17 Sa 52/97 - aufgehoben.

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    a) Der Sachgrund der Vertretung verlangt eine Prognose des Arbeitgebers zum Wegfall des Vertretungsbedarfs (BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers kann der Arbeitgeber darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will (BAG Urteil vom 11. November 1998 - 7 AZR 328/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen läßt.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Das ist allein die auf einer konkreten Prognose des Arbeitgebers beruhende Erwartung eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs infolge einer zeitweiligen Verhinderung eines Stammarbeitnehmers (st. Rspr., Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 64/96

    Befristung des Arbeitsvertrages einer amerikanischen Lehrkraft an einer

    Auszug aus BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97
    Beschäftigt ein Arbeitgeber zur Deckung des Vertretungsbedarfs sowohl befristet als auch unbefristet eingestellte Arbeitnehmer, bedarf es zur Rechtfertigung der Befristung einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, um ausschließen zu können, daß der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die Befristung damit sachwidrig ist (BAG Urteil vom 12. September 1996 - 7 AZR 64/96 - AP Nr. 183 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82

    Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 286/89

    Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat dann mit seiner Entscheidung vom 20. Januar 1999 (- 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335; ohne inhaltliche Änderungen nehmen darauf Bezug: BAG 9. Juni 1999 - 7 AZR 35/98 - und 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - RzK I 9 c Nr. 35; lediglich erwähnt ist der Begriff in der Entscheidung BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 24, BAGE 136, 17) weiterentwickelt.

    Er hat als Unterschied zur unmittelbaren und zur mittelbaren Einzelvertretung herausgearbeitet, "daß innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal eines Schulbereichs bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgedeckt wird, die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der zu vertretenden Lehrkräfte eingesetzt werden oder deren Fächerkombination unterrichten" (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Er hat deshalb im Bereich des organisatorisch zuständigen Berliner Landesschulamts "grundsätzlich eine schultypenunabhängige Ermittlung und einen Ausgleich des Vertretungsbedarfs bei Lehrkräften" zugelassen, "soweit das Landesschulamt über uneingeschränkte Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse verfügt und im Stande ist, Personalüberhänge und Personalbedarfslagen im Schulbereich unabhängig vom jeweiligen Schultyp auszugleichen und dazu die angestellten oder verbeamteten planmäßigen Lehrer ohne Rücksicht auf deren Lehrbefähigung und Status zur Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfs an allen Berliner Schulen einzusetzen" (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu II 3 der Gründe, aaO) .

    Für unerheblich hat es der Senat dabei gehalten, "ob der Arbeitgeber bei der Auswahl von Vertretungskräften fachspezifische Bedarfslagen berücksichtigt, die nicht auf dem Ausfall von Lehrern, sondern auf einer unzureichenden Ausstattung mit planmäßigen Lehrkräften beruhen" und dabei angenommen, dies gelte "jedenfalls dann, wenn das beklagte Land nicht daran gehindert ist, für den Unterricht in diesen Fächern vorhandene planmäßige Lehrkräfte fachfremd zu verwenden" (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu III 1 b der Gründe, aaO) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 90, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138 = EzA BGB § 620 Nr. 160; 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zu II 4 der Gründe, BAGE 42, 203 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 76).
  • BAG, 27.09.2000 - 7 AZR 412/99

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitbestimmungsrecht des Personalrats

    Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation dergestalt erfordern, daß die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem anderen Mitarbeiter oder auch mehreren Mitarbeitern übertragen werden und dessen bzw. deren Aufgaben ganz oder teilweise wiederum die Vertretungskraft übernimmt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BAG 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97, zu I 2 b der Gründe; BAG 21. März 1990 - 7 AZR 286/89 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106, zu III 1 c aa der Gründe; BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1 c der Gründe).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist lediglich, daß zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen Vertretungsbedarf einerseits und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft andererseits ein Kausalzusammenhang besteht (BAG 8. Mai 1985 aaO; BAG 21. März 1990 aaO; BAG 13. Juni 1990 - 7 AZR 309/89 - nv.; BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu III 1 a der Gründe).

    Dabei kann es erforderlich werden, die zur Zeit der befristeten Einstellung geplanten Umsetzungsmaßnahmen oder sonstigen organisatorischen Änderungen zu schildern und deren tatsächliche und rechtliche Möglichkeit darzulegen (vgl. hierzu auch BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 2 b der Gründe).

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