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   BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96   

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BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 (https://dejure.org/1997,1580)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 (https://dejure.org/1997,1580)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 (https://dejure.org/1997,1580)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung -

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    In diesen Fällen geht der Wille der Parteien dahin, das durch Befristung beendete Vertragsverhältnis auflösend bedingt bis zur rechtskräftigen Abweisung der Feststellungsklage fortzusetzen (vgl. BAG Urteil vom 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Das verlangt vom Arbeitgeber bei einer weiteren befristeten Beschäftigung eine besonders sorgfältige Prüfung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs und der Möglichkeiten einer dauerhaften Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ( BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 122/87

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Unterstellen eines

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 625 BGB ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, dessen Besonderheit darin liegt, daß aufgrund einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille auf eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterstellt wird (vgl. BAG Urteile vom 1. Dezember 1960 - 3 AZR 588/58 - AP Nr. 1 zu § 625 BGB; vom 13. August 1987 - 2 AZR 122/87 - n.v.).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    In diesen Fällen nimmt die Senatsrechtsprechung an, der Haushaltsgesetzgeber habe sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befaßt und festgestellt, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. BAG Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/80 - BAGE 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Nach der Senatsrechtsprechung (zuletzt Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befrister Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.) steigen mit der Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber die Anforderungen an den Sachgrund.
  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Darüber hinaus hat der Senat auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteil abgesehen, sofern nur sichergestellt war, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (vgl. dazu Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1, 7 = AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner die nichtveröffentlichten Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 AZR 251, 259 u. 278/86 -;; 31. August 1988 - 7 AZR 630/86 -;; 8. Februar 1989 - 7 AZR 304/88 -;; 31. Mai 1989 - 7 AZR 466/88 -;; 13. September 1989 - 7 AZR 608/88 -;; 15. November 1989 - 7 AZR 623/88 -;; 13. März 1991 - 7 AZR 37/90 -).
  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 630/86

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Gymnasiallehrer aufgrund der Wahrnehmung der

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Darüber hinaus hat der Senat auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteil abgesehen, sofern nur sichergestellt war, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (vgl. dazu Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1, 7 = AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner die nichtveröffentlichten Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 AZR 251, 259 u. 278/86 -;; 31. August 1988 - 7 AZR 630/86 -;; 8. Februar 1989 - 7 AZR 304/88 -;; 31. Mai 1989 - 7 AZR 466/88 -;; 13. September 1989 - 7 AZR 608/88 -;; 15. November 1989 - 7 AZR 623/88 -;; 13. März 1991 - 7 AZR 37/90 -).
  • BAG, 01.12.1960 - 3 AZR 588/58

    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Tatbestand des schlüssigen Verhaltens -

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 625 BGB ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, dessen Besonderheit darin liegt, daß aufgrund einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille auf eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterstellt wird (vgl. BAG Urteile vom 1. Dezember 1960 - 3 AZR 588/58 - AP Nr. 1 zu § 625 BGB; vom 13. August 1987 - 2 AZR 122/87 - n.v.).
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Darüber hinaus hat der Senat auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteil abgesehen, sofern nur sichergestellt war, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (vgl. dazu Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1, 7 = AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner die nichtveröffentlichten Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 AZR 251, 259 u. 278/86 -;; 31. August 1988 - 7 AZR 630/86 -;; 8. Februar 1989 - 7 AZR 304/88 -;; 31. Mai 1989 - 7 AZR 466/88 -;; 13. September 1989 - 7 AZR 608/88 -;; 15. November 1989 - 7 AZR 623/88 -;; 13. März 1991 - 7 AZR 37/90 -).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

    Auszug aus BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96
    Darüber hinaus hat der Senat auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteil abgesehen, sofern nur sichergestellt war, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (vgl. dazu Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1, 7 = AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner die nichtveröffentlichten Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 AZR 251, 259 u. 278/86 -;; 31. August 1988 - 7 AZR 630/86 -;; 8. Februar 1989 - 7 AZR 304/88 -;; 31. Mai 1989 - 7 AZR 466/88 -;; 13. September 1989 - 7 AZR 608/88 -;; 15. November 1989 - 7 AZR 623/88 -;; 13. März 1991 - 7 AZR 37/90 -).
  • BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 623/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - mehrere befristete Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 608/88
  • BAG, 13.03.1991 - 7 AZR 37/90
  • BAG, 08.02.1989 - 7 AZR 304/88
  • LAG Düsseldorf, 14.08.1996 - 4 Sa 622/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Haushaltslage

  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

    Dem stand schon nach dieser Rechtsprechung die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gleich, zusätzlichen, durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit hierfür durch vorübergehende Beurlaubung frei gewordene Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen, und bei Erschöpfung dieser Mittel einen vorhandenen Arbeitsbedarf unerledigt zu lassen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I 2 b der Gründe mit zahlreichen Nachweisen, RzK I 9a Nr. 121) .

    Der Senat hielt es bereits damals für gerechtfertigt, Aushilfskräfte iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 1994 (GVBl. NW 1993 S. 998) ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang einzustellen, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind (vgl. BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 20.02.2007 - 3 Sa 1180/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteilen erfolgte (vgl. BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121 zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG v. 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 - AP Nr. 229 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 27.02.1987, AP Nr. 112, zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; BAG v. 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG v. 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 Rz. 186).

    Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121).

    Als eine Aushilfskraft in diesem Sinne ist die Klägerin im Umfang ihrer befristeten Arbeitszeitaufstockung tätig geworden: Sie hat während dieser Zeit einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf im Büro-, Kassen- und Schreibdienst beim Amtsgericht Neuss erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HG NW frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); vgl. auch LAG Düsseldorf v. 09.08.2006 - 4 Sa 362/06).

    Eines weiteren Kausalzusammenhangs etwa nach den Grundsätzen mittelbarer Stellvertretung bedurfte es vorliegend nicht (vgl. auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 ebd.; BAG v. 27.02.1987, AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; a.A. LAG Köln v. 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04).

    Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht - wie erörtert - eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle für haushaltsrechtlich zulässige Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW von 1993 nicht gefordert (vgl. BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121).

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).

    Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse "entsprechend beschäftigt" werden, ist diese Voraussetzung ebenfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen und bei der haushaltsrechtlichen Befristung nach § 7 Abs. 3 HHG NW bereits dann erfüllt, wenn die Aushilfskraft aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle des beurlaubten Arbeitnehmers vergütet wird und der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme der Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (vgl. BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).

  • LAG Hamm, 15.08.2006 - 5 Sa 2293/05

    Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

    Als haushaltsrechtliche Bestimmung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG habe das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung u.a. die herangezogene Regelung in § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 -).

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - ebenso: LAG Hamm, Urteile vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 - und vom 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05 - m.w.N.).

    Sie hat dabei während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen bei dem Landgericht Münster zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur hat befriedigt werden sollen, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub bzw. andere Umstände frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel hat ungedeckt bleiben sollen (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 -, a.a.O.).

    In § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 kommt vielmehr die Sachregelung zum Ausdruck, dass der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen hat einrichten oder zusätzliche Mittel bewilligen wollen, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen hat (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - unter I. 2. b) der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Mit der Rückkehr des Planstelleninhabers endet ihre Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9a Nr. 121, zu I 2 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05

    Befristung im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, die aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollten (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, a. a. O., § 14 TzBfG Rz. 186).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    In diesen Fällen kann nämlich angenommen werden, der Haushaltsgesetzgeber habe sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befaßt und festgestellt, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/80 EUR BAGE 37, 283; BAG 24. September 1997 EUR 7 AZR 654/96 EUR zu I 2 b der Gründe, nv.).
  • LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06

    Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben).

  • LAG Hamm, 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05

    Zulässigkeit von haushaltsrechtlich begründeten Befristungen im öffentlichen

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, a. a. O., § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben).

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 743/07

    Befristung - Haushalt

    Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 121).
  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 360/07

    Befristung - Haushalt - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 542/00

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • LAG Hamburg, 22.09.1999 - 4 Sa 44/99

    Streit um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung;

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 791/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Haushalt

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 316/06

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 579/98

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus Haushaltsgründen -

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 647/08

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 667/08

    Befristung - Haushalt

  • LAG Hamburg, 22.09.1999 - 4 Sa 46/99

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung; Beschäftigung als

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 535/08

    Befristung - Haushalt

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06

    Befristung eines Arbeitsvertrages aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 157/00

    Auslegung einer Befristungsvereinbarung - Zeitbefristung oder Zweckbefristung?

  • LAG Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 14 Sa 79/99

    Befristung - mangelnder Sachgrund

  • LAG Berlin, 17.05.2001 - 14 Sa 275/01

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Entzug des

  • LAG München, 25.05.2000 - 2 Sa 1045/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachlicher Grund - SR 2a MTA-BA

  • LAG Hessen, 21.04.1999 - 2 Sa 1078/98

    Wirksamkeit einer Befristungsabrede; Einigung über Befristungsgrundform;

  • ArbG Berlin, 27.03.2008 - 26 Ca 19768/07

    Befristung im Technikmuseum für unwirksam erklärt

  • ArbG Köln, 18.05.2006 - 1 Ca 1298/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • ArbG Duisburg, 16.10.2003 - 2 Ca 2333/03

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages; Beendigung eines befristeten

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