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   BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13   

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https://dejure.org/2015,45535
BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13 (https://dejure.org/2015,45535)
BAG, Entscheidung vom 09.09.2015 - 7 AZR 668/13 (https://dejure.org/2015,45535)
BAG, Entscheidung vom 09. September 2015 - 7 AZR 668/13 (https://dejure.org/2015,45535)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 BGB, § 241 Abs 2 BGB
    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • IWW

    § 12 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 12 Satz 1 BGB, § 12 Satz 2 BGB, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 1004 BGB, § 3 Abs. 1 BDSG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers durch Nutzung einer Internet-Domain mit einem Namensbestandteil durch einen Arbeitnehmer

  • bag-urteil.com

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • online-und-recht.de

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • rewis.io

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1004
    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de

    BGB § 12 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 1004
    Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers durch Nutzung einer Internet-Domain mit einem Namensbestandteil durch einen Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Domain-Adresse des Betriebsrats mit Zusatz ?-br? zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitgeber-Domain - und ihre Nutzung durch den Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers: Unterlassungsanspruch?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 435
  • MMR 2016, 317
  • BB 2016, 628
  • DB 2016, 719
  • K&R 2016, 290
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    § 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH 22. November 2001 - I ZR 138/99 - zu II 2 a der Gründe mwN, BGHZ 149, 191) .

    Auch einer Domain kann namensrechtliche Kennzeichnungskraft zukommen, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse registrierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient (vgl. etwa BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 -; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - BGHZ 149, 191) .

    Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin keine Namensleugnung, sondern eine Namensanmaßung (BGH 22. November 2001 - I ZR 138/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 191) .

    Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 155, 273; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - aaO) .

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 iVm. Abs. 2 MarkenG nicht in Betracht gezogen, da der Beklagte den Domain-Namen "ial-br.de" nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt (vgl. hierzu BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 12) .

    In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 10; 9. September 2004 - I ZR 65/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    Auch einer Domain kann namensrechtliche Kennzeichnungskraft zukommen, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse registrierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient (vgl. etwa BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 -; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - BGHZ 149, 191) .

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 155, 273; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - aaO) .

    Diese Voraussetzungen sind bei der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse im Allgemeinen erfüllt (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, BGHZ 155, 273) .

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 153/12

    Löschung eines Dispute-Eintrages - sr.de

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. BGH 6. November 2013 - I ZR 153/12 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 42, BAGE 149, 144; 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 141, 1) .
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 69/02

    Literaturhaus

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - zu II 2 a der Gründe mwN) .
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 10; 9. September 2004 - I ZR 65/02 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BGH, 17.01.1991 - I ZR 117/89

    Germania; Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania";

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Eine Verwechslungsfähigkeit liegt jedoch nur vor, wenn prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind (vgl. BGH 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - zu I 2 und 3 der Gründe) .
  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 42, BAGE 149, 144; 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 141, 1) .
  • LAG Köln, 06.05.2013 - 2 Sa 62/13

    Nutzung einer Domain durch Betriebsrat mit Zusatz "-br.de"

    Auszug aus BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2013 - 2 Sa 62/13 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Eine solche Veränderung kann sich auch dadurch ergeben, daß eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird (BAG Urteil vom 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 - BAGE 33, 71 [BAG 27.03.1980 - 2 AZR 506/78] = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 33/90 -, n.v.).

    Die Teilfunktion kann aber auch dann prägend sein, wenn sie einen zeitlich geringeren Anteil ausmacht (s. schon Senatsbeschluß vom 19. September 1991 - 1 ABR 33/90 -, n.v.; BAG Urteil vom 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 - BAGE 33, 71 [BAG 27.03.1980 - 2 AZR 506/78] = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; LAG Frankfurt Beschluß vom 22. Februar 1983 - 5 TaBV 88/82 -, DB 1983, 2143, 2144).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Erforderlich ist daher, daß die eingetretene Änderung über solche sich im normalen Schwankungsbereich haltende Änderungen hinausgeht und zur Folge hat, daß die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine andere wird (Kraft, aa0, § 99 Rz 52, 53; Dietz/Richardi, aa0, § 99 Rz 76, 77; Galperin/Löwisch, aa0, § 99 Rz 18 a; Stege/Weinspach, aa0, §§ 99 - 101 Rz 156; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, aa0, § 99 Rz 34; BAG 33, 71, 77 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge, daß er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr durch einseitigen Widerruf wieder lossagen kann (BAG seit Urteil vom 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Gratifikation).
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