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   BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14   

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https://dejure.org/2016,41801
BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 (https://dejure.org/2016,41801)
BAG, Entscheidung vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 (https://dejure.org/2016,41801)
BAG, Entscheidung vom 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 (https://dejure.org/2016,41801)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 84 Abs 2 S 1 SGB 9
    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • IWW

    § 611 BGB, § ... 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, § 28 Abs. 2 BetrVG, § 47 Abs. 1 BetrVG, § 47 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 2 BetrVG, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • Wolters Kluwer

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen; Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen; Betriebliches Eingliederungsmanagement als Gegenstand einer Schulungsmaßnahme für ein Betriebsratsmitglied; Gesamtbetrachtung der ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • Betriebs-Berater

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • Betriebs-Berater

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • rewis.io

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • ra.de
  • karief.com (Kurzinformation und Volltext)

    Wann ist der Besuch einer teilbaren Schulungsveranstaltung für Betriebsräte erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsschulung; Erforderlichkeit; betriebliches Eingliederungsmanagement; Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • rechtsportal.de

    BGB § 291 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1
    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Trennbarkeit von mehrmoduligen Schulungsveranstaltungen des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratsschulung - und der Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratsschulung - und ihre Erforderlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratsschulung - zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teilweise erforderliche Betriebsratsschulung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Betriebsräteschulung: teilweise erforderlich - trotzdem vergütet?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Teilbesuch von Schulungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unter welchen Voraussetzungen sind BEM-Schulungen erforderlich?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann eine Schulung zum BEM erforderlich ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 69
  • BB 2016, 2931
  • BB 2016, 3001
  • DB 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 12) .

    Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

    Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, aaO) .

    Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, aaO) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 21.07.1978 - 6 AZR 561/75

    Freistellung von beruflicher Tätigkeit - Betriebsrat - Freigestelltes

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 26; 11. August 1993 - 7 ABR 52/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 74, 72; 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 1 b der Gründe; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .

    Dabei ist die Erforderlichkeit in Bezug auf die Entgeltzahlungspflicht nach § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG und die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG einheitlich zu bewerten (BAG 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 2 c der Gründe) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Nach § 28 Abs. 2 BetrVG können durch eine freiwillige Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats übertragen werden, die Mitglieder eines von Arbeitgeber und Betriebsrat gebildeten Ausschusses sind (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 20) .

    Außerdem sind Kenntnisse über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Klärungsprozesses, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 9) erforderlich, um ggf. ein Initiativrecht ausüben zu können.

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

    Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat das Recht ein, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 17; 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 52, 73) .

    Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 26; 11. August 1993 - 7 ABR 52/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 74, 72; 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 1 b der Gründe; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 706/08

    Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Ein solcher ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen, vielmehr wird der Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG für ein Unternehmen gebildet, in dem mehrere Betriebsräte bestehen (vgl. ausführlich BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 121, 168) .

    Von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 276/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der geltend gemachte Entgeltanspruch besteht, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Verzinsungspflicht für die geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit beginnt (vgl. BAG 27. April 2016 - 5 AZR 276/15 - Rn. 40) , somit am 16. Juli 2013 und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung zuerkannt, am 15. Juli 2013.
  • BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73

    Jugendvertreter - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung -

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    bb) Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung angeboten, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden (BAG 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - zu II 5 der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 159; DKKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 133; aA Däubler Schulung und Fortbildung 5. Aufl. Rn. 274; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 184) .
  • BAG, 11.08.1993 - 7 ABR 52/92

    Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
    Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 26; 11. August 1993 - 7 ABR 52/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 74, 72; 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 1 b der Gründe; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • BAG, 28.05.1976 - 1 AZR 116/74

    Schulungsveranstaltung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 124/74

    Schulungsveranstaltung - Vorsitzender eines Betriebsrats - Erforderlichkeit

  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 64/83

    Betriebsrat - Ersatzmitglied - Schulung - Schulungsveranstaltung - Ersatzmitglied

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 7 Sa 13/14

    Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs-

  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16) .

    Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO) .

    Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15) .

  • ArbG Bochum, 27.04.2017 - 4 Ca 1577/16

    Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für die Zeit der Teilnahme an

    Diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat das Recht ein, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - Juris; BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 90/07 - Juris).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 14.01.2015 - 7 ABR 95/12 - Juris).

    Ist eine Schulungsveranstaltung und ein zweitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mehr als 50 % überwiegen (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 90/07 - a.a.O.).

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - 7 ABR 64/12 - Juris).

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat die vergleichbaren Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - 7 ABR 64/12 - a.a.O).

    Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 14.01.2015 - 7 ABR 95/12 - a.a.O.).

  • LAG Hessen, 06.11.2023 - 16 TaBVGa 179/23
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16).

    Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO).

    Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20

    Erforderlichkeit einer Schulung zum AGG + Datenschutz

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Mitglied benötigt werden, damit das Gremium seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 28. September 2016 - 7 ABR 699/14 - NZA 2017, 69 ; BAG Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - AP Nr. 158 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 2015, 632 ; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - BAGE 140, 277 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 TaBV 865/19

    Erforderlichkeit einer umfassenden Betriebsratsschulung zum betrieblichen

    Außerdem sind Kenntnisse über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Klärungsprozesses, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14, Rn. 9) erforderlich, um ggf. ein Initiativrecht ausüben zu können (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14, Rn. 28).

    Darüber hinaus steht er auch Beschäftigten, die noch nicht die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlichen Krankheitszeiten aufweisen, für Beratungsgespräche zur Verfügung (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14, Rn. 29, zur Erforderlichkeit der Teilnahme eines Mitglieds des Integrationsteams an einer Schulungsmaßnahme).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 24 TaBV 817/19

    Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Schulung -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Schulungskosten bei Betriebsratsmitgliedern ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten (vgl. BAG vom 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 26) .

    Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn 32).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2020 - 7 TaBV 14/19

    Erstattung von Reisekosten zu einer Betriebsräteschulung

    Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 29 mwN.).

    Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn.32 mwN.).

  • ArbG Frankfurt/Main, 22.06.2020 - 25 BV 446/20
    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 15 mwN, 14. Januar 2015-7 ABR 95/12-Rn. 12 mwN).

    fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14- Rn. 17 mwN; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12- Rn. 11 mwN; Hessisches Landesarbeitsgericht 16. November 2020 - 16 TaBV 107/20 - Rn. 22 mwN).

  • LAG München, 25.06.2020 - 3 TaBV 118/19

    Betriebsratsschulung, Konfliktmanagement, Begriff der Erforderlichkeit,

    Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung, die Dauer der Veranstaltung im Hinblick der behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, B. v. 14.01.2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11 und 13 m. w. N.; BAG, U. v. 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 16).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 11 TaBV 1626/16

    Notwendigkeit der Schulung von Betriebsratsmitgliedern

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 28. September 2016 - 7 ABR 699/14 - NZA 2017, 69 ; BAG Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - AP Nr. 158 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 2015, 632 ; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - BAGE 140, 277 ).
  • LAG Hessen, 16.11.2020 - 16 TaBV 107/20

    1. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung eines seiner Mitglieder zu

  • LAG Hessen, 08.06.2020 - 16 TaBV 184/19

    Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der

  • LAG Hessen, 08.06.2020 - 16 TaBV 185/19

    Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der

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