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   BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98   

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BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 (https://dejure.org/2000,390)
BAG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 (https://dejure.org/2000,390)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 (https://dejure.org/2000,390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

  • Judicialis

    BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 1; ; BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.... September 1996 § 1 Abs. 3; ; BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5; ; KSchG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG i. d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. 9. 1996 § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 5; KSchG § 7
    Wiederholte Befristung: Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG in zeitlichem Anschluss an nicht einschlägige Sachgrundbefristung auch bei engem sachlichen Zusammenhang der letzten mit der ersten von drei hintereinander liegenden Befristungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem BeschFG 1996

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem BeschFG 1996

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 186
  • NJW 2001, 462 (Ls.)
  • NZA 2000, 1110
  • BB 2000, 1576
  • DB 2000, 1413
  • DB 2000, 2168
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 581/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    Hat der Arbeitnehmer die Befristung des vorhergehenden Vertrags nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des vorhergehenden Vertrags mit einer Klage angegriffen, so gilt die Befristung gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 BeschFG als wirksam (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    In die Wartezeit sind jedoch die Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber einzurechnen, wenn zu diesen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 2 der Gründe mwN; BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu B I der Gründe).

    a) Eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG kommt nur in Betracht, wenn die vorherige Befristung eine Befristung nach dem BeschFG - in der jeweiligen Fassung - war (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv., zu B II 1 a der Gründe; KR-Lipke 5. Aufl. § 1 BeschFG Rn. 95; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 4. Aufl. § 1 BeschFG Rn. 20).

    a) Ein vorhergehender unbefristeter Arbeitsvertrag iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Vertrag sein (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv., zu B II 2 a aa der Gründe).

    Der vorbehaltlose Abschluß des letzten Vertrags steht dieser Prüfung nicht entgegen (BAG 22. März 2000 aaO).

    Aufgrund der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG steht fest, daß der vorhergehende Arbeitsvertrag aufgrund Befristung wirksam beendet ist (BAG 22. März 2000 aaO m. zahlr. Nachw. aus dem Schrifttum).

    Sie läßt zudem die aus der entsprechenden Anwendung des § 7 KSchG folgende Fiktion der Wirksamkeit der vorangehenden Befristung unberücksichtigt (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv., zu B II 2 a dd der Gründe).

    Ihr ist eine eingeschränkte Fiktionswirkung nicht zu entnehmen (BAG 22. März 2000 aaO).

    Dieses Ergebnis ist weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Befristungsbestimmungen vereinbar noch entspricht es dem im Gesetzgebungsverfahren bekundeten Willen des Gesetzgebers, den Arbeitgebern möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verschaffen (BAG 22. März 2000 aaO).

    Auch dort muß der Arbeitnehmer trotz der Hoffnung oder sogar Zusage auf Wiedereinstellung bzw. im laufenden Arbeitsverhältnis seine Rechte klageweise geltend machen, wenn er sie nicht verlieren will (BAG 22. März 2000 aaO).

    Eine solche fällt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht unter das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv., zu B II 1 a der Gründe; KR-Lipke 5. Aufl. § 1 BeschFG Rn. 95; Kittner/Däu-bler/Zwanziger/Däubler KSchR 4. Aufl. § 1 BeschFG Rn. 39; Löwisch BB 1997, 676, 678; Preis NJW 1996, 3369, 3372).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine Befristung nach dem BeschFG in der jeweils geltenden Fassung (so für die Frage der Verlängerung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG bereits BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv, zu B II 1 a der Gründe; ErfK/Müller-Glöge § 1 BeschFG Rn. 34 mwN).

    Eine Ausnahme von dieser Regel ist das in § 1 Abs. 3 BeschFG normierte Anschlußverbot (so bereits BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zVv., zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 06.12.1989 - 7 AZR 441/89

    Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG -

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann vielmehr ein enger sachlicher Zusammenhang auch trotz Überschreitung dieser Frist angenommen werden (vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 BAG 6. Dezember 1989 - 7 AZR 441/89 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu III 1 der Gründe; ebenso jetzt zu § 1 Abs. 3 BeschFG KR-Lipke aaO § 1 BeschFG Rn. 114; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 4. Aufl. § 1 BeschFG Rn. 34; Rolfs NZA 1996, 1134, 1137, 1138).

    Da aber § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG wörtlich Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 entspricht (so ausdrücklich auch BT-Drucks. 13/4612 S 17) und das Erfordernis der Neueinstellung in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschFG 1985 ebenso wie nun das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG verhindern sollte, daß die gesetzliche Befristungserleichterung den Abschluß von Kettenarbeitsverträgen begünstigt (vgl. BAG 6. Dezember 1989 - 7 AZR 441/89 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu II 2 b der Gründe), kann hinsichtlich der materiellen Anforderungen an den engen sachlichen Zusammenhang an die Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 angeknüpft werden (ebenso KR-Lipke aaO § 1 BeschFG Rn. 114; ErfK/Müller-Glöge BeschFG § 1 Rn. 48).

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 6. Dezember 1989 (aaO, zu III 2 der Gründe) ausgeführt, für die Frage des engen sachlichen Zusammenhangs sei neben der Dauer der Unterbrechung maßgeblich darauf abzustellen, auf wen die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sei, aus welchen Gründen sie erfolgt sei, aber auch, ob der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit wie bisher wieder ausüben solle und welche Beweggründe zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses geführt hätten.

    Dazu gehöre das Vorliegen einer Neueinstellung iSv. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 und damit das Fehlen eines engen sachlichen Zusammenhangs des befristeten Arbeitsvertrags mit einem vorhergehenden Arbeitsvertrag (BAG 6. Dezember 1989 aaO, zu III 1 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 03.11.1998 - 3 Sa 1086/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Höchstbefristungsregelung

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Sa 1086/98 -.

    7 AZR 920/98 3 Sa 1086/98.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. November 1998 - 3 Sa 1086/98 - aufgehoben.

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    Er stellte nicht nur eine verhältnismäßig geringfügige, am Sachgrund der bisherigen Befristung orientierte Anpassung der Vertragslaufzeit an unvorhergesehene Umstände dar (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166, zu I 2 der Gründe; BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu I der Gründe).

    Durch die bereits vor dem vereinbarten Fristende erhobene Klage wurde die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG gewahrt (BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - zVv., zu II der Gründe).

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    Er stellte nicht nur eine verhältnismäßig geringfügige, am Sachgrund der bisherigen Befristung orientierte Anpassung der Vertragslaufzeit an unvorhergesehene Umstände dar (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166, zu I 2 der Gründe; BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu I der Gründe).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98
    In die Wartezeit sind jedoch die Zeiten früherer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber einzurechnen, wenn zu diesen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 2 der Gründe mwN; BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu B I der Gründe).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 537/99

    Befristung nach dem BeschFG

    Darüber hinaus kommt eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG nur in Betracht, wenn der vorherige Vertrag nach dem BeschFG - in der jeweiligen Fassung - befristet war (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 1 a der Gründe; BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B IV 2 a der Gründe).

    Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann grundsätzlich überprüft werden, ob der vorangegangene Vertrag etwa wegen Fehlens eines Sachgrundes unwirksam befristet war (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe; BAG 28. Juni 2000 -7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B V 1 a der Gründe).

    Vielmehr gilt der vorhergehende Vertrag als von Anfang an wirksam befristet (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 2 a der Gründe; BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B V 1 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 256/99 - zVv., zu B III 1 b und c der Gründe).

    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem BeschFG befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B IV 2 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 256/99 - zVv., zu B II 2 b der Gründe; BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 546/99 - zVv., zu B I 2 a der Gründe ).

    Vielmehr ist es auch anwendbar, wenn zwischen den nach dem BeschFG befristeten Verträgen Sachgrundbefristungen lagen (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B V 3 b der Gründe).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine Befristung nach dem BeschFG in der jeweils geltenden Fassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B II 3 a der Gründe).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung, aber auch die Beibehaltung oder Änderung der Tätigkeit und der materiellen Arbeitsbedingungen sowie die für den erneuten Vertragsschluß maßgeblichen Beweggründe (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B V 3 c bb der Gründe mwN; vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 BAG 6. Dezember 1989 - 7 AZR 441/89 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu III 1 der Gründe).

    Dies folgt aus der Systematik des § 1 BeschFG in der seit 1. Oktober 1996 geltenden Fassung, nach welcher das in § 1 Abs. 3 BeschFG normierte Anschlußverbot die Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG darstellt (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - DB 2000, 2168, zu B V 3 c dd der Gründe).

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 253/07

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

    Vom Wortlaut ebenso gedeckt ist ein Verständnis, wonach ein vorhergehender Vertrag auch dann vorliegen kann, wenn zwischen ihm und dem letzten Vertrag noch andere Verträge liegen (ebenso zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - zu B V 3 b der Gründe, BAGE 95, 186) .

    Wie der Senat zu der entsprechenden Formulierung in der vormaligen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 ausgeführt hat, kann eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich sein (vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - zu B V 3 c der Gründe, BAGE 95, 186; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - zu B IV 3 a der Gründe, BAGE 96, 155; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 97, 317) .

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats maßgeblich auf den Parteiwillen an, nicht auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 (28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 2 a aa der Gründe).
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