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   VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566   

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https://dejure.org/2010,32240
VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566 (https://dejure.org/2010,32240)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.05.2010 - 7 B 09.2566 (https://dejure.org/2010,32240)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 7 B 09.2566 (https://dejure.org/2010,32240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerruf einer Prüferbestellung; Feststellungsinteresse nach Erledigung; beabsichtigter Amtshaftungsprozess; Wiederholungsgefahr; Rehabilitationsinteresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug einer Prüfungsberechtigung eines Universitätslektors für das Fach Spanisch; Fortsetzungsfeststellungsinteresse trotz einer mittlerweile erfolgten Versetzung des betroffenen Lektors in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566
    Am Verschulden fehlt es regelmäßig, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln gebilligt hat (BVerwG vom 17.10.1985 NVwZ 1986, 468 m.w.N.; BGH vom 2.4.1998 NVwZ 1998, 878).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566
    Das Feststellungsinteresse besteht aber dann nicht, wenn der beabsichtigte Prozess offensichtlich aussichtslos ist (Eyermann, a.a.O., RdNr. 89; BVerwG vom 8.12.1995 BVerwGE 100, 83/92 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566
    Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG vom 29.4.1992 NVwZ 1992, 1092).
  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; beabsichtigter

    Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.1090

    Kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit,

    Dass die Entscheidungen bei der Verschuldensprüfung ausnahmsweise außer Betracht bleiben müssten, weil die Gerichte die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnten (hierzu BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16 m.w.N.) ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden.
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