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   BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90   

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https://dejure.org/1990,4922
BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90 (https://dejure.org/1990,4922)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 B 133.90 (https://dejure.org/1990,4922)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 B 133.90 (https://dejure.org/1990,4922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und wegen Verfahrensmangels - Untersuchung eines Grundstücks auf Verunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen - Begrenzung der nach allgemeinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1985 - 5 S 1738/85

    Grundwasserverunreinigung - Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen zur

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1989 - 15 A 1711/86

    Kommunalaufsicht: Altlasten auf Gemeindegrundstück

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90
    Wer dieses Risiko eingeht, muß auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen (vgl. dazu auch den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 -).
  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90
    Richtig an dieser Überlegung ist, daß die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen Ausfluß der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft ist, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 76.82 - DVBl. 1986, 360 ).
  • VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338

    Beseitigung der Folgen sog. Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 133.90 -,.

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 133.90 - und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 1990 - 5 S 2021/89 - verletzen die Beschwerdführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

    Das Verwaltungsgericht beruft sich in der angefochtenen Entscheidung zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf seinen Eilbeschluss vom 18.05.1999 - 7 E 1718/98.We - und die darin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass etwa der im Eilbeschluss erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 - 7 B 133.90 - durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 aufgehoben worden ist (vgl. dazu den Tenor der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91

    Grundwasserverunreinigung - zum Auswahlermessen bei Inanspruchnahme des

    Soweit die Klägerin auf die für die bisherige Entsorgung des Grundstücks aufgewendeten Mittel und vor allem die noch bevorstehenden Kosten einer umfangreichen Sanierung und damit auf das Erreichen einer Opfergrenze des Zustandsstörers (vgl. hierzu Ziehm, Die Störerverantwortlichkeit für Boden- und Wasserverunreinigungen: Ein Beitrag zur Haftung für sogenannte Altlasten, 1989, S. 65 und BVerwG, Beschl. v. 14.12.1990 -- 7 B 133.90 --) hinweist, kann dies keinen Einfluß auf die hier allein streitige Untersuchungsanordnung haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 7a D 126/01

    Normenkontrollantrag i.R. eines Bebauungsplans; Geltendmachung einer

    Im Verfahren - 2 L 1752/89 VG L. -, - 7 B 133/90 OVG NRW -, sei die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung gar mit 60 dB (A) tags/55 dB (A) nachts angenommen worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 7a D 82/01

    Normenkontrollantrag i.R. eines Bebauungsplans; Abwägungsmängel i.R. eines

    Im Verfahren - 2 L 1752/89 VG L. -, - 7 B 133/90 OVG NRW -, sei die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung gar mit 60 dB (A) tags/55 dB (A) nachts angenommen worden.
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