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   BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04   

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https://dejure.org/2005,18840
BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04 (https://dejure.org/2005,18840)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2005 - 7 B 144.04 (https://dejure.org/2005,18840)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - 7 B 144.04 (https://dejure.org/2005,18840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Haftbarkeit der BRD für die etwaige Vorenthaltung einer festgesetzten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Entschädigung durch DDR-Behörden in Form einer Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks; Einstehen der BRD für eine nach DDR-Recht rechtswidrige ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04
    Vielmehr ist die auch nach DDR-Recht bestehende Rechtsfehlerhaftigkeit der Entziehungsmaßnahme eine Tatbestandsvoraussetzung für eine Schädigung nach § 1 Abs. 3 VermG (vgl. Urteil vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 23.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108 S. 324 ).

    Das gilt auch bei der angeblichen Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren (Urteil vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 23.96 a.a.O., S. 326).

  • BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04
    Danach muss die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung einer festgesetzten Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung, nicht aber durch Rückgängigmachung der Enteignung einstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 16 und Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420; s. jetzt § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 ).
  • BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99

    Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04
    Danach muss die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung einer festgesetzten Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung, nicht aber durch Rückgängigmachung der Enteignung einstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 BVerwG 7 B 2.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 16 und Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420; s. jetzt § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 ).
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 C 12.94

    Bodenreformeigentum bei LPG-Eintritt

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04
    Voraussetzung für einen auf § 1 Abs. 3 VermG gestützten Rückübertragungsanspruch ist aber darüber hinaus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt hat (Urteil vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 C 12.94 BVerwGE 99, 82 ).
  • BVerwG, 07.10.2003 - 7 B 68.03

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückübertragung eines enteigneten

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2005 - 7 B 144.04
    Nachdem dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden war (Beschluss vom 7. Oktober 2003 BVerwG 7 B 68.03 ), wies das Verwaltungsgericht die Klage erneut ab, weil vermögensrechtliche Schädigungstatbestände nicht erfüllt seien.
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 49.16

    Divergenz; Durchgriffsanspruch; Entschädigungserfüllungsanspruch; Fehlen von

    Angemerkt wurde lediglich, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - a.a.O. und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

    Im Übrigen ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung von Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung einstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

    Sie habe mit Schriftsatz vom 8. März 2016 vorgetragen, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar als Gebietsnachfolger der DDR für deren völkerrechtliche Verbindlichkeiten hafte (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - Rn. 11, Meixner, Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung, ZOV 1995, 83, 85).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    Allerdings gehen nach Völkergewohnheitsrecht noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat über (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 = juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 01.08.2012 - 1 BvR 1184/09

    Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung

    Als Kehrseite dieser normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, "steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2/99 -, NJW 1999, S. 3354 ; Beschluss vom 9. Mai 2005 - BVerwG 7 B 144/04 -, juris; BGHZ 145, 145 ; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, VermG § 1 Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Hingegen hat es das Bestehen eines völkerrechtlicher Grundsatzes festgestellt, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3, vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 27.11.2014 - 29 K 109.11

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz

    Als Kehrseite dieser normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, "steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 7 B 2/99; ders., Beschluss vom 9. Mai 2005, - 7 B 144/04 -, zitiert nach juris).
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