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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86   

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OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86 (https://dejure.org/1986,3743)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.02.1986 - 7 B 15/86 (https://dejure.org/1986,3743)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 (https://dejure.org/1986,3743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Beeinträchtigung des Elternrechts - Zustimmung des Schulträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 1036
  • DÖV 1986, 482
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Ein schulisches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung einer Schule besteht hiernach jedenfalls dann, wenn das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, DVBl. 1979, S. 352/353 .

    Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung des Elternrechts ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, DÖV 1970, S. 64/65; DVBl. 1979 S. 352/353 .

  • BVerwG, 05.09.1978 - 7 B 180.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Folgewirkungen - Schulweg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Die bloße noch nicht näher konkretisierte und im einzelnen auf ihre Realisierbarkeit noch nicht überprüfte Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen besondere Gefahren eines Schulwegs auszuschließen, reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer schulorganisatorischen Maßnahme zu bestätigen, die mit unzumutbaren Schulwegen verbunden ist (vgl. BVerwG, NJW 1979, S. 176/177 .

    Generell ist es notwendig, zumindest grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung einer schulorganisatorischen Maßnahme damit verbundene unzumutbare Folgewirkungen für die Schulkinder auszuschließen und dies nicht erst in einem späteren Zeitpunkt zu tun, wenn die Betroffenen möglicherweise bereits längere Zeit unter diesen Folgen gelitten haben (vgl. BVerwG, NJW 1979, S. 176/177 .

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Die zur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG und damit übereinstimmend des Art. 27 Abs. 3 LV gehörende Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens wird, wie Art. 27 Abs. 2 LV ausdrücklich hervorhebt, begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 LV gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (vgl. BVerfGE 34, 165/182 f.).

    Im Rahmen der gemeinsamen Erziehungsaufgabe, die auf der verfassungsrechtlichen Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des elterlichen Erziehungsrechts beruht, hat zwar der Staat bei der Bestimmung der in der Schule einzusetzenden Bildungsfaktoren, ihrer Abstimmung aufeinander und ihrer schulorganisatorischen Durchführung einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch der Eltern auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 34, 165/188 f.; BVerwG, SPE II A I/21 ; BVerwG, DVBl. 1976, S. 635/636).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung des Elternrechts ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, DÖV 1970, S. 64/65; DVBl. 1979 S. 352/353 .
  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 56.65
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unterliegt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich verankerten Rechte des Staates und der Eltern in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwGE 18, 40/42 ff. ; BVerwG, DVBl. 1966 S. 862/863 , BVerwG, SPE I B I/114 .
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (grundlegend hierzu: BVerwGE 34, 301/309).
  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unterliegt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich verankerten Rechte des Staates und der Eltern in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwGE 18, 40/42 ff. ; BVerwG, DVBl. 1966 S. 862/863 , BVerwG, SPE I B I/114 .
  • BVerwG, 17.12.1975 - 7 B 51.75

    Beendigung eines Schulversuchs - Verwaltungsakt - Anspruch auf Fortführung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Im Rahmen der gemeinsamen Erziehungsaufgabe, die auf der verfassungsrechtlichen Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des elterlichen Erziehungsrechts beruht, hat zwar der Staat bei der Bestimmung der in der Schule einzusetzenden Bildungsfaktoren, ihrer Abstimmung aufeinander und ihrer schulorganisatorischen Durchführung einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch der Eltern auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 34, 165/188 f.; BVerwG, SPE II A I/21 ; BVerwG, DVBl. 1976, S. 635/636).
  • VG Gera, 13.08.2003 - 2 E 763/03

    Schulrecht; Schulrecht; Stadtrat; Beschluss; schulorganisatorisch;

    Danach müssen der Schulträger und die für die Genehmigung der Maßnahme zuständige Schulaufsichtsbehörde die für und gegen die Schließung der Schule sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einbeziehen (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 3. Auflage, Rn. 166; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -).

    Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte nicht stattgefunden hat, in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen bzw. privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32/91 - OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 - VG Berlin, Beschluss vom 26. März 2003 - VG 3 A 155.03 -).

    OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 - OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 1978 - II BA 15/78, II BA 17/78 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.2010 - 2 A 10797/10

    Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich ist hinzunehmen

    Aus dem elterlichen Erziehungsrecht und den Grundrechten folgt jedoch ein Anspruch, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 165 [182 ff.]; BVerwG, DVBl. 1976, 635 [636]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 - NVwZ 1986, 1036 m.w.N.; auch Forkel, SächsVBl. 2010, 282 [283]; Theuersbacher, NVwZ 1995, 1178).

    Inwieweit Schüler und Eltern verlangen können, von schulorganisatorischen Maßnahmen und deren Folgen verschont zu bleiben, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 165 [182 ff.]; BVerwG, DVBl. 1976, 635 [636]; auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 - NVwZ 1986, 1036 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2006 - 8 S 92.05

    Zur Fusion des Coppi-Gymnasiums mit dem Immanuel-Kant-Gymnasium - Nr. 30/2006

    Im Rahmen der gemeinsamen, auf der Gleichrangigkeit von elterlichem und staatlichem Erziehungsauftrag beruhenden Erziehungsaufgabe hat der Staat bei der inhaltlichen Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie ihrer organisatorischen Umsetzung einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch von Eltern und Schülern auf Einrichtung oder auch nur Aufrechterhaltung einer bestimmten Schule prinzipiell ausschließt (BVerfG, a.a.O., 188 f.; OVG Münster, Beschluss vom 2. April 1984, NVwZ 1984, 804, 805; OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986, NVwZ 1986, 1036).

    Ob dabei jeder planungsrechtlich erhebliche Mangel gleichzeitig eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964, BVerwGE 18, 40, 42, und Beschluss vom 23. Oktober 1978, DVBl. 1979, 352, 354) geforderte unzumutbare Beeinträchtigung des Elternrechts darstellt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987, SPE n.F. 132 Nr. 32, S. 52/53 m.w.N. aus der Rspr.), mag dahinstehen, denn Planungsfehler kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht feststellen.

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 43/86
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nach dem hier anzuwendenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vor, wenn die Rechte von Eltern und Schülern durch die schulorganisatorische Maßnahme über das zur Verwirklichung des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Satz 2, 28 BremLV normierten staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Maß zurückgedrängt oder in ihrem Kernbereich angetastet werden (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986, 7 B 15/86, SPE n.F. 132 Nr. 29 Auflösung von Schulen; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.10.1975, VIII B 85/75, SPE a.F. I A VIII Allgemeine Entscheidungen).

    Eine übermäßige und unzumutbare Individualrechtsverletzung dürfte insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986, 7 B 15/86, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23.06.1978, V 351/77, SPE a.F. I A IX; Urteil vom 26.01.1979, V A 1363/77, SPE a.F. 1 B IX und Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE n.F. 132 Nr. 26 Auflösung von Schulen; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84, NVwZ 1984, 806, 807; ebenso wohl auch OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, 805; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.08.1981, Bs IV 1/81, SPE I A VI).

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nach dem hier anzuwendenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vor, wenn die Rechte von Eltern und Schülern durch die schulorganisatorische Maßnahme über das zur Verwirklichung des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Satz 2, 28 BremLV normierten staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Maß zurückgedrängt oder in ihrem Kernbereich angetastet werden (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986, 7 B 15/86, SPE n. F, I 132 Auflösung von Schulen Nr. 29; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.10.1975, VIII B 85/75, SPE a.F. I A VIII Allgemeine Entscheidungen).

    Eine übermäßige und unzumutbare Individualrechtsverletzung dürfte insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986 , 7 B 15/86, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23.06.1978, V 351/77, SPE a.F. I A IX; Urteil vom 26.01.1979, V A 1363/77 SPE a.F. 1 B IX und Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE n.F. 132 Nr. 26 Auflösung von Schulen; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, 807; ebenso wohl auch OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, 805; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.08.1981, Bs IV 1/81 SPE I A VI).

  • VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2937/21

    Ausnahmsweise Zuweisung zu einer für den Einzugsbereich unzuständigen

    Dies ist unter Berücksichtigung des in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und Art. 27 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - verankerten Gestaltungsspielraums des Staates bei der Planung, Organisation und Leitung des Schulwesens auch nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -, ESOVGRP mwN.).

    Aus dem elterlichen Erziehungsrecht und den Grundrechten folgt lediglich ein Anspruch, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben (OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -, ESOVGRP mwN).

  • VGH Hessen, 24.11.1987 - 6 TG 3138/87

    FÖRDERSTUFE; SCHULVERSUCH

    DÖV 1982, 244 = NJW 1982, 1381; Hess. Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 1971 - P.St. 608.637 -, ESVGH Bd. 22, 4; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979, 911 und vom 23. Januar 1975 - IVVV O 26.74 [richtig: VII B 26.74 - d. Red.] -, MDR 1975, 605; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 1970 - VII C 62.68 -, BVerwGE 35, 111; OVG Koblenz, Beschluß vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -, DÖV 1986, 482; VGH Mannheim, Beschluß vom 3. Oktober 1983 - 9 S 2216/83 -, DVBl. 1984, 275; OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 -, JZ 1976, 273).
  • VG Trier, 23.08.2005 - 2 K 434/05

    Eckfelder Kinder dürfen die Grundschule in Laufeld besuchen

    Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich um eine zur Schulaufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, Art. 27 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - gehörende Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens (vgl. Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -).
  • VG Koblenz, 30.07.2018 - 4 L 658/18

    Grundschulstandort Kirchen-Herkersdorf darf vorerst nicht geschlossen werden

    Zu den verfassungsrechtlichen Begrenzungen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales des schulischen Bedürfnisses gelten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Februar 1986 - 7 B 15/86 -, NVwZ 1986, 1036) folgende Grundsätze:.
  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nach dem hier anzuwendenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vor, wenn Rechte von Eltern und Schülern durch diE! schulorganisatorische Maßnahme über das zur Verwirklichung des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 131 BV und Art. 1 BayEUG normierten staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Maß zurückgedrängt oder in ihrem Kernbereich angetastet werden (vgl. ebenso OVG Bremen vom 2.6.1987 Az. 1 BA 49/86 SPE n.F. Nr. 132; OVG Koblenz vom 13.2.1986 Az. 7 B 15/86 NVwZ 1986, 1036).
  • VG Koblenz, 28.08.2017 - 4 L 808/17

    Grundschule Klotten bleibt vorerst geschlossen

  • VG Gera, 29.07.2002 - 2 E 893/02

    Schulrecht; Schulrecht; Schulorganisation; Allgemeinverfügung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1986 - 7 B 15.86   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.12.1953 - II B 18.53

    Zuständigkeit für Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren und im

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1986 - 7 B 15.86
    Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, weil die in diesem Zusammenhang allein genannten, in NJW 1954 S. 735 abgedruckten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht mit Rechtsproblemen befassen, die auch nur ansatzweise die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zum Gegenstand haben.
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