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   BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93   

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BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitschlagen von Kirchenglocken als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Verwaltung - Differenzierung nach liturgischem und nichtsakralem Glockengeläut zur Bestimmung des richtigen Rechtsweges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG §§ 13, 17 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 956
  • NVwZ 1994, 577 (Ls.)
  • DVBl 1994, 761
  • DVBl 1994, 762
  • DÖV 1994, 1011
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    § 17 a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BGHZ 119, 246 ; BGH, NJW 1993, 1799).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    § 17 a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BGHZ 119, 246 ; BGH, NJW 1993, 1799).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    Da das nichtsakrale Glockenschlagen unter heutigen Lebensbedingungen nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden kann, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BVerwGE 90, 163 ), könnte - wenn überhaupt - eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken für diese Art ihrer Nutzung allenfalls dann angenommen werden, wenn sie vom Widmungszweck nach wie vor umfaßt würde.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 - BGHZ 119, 246 ; BAG, Urteil vom 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 - NJW 1997, 1025; BFH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - X B 216/13 - BFH/NV 2014, 1888).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Für die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG wäre allerdings von vornherein kein Raum, wenn das SG unter Missachtung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte (vgl dazu BGH vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573; BVerwG vom 28.1.1994 - 7 B 198/93 - DVBl 1994, 762 f mwN) , wovon wohl hier nicht auszugehen sein dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

    Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.).
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