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   BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87   

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https://dejure.org/1987,2523
BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87 (https://dejure.org/1987,2523)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1987 - 7 B 216.87 (https://dejure.org/1987,2523)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216.87 (https://dejure.org/1987,2523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl - Einigungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Voneinander abweichende Bewertungen der Prüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 437
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Das Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) betrifft die Begründung einer Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; das Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 7) die Begründung eines Verwaltungsakts, durch den die Einstellung eines Beamtenbewerbers abgelehnt wurde; und das Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (BVerwGE 62, 330 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]) die Begründung der Entscheidung eines Sortenausschusses über die Eintragung einer Weizensorte in die Sortenliste beim Bundessortenamt nach dem Saatgutverkehrsgesetz.

    Welchen Inhalt und Umfang die Begründung einer Verwaltungsentscheidung haben muß, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Das Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) betrifft die Begründung einer Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; das Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 7) die Begründung eines Verwaltungsakts, durch den die Einstellung eines Beamtenbewerbers abgelehnt wurde; und das Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (BVerwGE 62, 330 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]) die Begründung der Entscheidung eines Sortenausschusses über die Eintragung einer Weizensorte in die Sortenliste beim Bundessortenamt nach dem Saatgutverkehrsgesetz.
  • BVerwG, 10.06.1983 - 7 B 48.82
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Bereits wiederholt hat der beschließende Senat jedoch - auch für Prüfungsarbeiten im juristischen Staatsexamen - ausgeführt, der Rechtsstaatsgrundsatz verbiete nicht, daß der Zweitkorrektor seine Bewertung darauf beschränkt, sich der Bewertung des Erstkorrektors mit einem kurzen Vermerk (etwa "einverstanden") anzuschließen (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1076/83 -).
  • BVerwG, 18.01.1983 - 7 CB 55.78

    Zweite juristische Staatsprüfung - Ausbildung eines Gerichtsreferendars -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Die Beschwerde meint weiter, mit der Auffassung, die unzutreffende Würdigung oder die Nichtbeachtung der Bemerkungen eines Prüfers durch den anderen gehöre nicht zu den gerichtlich überprüfbaren "falschen Tatsachen", setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1983 - BVerwG 7 CB 55.78 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 170 S. 112 f.).
  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Das Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) betrifft die Begründung einer Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; das Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 7) die Begründung eines Verwaltungsakts, durch den die Einstellung eines Beamtenbewerbers abgelehnt wurde; und das Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (BVerwGE 62, 330 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]) die Begründung der Entscheidung eines Sortenausschusses über die Eintragung einer Weizensorte in die Sortenliste beim Bundessortenamt nach dem Saatgutverkehrsgesetz.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87
    Wie der beschließende Senat durch Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202) entschieden hat, gibt es auch keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt und Umfang.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358).
  • OVG Thüringen, 21.01.2015 - 1 KO 169/14

    Angleichungsverfahren im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung in

    Dies werde im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - deutlich, zumal die dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende bayerische Regelung bei Überschreitung der Toleranzbreite eine Einigung oder eine Annäherung vorsehe.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen innerhalb einer gewissen Toleranzbreite (hier 3, 0 Punkte) die sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes haltenden Bewertungen als gültig akzeptiert und als Note den entsprechenden Mittelwert für maßgebend erklärt (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 - juris Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 2. Juli 2014 - 2 LB 376/12 - juris Rn. 41 m. w. N.).

    Wird jedoch die nach der Einschätzung des Gesetz- oder Verordnungsgebers akzeptable Toleranzbreite überschritten, bestehen Zweifel, ob die Bewertungen noch das erforderliche Maß an Objektivität aufweisen, so dass zunächst keine der beiden Prüfungsbewertungen als gültig angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris Rn. 10).

    Die nochmalige Auseinandersetzung mit der Prüfungsleistung, der eigenen Bewertung sowie der Bewertung des Mitprüfers und der ggf. dabei gewonnenen besseren Erkenntnis bei zu weit auseinanderliegenden Bewertungen stellt ein besonders geeignetes Verfahren dar, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris, Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02

    Justizprüfungsordnung nicht verfassungswidrig

    Mit der Einschätzung, eine Bewertungsdifferenz sei ab einem Unterschied von drei Punkten nicht mehr hinzunehmen, hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437; SächsOVG. a. a. O.).

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mittelwertberechnung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987, a. a. O.) und anderen Obergerichten (SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523); weder der vorliegende Fall noch die neue Diskussion in der Literatur gibt einen Anlass, die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95

    Klage gegen das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 und 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 247) rechtfertigt es der Grundsatz der Chancengleichheit, daß die Prüfungsordnung - gerade im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der Chancengleichheit - für die Fälle, daß die Bewertungen der Prüfungsleistung durch die beiden Prüfer nur geringfügig voneinander abweichen oder sogar gleich sind bzw. daß sie weit auseinanderklaffen, unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote vorsieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu vergleichbaren Regelungen in anderen Prüfungsordnungen dargelegt, daß diese unterschiedlichen Verfahren besonders geeignet sind, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen (vgl. dazu Beschluß vom 15. Dezember 1987, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 20.02.2017 - 9 A 1026/15

    Bewertung; Drittgutachten; Gleichbehandlung; Masterarbeit; Prüfungsordnung

    Sieht der Prüfungsordnungsgeber aber für den Fall des Vorliegens einer der beiden Bewertungen mit dem Ergebnis "nicht ausreichend" die Stellungnahme eines dritten Gutachters vor, so liegt dies ebenfalls im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit und ist aufgrund der oben dargelegten Gründe für diese Differenzierung und des auch vom Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216/87 -, juris Rn. 11) anerkannten Zieles einer Prüfungsordnungsbestimmung, eine möglichst objektive Beurteilung zu erhalten und Beurteilungsfehler zu beseitigen, rechtlich nicht zu beanstanden.

    Bei einem - wie hier - der Fehlerbeseitigung (und damit der Qualitätskontrolle) dienenden, auf ein größtmögliches Maß an Objektivität angelegten Verfahren ist dies kein Gesichtspunkt, der gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens spricht (vgl. dazu wiederum: BVerwG, Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216/87 -, juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Es kommt dabei entscheidend auf ein Überdenken der Bewertung des Stichentscheiders an, da die Bewertungen durch Erst- und Zweitprüfer infolge der Bestellung eines Stichentscheiders hinfällig geworden sind (vgl. BVerwGE NVwZ 1988, 437; BayVGH BayVBl 1976, 308; B. v. 17.06.1997 im vorliegenden Verfahren).

    Es ist unvermeidbar, daß sich Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von unterschiedlichen Vorstellungen und Erfahrungen leiten lassen und unterschiedliche Maßstäbe anlegen; dem trägt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in § 22 Abs. 3 dadurch Rechnung, daß eine Abweichung der Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors einer Aufgabe um bis zu zwei Punkte noch als tolerierbar angesehen wird (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 437).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 9 S 643/14

    Berechtigung des Zwei-Prüfer-Prinzips; Überprüfung aller Arbeiten eines Kurses;

    Er darf einen Sachverhalt, der eine andere rechtliche Behandlung erfordert, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin sehen, dass Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216.87 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1132/13

    Abiturprüfung an der Waldorfschule; Passivlegitimation; Ausschluss des

    Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon ausgehen konnte, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrücken, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden kann, konnte er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437).
  • OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01

    Vorgaben für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern in der

    Mit der Einschätzung, eine Bewertungsdifferenz sei ab einem Unterschied von drei Punkten nicht mehr hinzunehmen, hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.2.1987, NVwZ 1988, 437).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1145/13

    Wegfall der Bindung des Endkorrektors an Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur

  • VG Augsburg, 25.11.2008 - Au 3 K 07.834

    Prüfungsanfechtung; begrenzte Kontrollmöglichkeit des Gerichts;

  • BVerwG, 19.10.1988 - 7 B 155.88
  • VG Augsburg, 25.11.2008 - Au 3 K 07.758

    Prüfungsanfechtung; begrenzte Kontrollmöglichkeit des Gerichts;

  • VG Lüneburg, 05.04.2018 - 6 A 428/17

    Arithmetisches Mittel; Einigung; Mittelwert; Notenabweichung; reformatio in

  • VG Trier, 22.05.2007 - 2 K 5/07

    Stichentscheid und Doppelbewertung bei Punktedifferenz von Ergebnissen des

  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 175/03

    Alternative; Antwort; Antwortspielraum; Ausgleich; Auslegung; Begründung;

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