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   BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13   

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BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13 (https://dejure.org/2014,20899)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2014 - 7 B 22.13 (https://dejure.org/2014,20899)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 (https://dejure.org/2014,20899)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Dies gilt nicht nur für solche Erwägungen, die im ergänzenden Verfahren zur Korrektur von Abwägungsfehlern gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angestellt werden und als solche der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - Rn. 16), sondern auch für Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des das Aufhebungsbegehren abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, diese einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten wieder eröffnen (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 22 ff. = Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 15 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 14).

    Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen Klägers, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen ist (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 20 und vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.), sich hiervon unterscheiden.

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Dies gilt nicht nur für solche Erwägungen, die im ergänzenden Verfahren zur Korrektur von Abwägungsfehlern gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angestellt werden und als solche der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - Rn. 16), sondern auch für Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des das Aufhebungsbegehren abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, diese einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten wieder eröffnen (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 22 ff. = Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 15 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 14).

    Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen Klägers, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen ist (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 20 und vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.), sich hiervon unterscheiden.

  • BVerwG, 09.08.2010 - 9 B 10.10

    Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Präklusion; Sachkunde der Naturschutzverbände

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Der Kläger greift mit seiner Beschwerde vielmehr die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was einer Gehörsrüge indessen nicht zum Erfolg verhelfen kann (Beschluss vom 9. August 2010 - BVerwG 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 1.12 - juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2], jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 34).
  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 98.10

    Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels in einem Urteil muss auch im Falle

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 34).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 30) ab.
  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen Klägers, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen ist (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 20 und vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.), sich hiervon unterscheiden.
  • BVerwG, 08.08.2012 - 7 B 1.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung bei Fragen

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13
    Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 1.12 - juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00

    Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 3.08

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Handelsstatistik; Deutung eines zweiten

  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 11).
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Die Planfeststellungsbehörde ist im Planergänzungsverfahren in der Lage, auch zu bereits bestandskräftigen Teilen der Planfeststellung im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten und den Betroffenen damit eine erneute Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil zu eröffnen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Dem steht die Bindungswirkung eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22), da der erlass eines solchen Zweitbescheids auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens beruht (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10).

    Ist damit die Klagebefugnis der genannten Kläger nicht bereits deshalb begründet, weil der Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 das Vorhaben des Baus und Betriebs des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung gegenüber der Anlagenzulassung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 geändert hätte und die Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend in ihren Belangen betroffen wären, ergibt sich die Klagebefugnis der Kläger jedoch daraus, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der Bindungswirkung der (weitgehend) bestandskräftigen Planfeststellung vom 20.12.2007 in der Lage ist, - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - mit der Folge in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Abwägungsteil im Sinne eines Zweitbescheides auch dann wieder eröffnet sind, wenn - wie hier - die ursprüngliche Entscheidung in der Sache unverändert bestätigt wird (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26), und das Vorliegen einer solchen Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, nachdem das Landratsamt Ortenaukreis im Planergänzungsbeschluss zu den Auswirkungen des vorhabenbedingten Grundwasseranstiegs für die Gebäude in den Teilorten Ottenheim, Nonnenweier und Wittenheim ebenso Stellung nimmt wie zu dem Maß des vorhabenbedingten Eindringens von rheinbürtigem Schmutzwasser in den Grundwasserbereich der Eigenwasserversorgungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier.

    Denn die Möglichkeit des Erlasses eines die Bestandskraft einer Planentscheidung durchbrechenden und die Rechtsschutzmöglichkeiten wiedereröffnenden Zweitbescheides beruht auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens, welches - anders als die Rücknahme oder der Widerrufs eines Verwaltungsakts, die auf den ursprünglichen Verwaltungsakt bezogen bleiben - den Weg für eine erneute Sachentscheidung gerade unter Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10).

    Damit ist zumindest die Möglichkeit gegeben, dass diese Sachprüfung auch auf Regelungen bezogen ist, die im Sinne des § 2 UmwRG dem Schutz der Umwelt dienen und zudem im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin zu 43) gegen diesen Abwägungsteil wieder eröffnet hat (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Damit hat es die erneute Sachprüfung über die allein gegenüber den zuvor erfolgreichen Klägern erforderliche reine Planergänzung hinaus im Sinne eines Zweitbescheides auf alle Betroffenen und damit auch auf die Klägerin zu 43) bezogen und dieser so eine (erneute) Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil eröffnet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Abwägung der eigenen Belange oder der Umweltbelange nur geltend gemacht werden, soweit die Planfeststellungsbehörde - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Abwägung eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138, Rn. 26) oder - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - soweit eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar bzw. ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner früherer Fassung mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (siehe BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 65 und vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 5 f., 9 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ankommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013, 5 E 11/08, NordÖR 2013, 322, juris Rn. 138, 271; s. auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 46; allgemein BVerwG, Beschl. v. 28.7.2014, 7 B 22.13, UPR 2015, 34, juris Rn. 11 f. [für Planfeststellungsbeschlüsse]), können erst nach diesem Zeitpunkt gewonnene Erkenntnisse, auf die der Kläger im Laufe des Verfahrens verwiesen und die er in einer in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2020 vorgelegten Übersicht zusammengefasst hat, von vornherein keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Der Regelungsgehalt des Planänderungsbescheids vom 17. Januar 2019 führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, weder in seinem verfügenden Teil noch durch rechtserhebliche Erwägungen in der Begründung (vgl. zum Begriff des ergänzenden Regelungsgehalts BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 6), zu einer möglichen Rechtsbetroffenheit des Klägers zu 3.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Gegen die behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren kann folglich im nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr eingewendet werden, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 65; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 5 f., 9 f., jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 02.06.2022 - RO 2 K 21.1069

    Klage gegen ergänzten Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße R 30 (Südspange)

    Zum anderen kann die Behörde Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeit auch im Hinblick auf ein Aufhebungsbegehren wieder eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22/13 - juris m.w.N.).

    Denn die Rechtskraft eines stattgebenden Feststellungsurteils beschränkt sich nicht darauf, dass ein bestimmter Fehler vorliegt, sondern erstreckt sich - erstens nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf die Feststellung aller behebbarer Mängel und damit - zweitens - auf die (negative) Feststellung, dass weitere Mängel nicht vorliegen (Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 75 Rn. 53 ff.; Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 75 Rn. 66; BVerwG, B.v. 1.6.2021 - 9 B 27/20 - juris; BVerwG, B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - juris; bereits mit der Konsequenz der Unzulässigkeit BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris und im Nachgang BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22/13 - juris).

    Die Planfeststellungsbehörde hat in ihrem Ergänzungsbeschluss vom 3.5.2021 auch keine Punkte, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wie z.B. die Planrechtfertigung, die Trassenwahl oder die Straßenklasse, erneut i.S. eines Zweitbescheides aufgeworfen und damit diese Rechtsschutzmöglichkeit erneut eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22/13 - juris).

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

    Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (siehe BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 65 und vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 5 f., 9 f., jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.09.2021 - 8 AS 21.40031

    Vorzeitige Besitzeinweisung für Bauarbeiten einer Hochwasserschutzmaßnahme

    Soweit der Antragsteller - wie schon im Planänderungs- bzw. Planergänzungsverfahren (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 32 ff.; nachfolgend BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 = juris Rn. 6 f.) - eine nennenswerte Verbesserung des Hochwasserschutzes durch das planfestgestellte Vorhaben bestreitet, verkennt er die Bindung der Enteignungsbehörde an den festgestellten Plan (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WHG).

    Dass seit Eintritt der Rechtskraft der Planfeststellung (BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22.13, nachfolgend BVerfG, B.v. 21.3.2017 - 1 BvR 2637/14) längere Zeit vergangen ist, führt ebenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Baubeginn zurücktreten müsste; das besondere Interesse an der raschen Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme entfällt dadurch nicht.

  • VGH Bayern, 09.02.2022 - 8 A 21.40032

    Vorzeitige Besitzeinweisung für Bauarbeiten einer Hochwasserschutzmaßnahme

    Soweit der Kläger - wie schon im Planänderungs- bzw. Planergänzungsverfahren (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 32 ff.; nachfolgend BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 = juris Rn. 6 f.) - eine nennenswerte Verbesserung des Hochwasserschutzes durch das planfestgestellte Vorhaben bestreitet, verkennt er die Bindung der Enteignungsbehörde an den festgestellten Plan (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WHG).

    Dass seit Eintritt der Rechtskraft der Planfeststellung (BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 7 B 22.13, nachfolgend BVerfG, B.v. 21.3.2017 - 1 BvR 2637/14) längere Zeit vergangen ist, führt ebenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Baubeginn zurücktreten müsste; das besondere Interesse an der raschen Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme entfällt dadurch nicht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15

    Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung von Unterwasserkabeln zur

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1405

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 6 A 6.18

    Klage eines Umweltvereins gegen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den

  • BVerwG, 26.08.2014 - 7 B 26.14

    Prüfung einer Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs in

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 A 20.40019

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Planergänzung, Trassenwahl, Abwägung,

  • VGH Bayern, 04.06.2019 - 8 B 18.2043

    Abgrenzung der Straßenklassen

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 8 ZB 17.1341

    Erfolglose Verbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer

  • VG Köln, 14.04.2015 - 14 K 4696/12

    Offenlegung der Strunde in Bergisch-Gladbach ist rechtmäßig

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1402

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1401

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • VG Regensburg, 05.07.2023 - RN 7 K 22.1525

    Erfolgreiche Klage eines Nachbarn gegen geplante Straubinger

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 22 A 15.40038

    Planfeststellung Zweite S-Bahn-Stammstrecke München - Inanspruchnahme privater

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1404

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 1031/23

    Abwägungsgebot; Planergänzung; Rücksichtnahmegebot; Sonderlandeplatz; Windenergie

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