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   BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06   

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https://dejure.org/2006,12530
BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06 (https://dejure.org/2006,12530)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2006 - 7 B 36.06 (https://dejure.org/2006,12530)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 7 B 36.06 (https://dejure.org/2006,12530)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.08.2000 - 3 B 75.00

    Eingang einer Klageschrift am letzten Tag der Frist per Telefax - Fehlen einer

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06
    Zurechenbar ist nur das Verschulden des Beteiligten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 4. August 2000 BVerwG 3 B 75.00 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06
    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss deshalb so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17

    Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht;

    Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren (zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 23.05.2006 - 7 B 36.06, Urteil vom 13.09.1988 - 8 C 1.88 -, juris; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.05.1980 - 9 S 114/80 -, juris) Der Beklagte hat eine solche Widereinsetzung in dem Widerspruchsbescheid (§§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO) vom 21.08.2015 zu Recht abgelehnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15

    Zwischenurteil über Zulässigkeit der Berufung; schriftliche Entscheidung;

    Fehler, die einer beauftragten Hilfsperson dabei unterlaufen, hat der Bevollmächtigte nur dann zu vertreten, wenn er die Person nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht oder wenn er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen und Fehlerquellen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, NJW-RR 2002, 1004, juris LS 3 und Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - BVerwG 7 B 36.06 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258, juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 25. März 2015 - BVerwG 9 B 65.14 -, NJW 2015, 1976, juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - B 13 R 392/15 B - juris Rn. 6).
  • OVG Saarland, 28.09.2007 - 1 A 119/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung veralteter Telefaxnummer

    Zurechenbar ist aber das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan oder die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 und vom 23.05.2006 - 7 B 36.06 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258.

    Insbesondere muss der Abgang fristwahrender Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.1988 - 2 C 6.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156 und vom 23.05.2006, a.a.O..

  • VG Oldenburg, 11.01.2016 - 11 A 892/15

    Abwägung; Anfechtungsklage; Ausweisung; Befristung der Ausweisung; elektronische

    Insbesondere die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax darf übertragen werden, wenn eine allgemeine Anweisung oder eine Anweisung im Einzelfall besteht, dass der rechtzeitige Zugang überprüft wird, d.h. im Fristenbuch erst eine Streichung erfolgt, wenn der Sendebericht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 - juris, Rn. 2; Beschluss vom 23. Mai 2006 - 7 B 36.06. - juris, Rn. 5).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - L 2 B 20/08

    Bemessung der Höhe der Vergütung eines für ein sozialgerichtliches Verfahren

    Die Entscheidung des SG entspricht bisherigen Entscheidungen des Landessozialgericht (LSG) NRW, so insbesondere dem Beschluss des hiesigen Senats vom 29.08.2007 (Az. L 2 B 13/06 KN) und Beschluss des 10. Senates vom 10.05.2006 (Az. L 10 B 13/05 SB), Beschluss des 20. Senates vom 16.08.2006 (Az. L 20 B 137/06), Beschluss des 7.Senates vom 29.12.2006 (Az. L 7 B 36/06 SB); sowie Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.03.2006 (Az. L 1 B 88/06 SF SK); SG Augsburg, Beschluss vom 16.01.2007 (Az. S 8 SB 351/05 Ko)).
  • OVG Sachsen, 15.03.2010 - 2 B 516/09

    Gesundheitliche Eignung für einen Beförderungsdienstposten im Bereich der

    Dazu gehört eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2006 - 7 B 36.06 - BGH, Beschl. v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00 - jeweils juris).
  • BVerwG, 04.08.2021 - 8 B 7.21

    Klagefristversäumnis; Poststreik; Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen

    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss deshalb so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 7 B 36.06 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - L 16 B 38/07

    Krankenversicherung

    Die Entscheidung des SG entspricht nicht nur der von ihm genannten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 10.05.2006 (Az. L 10 B 13/05 SB), sie steht auch mit weiteren, im Wesentlichen vom Antragsgegner (Bezirksrevisor) angeführten Entscheidungen in Einklang (Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom Beschluss vom 16.08.2006 (Az. L 20 B 137/06); Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.03.2006 (Az. L 1 B 88/06 SF SK); SG Duisburg, Beschluss vom 08.08.2006 (Az. S 23 SB 329/04), bestätigt durch Bezugnahme-Schluss des LSG NRW vom 29.12.2006 (Az. L 7 B 36/06 SB); SG Augsburg, Beschluss vom 16.01.2007 (Az. S 8 SB 351/05 Ko)).
  • OVG Sachsen, 20.12.2012 - 1 A 342/08

    Widerspruch, Widerspruchsfrist, Entbehrlichkeit des Vorverfahrens,

    Zurechenbar ist nur das Verschulden des Beteiligten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2006 - 7 B 36/06 -, juris Rn. 5; Schmidt, a. a. O., Rn. 20).
  • VG Trier, 03.12.2007 - 5 K 840/07

    Fristenkontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze -

    (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 und vom 23.05.2006 - 7 B 36.06 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 258).
  • VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 1 K 10.621

    Klageerhebung nach Ablauf der Klagefrist; Auslegung einer Klageschrift;

  • VG Köln, 23.10.2020 - 19 K 4655/18
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