Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.08.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06   

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https://dejure.org/2006,2731
BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06 (https://dejure.org/2006,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 (https://dejure.org/2006,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2006 - 7 B 38.06 (https://dejure.org/2006,2731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1; Art. 87c; AtG § ... 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 5; § 9a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3; § 23 Abs. 1 Nr. 4; AtVfV § 3 Abs. 2 Nr. 1; StrlSchV § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1; § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 10; § 49 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1; § 108 Abs. 2
    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz; Gebot der Schadensvorsorge; Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter; Restrisiko; Grenzen gerichtlicher Kontrolldichte; Drittschutz; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1; Art. 87c
    Aufbewahrungsgenehmigung; Auslegungsstörfall; Bayern; Bodenkontamination; Brennelement; Bundesamt für Strahlenschutz; Castorbehälter; Drittschutz; Drittschutz; Endlager; Flugzeugabsturz; Gebot der Schadensvorsorge; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atomrecht - Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz; Gebot der Schadensvorsorge; Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter; Restrisiko; Grenzen gerichtlicher Kontrolldichte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klagen gegen atomare Zwischenlager in Bayern rechtskräftig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abweisung der Klagen gegen atomare Zwischenlager in Bayern rechtskräftig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 88
  • DVBl 2006, 1524
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (Urteil vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 BVerwGE 78, 177 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20).

    Danach ist die Beurteilung der Genehmigungsbehörde im Bereich der Schadensvorsorge gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O.).

    Mit einer derartigen Verfahrensweise wird der gerichtlichen Aufklärungspflicht in atomrechtlichen Verfahren genügt (Urteil vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 BVerwGE 78, 177 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20).

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 35.06
    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Angesichts dessen ist, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Stellungnahme vom 22. November 2005 (Ausgangsverfahren zu BVerwG 7 B 35.06) im Einzelnen ausgeführt hat, der vorsorgende Schutz durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerkbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept zu gewährleisten.

    Dieser Standpunkt entspricht der Auffassung der Atom- und Sicherheitsbehörden, wonach "das tatsächliche Gesamtrisiko eines Angriffs auf kerntechnische Anlagen in der Relation von Wahrscheinlichkeit und eingetretenem Schaden nicht höher ist, als im Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vorgesehen" (Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. November 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Die in diesem Funktionsvorbehalt zum Ausdruck gebrachte Verantwortung der Exekutive für die Ermittlung des hinzunehmenden Restrisikos bezieht sich gleichermaßen auf die Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und auf die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG); denn das Gefährdungspotential, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber geht, ist in beiden Fallgruppen gleich (Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 31.87 BVerwGE 81, 185 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27).

    Dies stehe in Widerspruch zu dem Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 31.87 (BVerwGE 81, 185 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27), dem der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass das Schutzniveau nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG mit demjenigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG übereinstimme.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Der aus der Normstruktur abgeleitete Funktionsvorbehalt der Exekutive dient einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich mit Blick auf die abweichende Rechtsprechung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (BVerfGE 49, 89 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, entspricht § 7 Abs. 2 AtG der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber "das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat" (BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Da aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die vorliegenden Gutachten ausreichten, ihn zur sachkundigen Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen in die Lage zu versetzen, war die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (Urteil vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36).
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Die Minimierung der Strahlenexposition kann ein Dritter nicht beanspruchen (Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 15).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bund gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt ist, für Angelegenheiten auf dem Gebiet der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz zu errichten (BVerfGE 104, 238 ).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Maßnahmen der Restrisikominimierung nicht dem Drittschutz unterliegen (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 11 C 7.95 BVerwGE 106, 36 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06
    Hiernach ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (Urteil vom 14. Januar 1998 BVerwG 11 C 11.96 BVerwGE 106, 115 m.w.N. = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

    Der Kläger bleibe auch in Ansehung des jüngst ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 - 7 B 38/06 - (im Revisionsnichtzulassungsverfahren gegen das Urteil des VGH München zum SZL Grundremmingen a.a.O.) bei seiner Argumentation.

    Dieser Bereich sei nach der bisher (bis zum Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O.) ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, nach der jeder Drittbetroffene diejenige Vorsorge verlangen könne, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinauslaufe, umfassend drittschützend.

    Diese klare Grenzziehung werde durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung auf der sogenannten Sicherheitsebene 4 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. in nicht nachvollziehbarer Weise verwässert, wenn des dort heiße, Vorsorgemaßnahmen der Sicherheitsebene 4 a gehörten jedenfalls unter dem Aspekt des Drittschutzes zum Bereich des Restrisikos .

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zu dieser und der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob es einen dritten Bereich zwischen Schadensvorsorge und Restrisiko gebe, in dem die Verwaltung zwar risikominimierende Maßnahmen verlangen könne, aber gleichwohl kein Drittschutz bestehe, auch in seinem zuletzt ergangenen, die Zulassung der Revision gegen die Urteile des VGH München zu den bayerischen Standortzwischenlagern ablehnenden Entscheidungen (Beschl. v. 24.08.2006 7 B 38/06 -) mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung bezogen und zugleich festgestellt, dass Maßnahmen der Restrisikominimierung nicht dem Drittschutz unterlägen.

    Dass die Gefahrenabwehr vorrangig Aufgabe des Staates sei (und damit nicht wie der Kläger meine der Betreiber vorrangig für den Schutz gegen terroristische Angriffe zuständig sei) folge sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Werkschutz-Entscheidung 19.01.1989 a.a.O.... bis zum Eintreffen der Polizei ...; Beschl. v. 24.08.2006 a.a.O.: ... vorrangig staatliche Verantwortung für die Gefahrenabwehr ) und habe auch in der Praxis im sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept seinen Niederschlag gefunden.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe (in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O., wie auch schon das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 08.03.2006 a.a.O.) bestätigt, dass gegen die Konkretisierung des Begriffs des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter durch die Anwendung des Evakuierungsrichtwertes nach den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz als Orientierungswert ebenso wenig Bedenken bestünden wie gegen die Nichtanwendung des Regelungskonzepts und der Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV, und dass hierin auch keine vom Kläger im vorliegenden Verfahren ebenfalls gerügte Abweichung von der sogenannten Werkschutzentscheidung gesehen werden könne.

    Was eine vom Kläger zuletzt geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der hier die Zuständigkeit des BfS begründenden Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG angehe, so habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (in seinem die Zulassung der Revision gegen das Urteil des VGH München v. 02.01.2006 zum SZL Grundremmingen ablehnenden Beschluss vom 24.08.2006 7 B 38.06 -) klargestellt, dass diese nicht gegen Art. 87 c GG verstoße und dass es nicht an den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG mangele.

    So habe auch der VGH München in den Verfahren zu den bayerischen Standortzwischenlagern entschieden (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und sei hierin auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. bestätigt worden.

    Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.) ausdrücklich so erkannt.

    In diesem Sinne hätten auch das OVG Lüneburg und der VGH München (jeweils a.a.O.) entschieden, letzterer ausdrücklich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.).

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), sogenannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    In begrifflich maßgeblicher räumlicher Hinsicht folgt dies ohne weiteres daraus, dass das Lagergebäude mit Nebenanlagen einerseits innerhalb der äußeren Umschließung des KKB-Geländes durch den Detektionszaun belegen ist, andererseits durch eine eigene Betriebszaunanlage vom übrigen Gelände des KKB abgegrenzt wird (vgl. Genehmigung S. 26, 111; vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O. S. 4: Dabei ist nicht zweifelhaft, dass unter einem gesonderten Lagergebäude ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen ist, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlage integriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist ).

    Auch dass Bundesveraltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. ausdrücklich klargestellt, dass die Mitbenutzung anderer Anlageneinrichtungen beim Betrieb des räumlich getrennten Lagergebäudes oder sonstige funktionelle Überschneidungen nichts an einer eigenständigen rechtlichen Bewertung änderten, sie vielmehr durch das Gesetz vorausgesetzt würden.

    Zum einen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Erfordernis vollständiger Unabhängigkeit des Lagergebäudes von anderen Anlagen und Betrieben, insbesondere auch von der benachbarten Kernkraftanlage, schwerlich in den Begriff der Sonderung hineingelesen werden kann, zumal wie bereits oben dargelegt gewisse ökologische und ökonomische Synergieeffekte durch (Mit-)Nutzungen vorhandener organisatorischer und betrieblicher Strukturen des Kraftwerks mittels entsprechender Dienstleistungen an das Lager gerade dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck seiner Einrichtung in Standortnähe entspricht (vgl. wiederum auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 zurückgewiesen worden ist, die von den dortigen Klägern unter Bezug auf Degenhart geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände aus Art. 87 Abs. 3, 87 c GG für unbegründet erachtet (Beschlussabdruck S. 5).

    Dass die Zwischenlager wie vorliegend das genehmigte Standortzwischenlager Brunsbüttel den Charakter eines Endlagers annähmen, ist eine spekulative Annahme des Klägers, die auf einer absehbaren Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers gründet, für die es die gesetzgeberische Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten berührende Anhaltspunkte oder gar neue Erkenntnisse nicht gibt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 09.01.2006 a.a.O. Rdnr. 19: ... gegen dieses Entsorgungskonzept bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschätzung bzw. Prognose des Gesetzgebers, dass dieses Entsorgungskonzept hinreichend geeignet ist und in spätestens einigen Jahrzehnten Erfolg haben wird, kann durch den Nachweis auf etwaige aktuelle politische Defizite bei der Suche nach einem Endlager nicht erschüttert werden ... ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 6/7).

    Lediglich klarstellend sei hinsichtlich des Bedürfnisses für eine Zwischenlagerung als tatbestandlicher Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 6 Abs. 2, 1. HS AtG angemerkt, dass ein solches für Standortzwischenlager wie das streitbefangene wegen der entsprechenden Betreiberpflicht nach § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes besteht und für die Prüfung eines individuellen Aufbewahrungsbedürfnisses insoweit kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135.04 -, NuR 2005, 456; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 7).

    Hiervon abgesehen, d.h. auch ohne diese gesetzliche Betreiberpflicht aus § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG, diente das Merkmal des Aufbewahrungsbedürfnisses in § 6 Abs. 2 AtG im Übrigen ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit und vermittelte so auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2004 10 S 1291/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 44).

    Soweit der Kläger unter Verweis auf das Rechtsgutachten von Degenhart a.a.O. behördlichen Funktionsvorbehalt und die dargelegte Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle für Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG wegen hier angeblich weniger komplexer sicherheitstechnischer Beurteilungen in Zweifel zieht, ist auch dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. (BA S. 8/9) unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung entgegengetreten (vgl. zu Funktionsvorbehalt und den Grenzen gerichtlicher Kontrolle bei der Prüfung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG auch OVG Münster, Urt. v. 02.09.2004 20 D 13/98.AK, zit. nach juris, Rdnr. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 6/04

    Krümmel und Brunsbüttel: Klagen abgewiesen

    Was eine von den Klägern zuletzt geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der hier die Zuständigkeit des BfS begründenden Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG angehe, so habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (in seinem die Zulassung der Revision gegen das Urteil des VGH München v. 02.01.2006 zum SZL Grundremmingen ablehnenden Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - ) klargestellt, dass diese nicht gegen Art. 87 c GG verstoße und dass es nicht an den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG mangele.

    Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.) ausdrücklich so erkannt.

    In diesem Sinne hätten auch das OVG Lüneburg und der VGH München (jeweils a.a.O.)entschieden, letzterer ausdrücklich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.).

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), so genannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    In - begrifflich maßgeblicher - räumlicher Hinsicht folgt dies ohne weiteres daraus, dass das Lagergebäude mit Nebenanlagen einerseits innerhalb der äußeren Umschließung des KKK-Geländes durch den Detektionszaun belegen sein wird, andererseits durcheine eigene Betriebszaunanlage vom übrigen Gelände des KKK abgegrenzt wird (vgl. Genehmigung S. 26, 109; vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O. S. 4: "Dabei ist nichtzweifelhaft, dass unter einem "gesonderten Lagergebäude" ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen ist, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlageintegriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist").

    Auch dass Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. ausdrücklich klar- gestellt, dass die Mitbenutzung anderer Anlageneinrichtungen beim Betrieb des räumlich getrennten Lagergebäudes oder sonstige funktionelle Überschneidungen nichts an einer eigenständigen rechtlichen Bewertung änderten, sie vielmehr durch das Gesetz vorausgesetzt würden.

    Zum einen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Erfordernis vollständiger Unabhängigkeit des Lagergebäudes von anderen Anlagen und Betrieben, insbesondere auch von der benachbarten Kernkraftanlage, schwerlich in den Begriff der "Sonderung" hineingelesen werden kann, zumal - wie bereits oben dargelegt - gewisse ökologische und ökonomische Synergieeffekte durch (Mit-)Nutzungen vorhandener organisatorischer und betrieblicher Strukturen des Kraftwerks mittels entsprechender Dienstleistungen an das Lager gerade dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck seiner Einrichtung in "Standortnähe" entspricht (vgl. wiederum auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 zurückgewiesen worden ist, die von den dortigen Klägern unter Bezug auf Degenhart geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände aus Art. 87 Abs. 3, 87 c GG für unbegründet erachtet (Beschlussabdruck S. 5).

    Dass die Zwischenlager - wie vorliegend das genehmigte Standortzwischenlager Krümmel - den Charakter eines Endlagers annähmen, ist eine spekulative Annahme der Kläger, die auf einer absehbaren Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers gründet, für die es - die gesetzgeberische Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten berührende - Anhaltspunkte oder gar "neue Erkenntnisse" nicht gibt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 09.01.2006 a.a.O. Rdnr. 19: "... gegen dieses Entsorgungskonzept bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschätzung bzw. Prognose des Gesetzgebers, dass dieses Entsorgungskonzept hinreichend geeignet ist und in spätestens einigen Jahrzehnten Erfolg haben wird, kann durch den Nachweis auf etwaige aktuelle politische Defizite bei der Suche nach einem Endlager nicht erschüttert werden ..."; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 6/7).

    Lediglich klarstellend sei hinsichtlich des "Bedürfnisses" für eine Zwischenlagerung als tatbestandlicher Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 6 Abs. 2, 1. HS AtG angemerkt, dass ein solches für Standortzwischenlager wie das streitbefangene wegen der entsprechenden Betreiberpflicht nach § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes besteht und für die Prüfung eines individuellen Aufbewahrungsbedürfnisses insoweit kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, NuR 2005, 456; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 7).

    Hiervon abgesehen, d.h. auch ohne diese gesetzliche Betreiberpflicht aus § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG , diente das Merkmal des Aufbewahrungsbedürfnisses in § 6 Abs. 2 AtG im Übrigen ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit und vermittelte - so auch den Klägern des vorliegenden Verfahrens - keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2004 - 10 S 1291/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 44).

    Soweit die Kläger unter Verweis auf das Rechtsgutachten von Degenhart a.a.O. behördlichen Funktionsvorbehalt und die dargelegte Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle für Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG - wegen hier angeblichweniger komplexer sicherheitstechnischer Beurteilungen - in Zweifel ziehen, ist auch dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. (BA S. 8/9)unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung entgegengetreten (vgl. zu Funktionsvorbehalt und den Grenzen gerichtlicher Kontrolle bei der Prüfung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen von § 6, Abs. 2 Nr. 2 AtG auch OVG Münster, Urt. v.02.09.2004-20 D 13/98.AK , zit. nach juris, Rdnr. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lastendes Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einerrechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, 1999, 654 ff zum "Ahaus"- Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum "Grundremmingen Il"-Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Von einem solchen Nutzungs- und Funktionszusammenhang geht das Gesetz vielmehr aus, weil es den Betreiber der Kernkraftanlage zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftanlage und zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente in dem Zwischenlager bis zu deren Ablieferung an ein Endlager verpflichtet, um den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks zu sichern (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1).

    Infolgedessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Senats hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 7 C 1.11

    Kernbrennstoffe; Aufbewahrung; Zwischenlager; Kernkraftwerk; Auslegungsstörfälle;

    Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 4 Rn. 9 bis 12; Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 S. 1) angenommen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung § 6 Abs. 1 AtG ist, mit dem Bundesamt für Strahlenschutz die zuständige Behörde tätig geworden ist und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 AtG vorliegen.

    Sofern dem Beschluss des Senats vom 24. August 2006 (a.a.O. Rn. 15 und 17) - wie die Beklagte meint - Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - DVBl 2010, 52 ).

    Wie dargelegt findet der exekutive Funktionsvorbehalt im Atomrecht seine Rechtfertigung gerade auch darin, dass er einem dynamischen Grundrechtsschutz und damit der bestmöglichen Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - DVBl 2010, 52; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 11).

    Zwar sind Unterlagen, die Bestandteil der unmittelbaren Verfahrensakten sind, die aber von der Behörde aus Sicherheitsgründen als (teilweise) geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, nicht schon kraft dieser Einschätzung als für die Beurteilung der erforderlichen Vorsorge entscheidungserheblich anzusehen (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 21).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Für diese enthält § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG eine eigene - bislang ungenutzte - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung des Schutzes in Form einer Rechtsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, DVBl. 2006, 787, Juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 24.08.2006 - 7 B 38/06 -, DVBl. 2006, 1524, Juris Rn. 19).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 ( 7 B 38/06, DVBl. 2006, 1524) über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zwischenlager Grundremmingen steht der Auffassung des Senats, dass auch die Umsiedlungswerte vorliegend zu berücksichtigen sind, nicht entgegen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 1 A 11186/08

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage - Eiswurfrisiko

    Der Begriff des - verbleibenden - Restrisikos, der von der - zu regelnden - Schadensvorsorge zu unterscheiden ist, wird von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Atom- wie auch zum Bergrecht verwandt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006, NVwZ 2007, 88 ff., Rn. 12 f., Urteil vom 10. April 2008, NVwZ 2008, 1012, Rn. 25, 30 und 32, und Urteil vom 29. April 2010, Beck, RS 2010, 49, 1416).
  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 74.06

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

    Aus der Normstruktur des in § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG in Bezug genommenen § 7 Abs. 2 AtG ergibt sich, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - DVBl 2006, 1524 Rn. 13).

    Der erforderliche Schutz Dritter erfolgt unabhängig von einer Auslegungsgröße allein durch die der Schadensvorsorge dienenden Einhaltung der festgelegten Grenzwerte (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Dies beurteilt sich allein nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5; Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 ), und trägt die Ablehnung weiterer Aufklärung.
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f. und vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Von einem solchen Nutzungs- und Funktionszusammenhang geht das Gesetz vielmehr aus, weil es den Betreiber der Kernkraftanlage zur Errichtung eines Standort-Zwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftanlage und zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente in dem Zwischenlager bis zu deren Ablieferung an ein Endlager verpflichtet, um den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 -, NVwZ 2007, 88).

    Entsprechende Differenzierungen sind auch in anderen Konstellationen anerkannt, etwa wenn bei der Beurteilung von Terrorrisiken zwischen verschiedenen Tatmitteln differenziert wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 02.01.2006 - 22 A 04/40016, juris - Rn. 83 zur unterschiedlichen Verfügbarkeit von Tatmitteln auf dem Schwarzmarkt) oder wenn verschiedene Terrorszenarien einer unterschiedlichen Risikobewertung zugeführt werden (vgl. BayVGH, aaO., Rn. 88 zum Einsatz von Sprengstoff und panzerbrechenden Waffen; insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 -, NVwZ 2007, 88 ).

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2458/06

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen atomrechtliche Genehmigung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 10 S 3450/11

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Stillegungs- und Abbaugenehmigung für ein

  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

  • BVerwG, 20.12.2010 - 7 B 67.10

    Begehren auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung mangels

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1418

    Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht - Gefahr durch Eisfall und Eiswurf

  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 47.10

    Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 46.10

    Darlegung eines Verfahrensmangels ohne Ausführungen zum Aufdrängen einer weiteren

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.2006 - 7 VR 1.06 (7 B 38.06)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17392
BVerwG, 24.08.2006 - 7 VR 1.06 (7 B 38.06) (https://dejure.org/2006,17392)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2006 - 7 VR 1.06 (7 B 38.06) (https://dejure.org/2006,17392)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2006 - 7 VR 1.06 (7 B 38.06) (https://dejure.org/2006,17392)
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