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   BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85, 7 B 58.85, 7 B 59.85   

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BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85, 7 B 58.85, 7 B 59.85 (https://dejure.org/1985,1364)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1985 - 7 B 51.85, 7 B 58.85, 7 B 59.85 (https://dejure.org/1985,1364)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1985 - 7 B 51.85, 7 B 58.85, 7 B 59.85 (https://dejure.org/1985,1364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur Leistungsbewertung bei der ersten juristischen Staatsprüfung - Kompetenz bei Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung der Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Juristische Staatsprüfungen - Notenverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 951
  • DVBl 1986, 51
  • DÖV 1985, 1018
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Eine bundesrechtliche Regelung überschreitet die einer Rahmenregelung gezogenen Schranken nicht, wenn sie nach Inhalt und Zweck der Ausfüllung durch freie Willensentscheidung des Landesgesetzgebers fähig und bedürftig in dem Sinne ist, daß erst mit dieser Ausfüllung das Gesetzgebungswerk über den zu ordnenden Gegenstand in sich geschlossen und vollziehbar wird (BVerfGE 4, 115 [130]).

    Soweit die Beschwerden die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelung in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Bundesgesetzgebers ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind (BVerfGE 4, 115 [127]; 65, 1 [63], 283 [289]).

  • BVerwG, 30.05.1979 - 7 B 47.79

    Ausschluss von der mündlichen Prüfung auch bei ausreichenden schriftlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung bei juristischen Staatsprüfungen von einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil abhängig gemacht werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754]; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817]).
  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung bei juristischen Staatsprüfungen von einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil abhängig gemacht werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754]; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817]).
  • BVerwG, 09.01.1978 - 7 B 91.76

    Einzelbewertungen - Rechnerische Zusammenfassung - Gesamtbewertungen - Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Bereits in dem Beschluß vom 9. Januar 1978 - BVerwG 7 B 91.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 88 = VerwRspr. Bd. 29 S. 923), auf den das Berufungsgericht hingewiesen hat, hat der beschließende Senat zu der nordrhein-westfälischen Regelung ausgeführt, es sei Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, welches Gewicht den Einzelleistungen in der Gesamtwertung zugemessen werde; sei sie von sachlichen Erwägungen getragen, könne sie auch dann nicht beanstandet werden und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sich auch eine andere Gewichtung denken ließe.
  • BVerwG, 10.06.1983 - 7 B 48.82
    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Die Frage, ob es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit zwar verständlich, aber nur kurz begründet wird, ist nicht mehr klärungsbedürftig, denn der beschließende Senat hat sie bereits wiederholt verneint (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60 = BayVBl. 1974, 592]; Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 175]; in beiden Fällen wurden die Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1974 - 1 BvR 327/74 - und Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1076/83 -).
  • BVerwG, 19.07.1974 - VII B 77.73

    Aufhebung eines Prüfungsbescheids über die zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Die Frage, ob es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit zwar verständlich, aber nur kurz begründet wird, ist nicht mehr klärungsbedürftig, denn der beschließende Senat hat sie bereits wiederholt verneint (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60 = BayVBl. 1974, 592]; Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 175]; in beiden Fällen wurden die Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1974 - 1 BvR 327/74 - und Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1076/83 -).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Daß die bundesrechtlichen Vorschriften abschließende Bestimmungen enthalten, die, soweit ihr Regelungsgegenstand reicht, für eine landesgesetzliche Regelung keinen Raum mehr übriglassen (wie die Bundesnotenverordnung), überschreitet die Rahmenkompetenz noch nicht, wenn - wie hier - die Regelung im ganzen gesehen durch die Landesgesetzgebung mit substantiellem Gehalt ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 25, 142 [152]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85
    Soweit die Beschwerden die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelung in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Bundesgesetzgebers ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind (BVerfGE 4, 115 [127]; 65, 1 [63], 283 [289]).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14

    Ermittlung einer Abiturdurchschnittsnote

    Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12, 3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1, 6 oder schon eine 1, 5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig).

    Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1, 6 auf 1, 5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich "ausreichender Leistungen" (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote "ausreichend" (Note 4, 0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11

    Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen

    Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der sogenannten "Volljuristen" mit dem Ziel der "Befähigung zum Richteramt" waren und sind als Teil der "Gerichtsverfassung" Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 51/85 u.a. -, DVBl 1986, 51).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 C 86.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    So hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden, daß es nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit zwar verständlich, aber nur kurz begründet wird (vgl. Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58, 59.85 - DÖV 1985, 1018 = DVBl. 1986, 51 = NJW 1986, 951 m.w.N.).
  • VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

    Dass die Variable P bei den Schülerinnen und Schülern, die eine Facharbeit erstellt haben, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen besteht und bei solchen, die dies nicht getan haben, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen, wirkt sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht einen Anspruch auf ein arithmetisches Mittel gerade nicht gibt (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 -, 7 B 58/85 -, 7 B 59/85 - , veröffentlicht in juris).
  • VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 2.88

    Prüfungsausschuss - Beurteilungsvorrecht - Juristische Staatsprüfung -

    Daß es nicht widersprüchlich ist, die Einzelleistung mit einem anderen Maßstab zu messen als die Gesamtleistung, hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 = NJW 1986, 951 = DVBl. 1986, 51 = DÖV 1985, 1018) dargelegt (die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 26. November 1985 - 1 BvR 1173/85 -).
  • VG Sigmaringen, 30.10.2003 - 8 K 556/01

    Die Festlegung von Bestehensgrenzen für juristische Staatsprüfungen durch

    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
    Der Fall, dass bei der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung das Erst- und das Zweitvotum um maximal zwei Punkte voneinander abweichen, ist bereits im Ausgangspunkt nicht damit zu vergleichen, dass die Abweichung der beiden Voten größer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1985, NJW 1986, 951, 952 f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.1985 - 1 E 35/85

    Möglichkeit des Gläubigers zur Beantragung einer richterlichen Anordnung für die

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  • VG Trier, 22.05.2007 - 2 K 5/07

    Stichentscheid und Doppelbewertung bei Punktedifferenz von Ergebnissen des

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