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   BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89   

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BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89 (https://dejure.org/1989,5938)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1989 - 7 B 69.89 (https://dejure.org/1989,5938)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - 7 B 69.89 (https://dejure.org/1989,5938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch ausländischen Namen - Erfüllung des Wohlwollensgebots in Art. 34 der Genfer Konvention durch Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61

    Personenstandssachen und Voraussetzungen für eine Namensänderung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher entschieden, daß es ein wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens ist, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (Senatsurteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG 7 C 142.57 - ; ferner BVerwGE 15, 183).
  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher entschieden, daß es ein wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens ist, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (Senatsurteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG 7 C 142.57 - ; ferner BVerwGE 15, 183).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (Urteil vom 7. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.).
  • VG Göttingen, 25.04.2012 - 4 A 18/11

    Wunsch nach Integration als wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1989, - 7 B 69.89 -, juris, m.w.N.).
  • VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22

    Klage auf Namensänderung erfolglos

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1989 - 7 B 69.89 -, juris Rn. 6 m. w. N.) ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in -8der Bundesrepublik Deutschland erleichtert.
  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1989, - 7 B 69.89 -, , m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2002 - 8 A 312/01

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens aus wichtigem Grund; Klage hinsichtlich

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 und vom 18. Mai 1989 - 7 B 69.89 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216.
  • VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382

    Namensänderung - Diskriminierung durch türkischen Namen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen kann, wenn die Namensänderung dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtern kann (vgl. zuletzt BVerwG vom 18. Mai 1989 Az. 7 B 69/89 - RdNr. 6).
  • VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer

    Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (BVerwG, Urteil vom 07.12.1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18.05.1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2000 - 18 K 4424/00

    Antrag auf Vornamensänderung bei Vorliegen eines der Namensänderung

    Die aus der Aussprache und der schriftlichen Wiedergabe eines Namens resultierenden Erschwernisse der Eingliederung des Namensträgers in die neuen Lebensverhältnisse vermögen Hemmnisse zu bereiten, die hinreichender Anlass für eine Namensänderung sein können, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1958 VII C 142/57 -, DÖV 1958, Seite 706; Beschluss vom 18. Mai 1989 BVerwG 7 B 69.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.10 § 3 NÄG Nr. 63.
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