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   BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04   

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BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04 (https://dejure.org/2004,13849)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2004 - 7 B 77.04 (https://dejure.org/2004,13849)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2004 - 7 B 77.04 (https://dejure.org/2004,13849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks ; Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe; Lastenausgleichsverfahren; Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz; Zulässigkeit des Abstellens auf den Einheitswert des Grundstücks bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 13.01

    Rückübertragung eines Grundstücks; verfolgungsbedingter Vermögensverlust;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    4 Die weitere Frage, ob "eine formularmäßig erteilte Antwort eines Katasteramts, die auf Anfrage eines Grundbuchamts zwecks Kostenberechnung einer einzutragenden Vormerkung erteilt wird und lediglich die Höhe des Einheitswertes als die des gemeinen Wertes eines Grundstücks angibt, ein von einem Gericht in Auftrag gegebenes umfangreiches Sachverständigengutachten der Oberfinanzdirektion zum Verkehrswert (verdrängt)", beschränkt sich auf die einzelfallbezogene Ermittlung des Verkehrswerts nach Vorschriften und Maßgaben, die für sich genommen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301 ; Urteil vom 24. August 2000 BVerwG 7 C 85.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7; Urteil vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 13.01 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 12).

    Er läge damit nach wie vor unter der Toleranzgrenze, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2002 a.a.O.) die Angemessenheit des Kaufpreises annimmt.

    Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen sein sollte, dass auch die Nichtberücksichtigung der Grunderwerbsteuer und der kaufvertraglichen Nebenkosten angegriffen werden soll, besteht ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet hat (Urteil vom 17. Januar 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 85.99

    Zwangsverkauf; Vermutung der Verfolgungsbedingtheit; Widerlegung der Vermutung;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    4 Die weitere Frage, ob "eine formularmäßig erteilte Antwort eines Katasteramts, die auf Anfrage eines Grundbuchamts zwecks Kostenberechnung einer einzutragenden Vormerkung erteilt wird und lediglich die Höhe des Einheitswertes als die des gemeinen Wertes eines Grundstücks angibt, ein von einem Gericht in Auftrag gegebenes umfangreiches Sachverständigengutachten der Oberfinanzdirektion zum Verkehrswert (verdrängt)", beschränkt sich auf die einzelfallbezogene Ermittlung des Verkehrswerts nach Vorschriften und Maßgaben, die für sich genommen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301 ; Urteil vom 24. August 2000 BVerwG 7 C 85.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7; Urteil vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 13.01 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 12).

    Die allgemeine Erfahrungstatsache, dass dieser regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswerts bildete, darf sich das Tatsachengericht schon dann zunutze machen, wenn die vereinbarte Gegenleistung den Einheitswert unterschritt, und nicht erst dann, wenn sich der Verkehrswert anders nicht mehr ermitteln lässt (Urteil vom 24. August 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 11.81

    Rundfunkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte - Bindung an Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    Eine Bindungswirkung kann sei es in Form einer Feststellungs- oder einer Tatbestandswirkung allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält (vgl. Urteil vom 4. Juli 1986 BVerwG 4 C 31.84 BVerwGE 74, 315 ), dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 BVerwG 7 C 11.81 BVerwGE 66, 315 ) oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 255.86 BVerwGE 78, 139 ).
  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 64.02

    Kaufvertrag in Polen über Grundstücke in Berlin; polnische Staatsangehörige;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    Die in diesem Zusammenhang erhobene Abweichungsrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil das bezeichnete Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 BVerwG 7 C 64.02 (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 22) keinen Rechtssatz zu der hier in Rede stehenden Frage aufgestellt hat.
  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 15.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    4 Die weitere Frage, ob "eine formularmäßig erteilte Antwort eines Katasteramts, die auf Anfrage eines Grundbuchamts zwecks Kostenberechnung einer einzutragenden Vormerkung erteilt wird und lediglich die Höhe des Einheitswertes als die des gemeinen Wertes eines Grundstücks angibt, ein von einem Gericht in Auftrag gegebenes umfangreiches Sachverständigengutachten der Oberfinanzdirektion zum Verkehrswert (verdrängt)", beschränkt sich auf die einzelfallbezogene Ermittlung des Verkehrswerts nach Vorschriften und Maßgaben, die für sich genommen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301 ; Urteil vom 24. August 2000 BVerwG 7 C 85.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7; Urteil vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 13.01 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 12).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    Eine Bindungswirkung kann sei es in Form einer Feststellungs- oder einer Tatbestandswirkung allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält (vgl. Urteil vom 4. Juli 1986 BVerwG 4 C 31.84 BVerwGE 74, 315 ), dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 BVerwG 7 C 11.81 BVerwGE 66, 315 ) oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 255.86 BVerwGE 78, 139 ).
  • BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82

    Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    Da gegen die entscheidungstragende Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts keine Zulassungsgründe gegeben sind, könnte die Revision selbst dann nicht zugelassen werden, wenn eine der gegen die Hilfsbegründung erhobenen Rügen erfolgreich wäre (vgl. Beschluss vom 9. März 1982 BVerwG 7 B 40.82 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04
    Eine Bindungswirkung kann sei es in Form einer Feststellungs- oder einer Tatbestandswirkung allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält (vgl. Urteil vom 4. Juli 1986 BVerwG 4 C 31.84 BVerwGE 74, 315 ), dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 BVerwG 7 C 11.81 BVerwGE 66, 315 ) oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 255.86 BVerwGE 78, 139 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 13 A 2806/09

    Übernahme der Dosierung gem. Art. 3 § 7 Abs. 3a S. 2 Nr. 2 , 5 AMNG als

    Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung, wonach die Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung über den Tenor der Entscheidung hinaus auch die entscheidungstragende Rechtsauffassung bzw. Vorfragen erfasst, beschränkt sich die Bindungswirkung allein auf den Entscheidungstenor, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = juris, Rn. 20, vom 10. Oktober 2006 - 8 C 23.05 -, juris, Rn. 22, Beschluss vom 27. September 2004 - 7 B 77.04 -, juris, Rn. 3; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 43 Rn. 15, 19, 25 f., hier die Verlängerung der Zulassung für das Anwendungsgebiet "funktionelle Magen-Darm-Beschwerden".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2020 - 3 L 214/19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Widerspruchsbescheides

    Der sachliche Umfang der materiellen Bindungswirkung reicht indes nur so weit wie der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 27. September 2004 - 7 B 77.04 - juris Rn. 3), der nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
  • VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.01779

    Heilpraktikerpraxis im Wohngebiet; Gebot der Rücksichtnahme; Eingangspodest als

    Eine Bindungswirkung kann nämlich - sei es in Form einer Feststellungs- oder einer Tatbestandswirkung - allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält, dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2004 - 7 B 77.04 - juris).
  • VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11

    Fortzahlung einer Ausgleichszulage wegen Verringerung der Dienstbezüge und bei

    Eine Bindungswirkung kann - sei es in Form einer Feststellungs- oder Tatbestandswirkung - allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält, dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2004 - BVerwG 7 B 77/04 - Juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG München, 17.03.2009 - M 21 K 07.4588

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ruhegehaltfähigkeit einer Außendienstzulage

    Eine Bindungswirkung kann - sei es in Form einer Feststellungs- oder einer Tatbestandswirkung - von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält, dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (BVerwG vom 27.09.2004 - 7 B 77.04 - juris, m.w.N.).
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